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Änderung § 24 FZV vom 01.07.2012
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 24 FZV, alle Änderungen durch Artikel 1 FZVuaÄndV am 1. Juli 2012 und Änderungshistorie der FZVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 24 FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | § 24 FZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde | |
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über | |
(Text alte Fassung) 1. die Zuteilung des Kennzeichens, | (Text neue Fassung) 1. die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, |
2. Änderungen der Anschrift des Halters, 3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, 4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, 5. die Änderung der Fahrzeugklasse und | |
6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung | 6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen |
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln. (2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln. |
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