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Synopse aller Änderungen der FZV am 01.07.2012

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2012 durch Artikel 1 der FZVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FZV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung
FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.07.2012 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103
 (keine frühere Fassung vorhanden)
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Notwendigkeit einer Zulassung


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(Text neue Fassung)

(1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung.

(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind

1. folgende Kraftfahrzeugarten:

a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler,

b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden,

c) Leichtkrafträder,

d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder,

e) motorisierte Krankenfahrstühle,

f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge,

g) Elektronische Mobilitätshilfen,

2. folgende Arten von Anhängern:

a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden,

b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden,

d) Arbeitsmaschinen,

e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden,

f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen,

g) Anhänger für Feuerlöschzwecke,

h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte,

i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren.

Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind.

(3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden.

(4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 6 Antrag auf Zulassung


(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1. bei natürlichen Personen:

Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters;

2. bei juristischen Personen und Behörden:

Name oder Bezeichnung und Anschrift;

3. bei Vereinigungen:

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benannter Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.



benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung.

Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen.

(2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird.

(3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen.

(4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen:

1. regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist;

2. die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist;

3. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist;

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und

c) Beginn des Versicherungsschutzes oder

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d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist.



d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist;

5. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters.


(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen:

1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt,

2. Name und Anschrift des Lieferers,

3. Tag der ersten Inbetriebnahme,

4. Kilometerstand am Tag der Lieferung,

5. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und

6. Verwendungszweck.

(6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten.

(7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind:

1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus;

2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind;

3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer;

4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe;

5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs;

6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen;

7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs:

a) Kraftstoffart oder Energiequelle,

b) Höchstgeschwindigkeit in km/h,

c) Hubraum in cm³,

d) technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast - gebremst und ungebremst - in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg,

e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen,

f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze,

g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m³,

h) Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1,

i) Abgaswert CO2 in g/km,

j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm,

k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, und

l) Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1 und Fahrgeräusch in dB (A).

(8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 8 Zuteilung von Kennzeichen


(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben.

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(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass

1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und

2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet.

Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt.

(2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 9 Besondere Kennzeichen


(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben 'H' hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen.

(2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind:

1. Fahrzeuge von Behörden,

2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen,

3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird,

4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder,

5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

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6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und

7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19.



6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes,

7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19 und

8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a.


Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken.

(3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4.



§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen


(1) 1 Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. 2 § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt.

(2) 1 Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. 2 Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. 3 Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere.

(3) 1 Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. 2 Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. 3 Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird.

(4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind.

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(5) 1 Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. 2 Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.



(5) 1 Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. 2 Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. 3 Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite.

(6) 1 Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen:

1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung,

2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und

3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung.

2 Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. 3 Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen.

(7) 1 Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. 2 Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein.

(8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich.

(9) 1 Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. 2 Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. 3 Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein.

(10) 1 Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. 2 Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe 'D'.

(11) 1 Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. 2 Über die Anbringung der Zeichen 'CD' für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und 'CC' für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 3 Die Berechtigung zur Führung der Zeichen 'CD' und 'CC' ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen.

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(12) 1 Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. 2 Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.



(12) 1 Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. 2 Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen.

(13) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet,

1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder

2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein,

soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. 2 Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 11 Zulassungsbescheinigung Teil I


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(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem Muster in Anlage 5 ausgefertigt. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann für den Anhänger abweichend von Satz 1 oder zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

(2) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.



(1) 1 Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem Muster in Anlage 5 ausgefertigt. 2 Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. 3 Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein.

(2) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist.

(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden.

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(4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.

(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.



(4) 1 Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. 2 Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist.

(5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung


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(1) 1 Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. 2 Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. 3 Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.



(1) 1 Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. 2 Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. 3 Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen.

(2) 1 Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. 2 Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck 'Verwertungsnachweis lag vor' versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde. 3 Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. 4 Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 5 Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden.



§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde


(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über

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1. die Zuteilung des Kennzeichens,



1. die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf,

2. Änderungen der Anschrift des Halters,

3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung,

4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung,

5. die Änderung der Fahrzeugklasse und

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6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung



6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen

zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln.

