Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 35 EG-FGV vom 01.11.2012

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 4 FZVuaÄndV am 1. November 2012 und Änderungshistorie der EG-FGV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 35 EG-FGV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2012 geltenden Fassung
§ 35 EG-FGV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 4 V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 35 Akkreditierung von Technischen Diensten und Zertifizierungsstellen für Qualitätsmanagementsysteme


(Text neue Fassung)

§ 35 (aufgehoben)


vorherige Änderung

(1) Stellen im Sinne des § 30 Absatz 1 können auf der Grundlage der Prüfnormen nach § 31 Absatz 2 durch das Kraftfahrt-Bundesamt akkreditiert werden und sind damit anerkannt.

(2) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung von Systemen zur Überwachung der Übereinstimmung der Produktion nach Artikel 4 Absatz 2 und 3 in Verbindung mit Anhang VI Gliederungsnummer 1.1 der Richtlinie 2002/24/EG oder nach Artikel 13 in Verbindung mit Anhang IV Gliederungsnummer 2.3 der Richtlinie 2003/37/EG kontrollieren (Zertifizierungsstelle für Qualitätsmanagementsysteme), müssen nach der Norm ISO/IEC 17021:2006 und DIN EN ISO/IEC 17011:2004 akkreditiert sein. Akkreditierungsstelle ist das Kraftfahrt-Bundesamt. Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates nach § 16 Absatz 4 Satz 2 oder § 19 Absatz 4 Satz 2 erteilt wurde, bleibt unberührt.

(3) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antragsteller die Gewähr bietet, dass für die beantragte Prüf- und Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien nach der jeweiligen Prüfnorm und nach den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn durch die Begutachtung nach der jeweiligen Norm die Erfüllung dieser Kriterien nachgewiesen wird.

(4) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungsverfahren sind die Vorschriften der §§ 31 bis 34 entsprechend anzuwenden.



 
 

 
Anzeige