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Änderung § 23 FZV vom 01.04.2015
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 23 FZV, alle Änderungen durch Artikel 1 3. FZVuaÄndV am 1. April 2015 und Änderungshistorie der FZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 23 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2015 geltenden Fassung | § 23 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.10.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 23.03.2017 BGBl. I S. 522 |
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(Textabschnitt unverändert) § 23 Versicherungsnachweis | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. 2 Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll. | (Text neue Fassung) (1) 1 Der Nachweis nach § 3 Absatz 1 Satz 2, § 16 Absatz 1 Satz 1 oder § 16a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, dass eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht, ist bei der Zulassungsbehörde durch eine Versicherungsbestätigung zu erbringen. 2 Eine Versicherungsbestätigung ist auch zu erbringen, wenn das Fahrzeug nach Außerbetriebsetzung nach Maßgabe des § 14 Absatz 6 wieder zum Verkehr zugelassen werden soll. |
(2) 1 Die Versicherungsbestätigung ist, ausgenommen bei Ausfuhrkennzeichen, vom Versicherer durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer an die Zulassungsbehörde elektronisch zu übermitteln oder zum Abruf im automatisierten Verfahren durch die Zulassungsbehörde bereitzuhalten. 2 Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. 3 Die Versicherungsbestätigung muss folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung enthalten: 1. den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers, 2. die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und 3. den Namen und die Anschrift des Versicherungsnehmers. 4 Darüber hinaus darf die Versicherungsbestätigung folgende Daten enthalten, wenn deren Übermittlung an die Zulassungsbehörde zur Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge im Einzelfall erforderlich ist: 1. den Namen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, oder der Hinweis, dass das Fahrzeug auf einen nicht namentlich benannten Halter zugelassen werden darf, 2. den Verwendungszweck nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, 3. den Beginn des Versicherungsschutzes, soweit dieser nicht ab dem Tag der Zulassung gewährt werden soll, 4. die Angabe, für welche Kennzeichenarten die Versicherungsbestätigung gelten soll, 5. bei Saisonkennzeichen dessen maximaler Gültigkeitszeitraum, 6. bei Kurzzeitkennzeichen den Gültigkeitszeitraum, 7. bei roten Kennzeichen das Datum des Endes des Versicherungsschutzes, 8. die Fahrzeugbeschreibung, 9. das Kennzeichen des Fahrzeugs und 10. die Angabe, ob der Versicherungsschutz auch für Fahrten mit ungestempelten Kennzeichen und für Rückfahrten nach Entstempelung gelten soll. (3) 1 Ein Halter, der nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, hat den Nachweis darüber durch Vorlage einer Bescheinigung zu erbringen. 2 Der Nachweis kann auch entsprechend Absatz 2 Satz 1 elektronisch erfolgen. 3 Das zulässige Datenformat wird vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. 4 Die Bescheinigung muss folgende Daten enthalten: 1. die Angabe, dass der Halter nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht unterliegt, 2. den Namen und die Anschrift der Einrichtung, die für den Haftpflichtschadenausgleich zuständig ist, sowie den Namen der Deckung erhaltenden juristischen Person, 3. die Art des Fahrzeugs, 4. den Hersteller des Fahrgestells, 5. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer und 6. das Kennzeichen des Fahrzeugs, soweit dieses der für den Haftpflichtschadenausgleich zuständigen Einrichtung bekannt ist. |
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