(2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister


(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs),

2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,



3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf,

4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der jeweiligen Zuteilung,

5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins

a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,

7. das Datum der

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und

b) Entstempelung des Kennzeichens,



a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und

b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils,

8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,

9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,

10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,

11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

12. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib,

13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,

14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I,

15. das Datum der Aushändigung und Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,

16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,

17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,

18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,

19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 mitzuteilenden Daten,

b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,

c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und

e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

21. Hinweise über

a) Fahrzeugmängel,

b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,

e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,

f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,

23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,

25. bei Verlegung des

a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und

b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes,

26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

a) Kennzeichen,

b) Fahrzeug-Identifizierungsnummern,

c) Marke und Typ des Fahrzeugs,

d) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweilige Datum der Änderung,

e) Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung,

27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder

b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer,

2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie

a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und

b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu deren Verbleib,

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1. die dem Versicherer nach § 26 Absatz 1 Satz 4 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2. die Erkennungsnummer,

3. der Beginn des Versicherungsschutzes,

4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,

5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.

(5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1. die Erkennungsnummer,

2. der Beginn des Versicherungsschutzes,

3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes,

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers,

b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung.

(6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

(7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern.

(8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.

(9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen

a) eines Fahrzeugs,

b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,

c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,

d) eines gültigen Versicherungskennzeichens,

e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II

zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister


(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist,

vorherige Änderung nächste Änderung

3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum,



3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf,

4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung,

5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins

a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und

b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung,

6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung,

7. das Datum der

vorherige Änderung nächste Änderung

a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und

b) Entstempelung des Kennzeichens,



a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und

b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils,

8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung,

9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung,

10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer,

11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs,

12. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II,

13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf,

14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I,

15. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I,

16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung,

17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung,

18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz,

19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 mitzuteilenden Daten,

b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung,

c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde,

d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und

e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d,

20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen,

21. Hinweise über

a) Fahrzeugmängel,

b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung,

c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall,

d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I,

e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots,

f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer,

22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs,

23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist,

24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung,

25. bei Verlegung des

a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und

b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes,

26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse:

a) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige,

b) bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige,

27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15:

a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder

b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt.

(2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer,

2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens,

3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens,

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern:

1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten,

2. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer sowie

a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und

b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung,

3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu deren Verbleib,

4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung:

a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung,

b) die nach Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten.

(4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt.

(5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern.

(6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern.

(7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen

a) eines Fahrzeugs,

b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens,

c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist,

d) eines gültigen Versicherungskennzeichens und

e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II

zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern.

(8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert werden.



§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt


(1) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. 2 Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln.

(2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu übermitteln:

1. das Datum der Außerbetriebsetzung,

vorherige Änderung nächste Änderung

2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung,



2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung und bei einem Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt,

3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer,

4. die Marke des Fahrzeugs,

5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren Verbleib.

(3) 1 Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung. 2 Ausführungsregeln zur Datenübermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer


(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln:

1. bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:

vorherige Änderung nächste Änderung

a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum,



a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf dessen Zuteilung,

b) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ, sowie die Variante und die Version des Fahrzeugs,

c) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hubraum,

d) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters,

e) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels,

f) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses,

g) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f,

h) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung,

i) den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers,

j) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung,

k) einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung sowie

l) den Beginn des Versicherungsschutzes,

2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten:

a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung,

b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens,

c) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist,

d) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten und

e) das Ende des Versicherungsschutzes,

3. bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten:

a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie

b) die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses.

(2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass:

1. der Zuteilung des Kennzeichens,

2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung,

3. des Versicherer- oder Halterwechsels,

4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 33 Absatz 3 ändert, ansonsten nur in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt,

5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie

6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen.

(3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet.



§ 47 Ausnahmen


(1) Ausnahmen können genehmigen

vorherige Änderung nächste Änderung

1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,



1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder,

2. die zuständigen obersten Landesbehörden vom Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs innerhalb des jeweiligen Landes,

3. 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig zu unterrichten.

(2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen.

(3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

(4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.



 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 48 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. entgegen

vorherige Änderung nächste Änderung

a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 5,



a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5,

b) § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 oder

c) § 16 Absatz 2 Satz 7, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 oder § 27 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5,

ein Fahrzeug in Betrieb setzt,

2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, § 16 Absatz 2 Satz 8 oder Absatz 5 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt,

3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt,

4. entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet,

5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

6. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt,

7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt,

8. entgegen § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lässt,

vorherige Änderung nächste Änderung

9. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen abstellt,



8a. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt,

9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder §
9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abstellt,

10. entgegen § 11 Absatz 6 oder § 12 Absatz 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert,

11. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,

12. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,

13. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt,

14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht vorlegt,

15. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

16. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet,

17. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt,

18. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt oder

19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt.



Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke


1. Gültige Unterscheidungszeichen


| Kreis

A | Augsburg*)

AA | Ostalbkreis

AB | Aschaffenburg*)

ABG | Altenburger-Land

vorherige Änderung nächste Änderung

 


ABI | Anhalt-Bitterfeld

AC | Aachen

AIC | Aichach-Friedberg

AK | Altenkirchen Westerwald

AM | Amberg Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Amberg-Sulzbach

AN | Ansbach*)

ANA | Annaberg

AÖ | Altötting

AP | Weimarer-Land

AS | Amberg-Sulzbach

vorherige Änderung nächste Änderung

ASL | Aschersleben-Staßfurt



 
ASZ | Aue-Schwarzenberg

AUR | Aurich

AW | Ahrweiler

AZ | Alzey-Worms

vorherige Änderung nächste Änderung

AZE | Anhalt-Zerbst



 
B | Berlin

BA | Bamberg*)

BAD | Baden-Baden, Stadt

BAR | Barnim

BB | Böblingen

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BBG | Bernburg



 
BC | Biberach Riß

BGL | Berchtesgadener Land

BI | Bielefeld, Stadt

BIR | Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt*)

BIT | Bitburg-Prüm

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BK | Börde

BL | Zollernalbkreis

BLK | Burgenlandkreis

BM | Rhein-Erft-Kreis

BN | Bonn, Stadt

BO | Bochum, Stadt

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BÖ | Bördekreis



 
BOR | Borken

BOT | Bottrop, Stadt

BRA | Wesermarsch

BRB | Brandenburg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark

BS | Braunschweig, Stadt

BT | Bayreuth*)

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BTF | Bitterfeld



 
BÜS | Konstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein

BZ | Bautzen

C | Chemnitz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer Land

CB | Cottbus*)

CE | Celle

CHA | Cham

CLP | Cloppenburg

CO | Coburg*)

COC | Cochem-Zell

COE | Coesfeld

CUX | Cuxhaven

CW | Calw

D | Düsseldorf, Stadt

DA | Darmstadt**)

DAH | Dachau

DAN | Lüchow-Dannenberg

DAU | Daun, Kreis

DD | Dresden, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen

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DE | Dessau, Stadt



DE | Dessau-Roßlau, Stadt

DEG | Deggendorf

DEL | Delmenhorst, Stadt

DGF | Dingolfing-Landau

DH | Diepholz*)

DL | Döbeln

DLG | Dillingen a. d. Donau

DM | Demmin

DN | Düren

DO | Dortmund, Stadt

DON | Donau-Ries in Donauwörth

DU | Duisburg, Stadt

DÜW | Bad Dürkheim Weinstraße

DW | Weißeritzkreis

DZ | Delitzsch

E | Essen, Stadt

EA | Eisenach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis

EBE | Ebersberg

ED | Erding

EE | Elbe-Elster

EF | Erfurt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda

EI | Eichstätt

EIC | Eichsfeld

EL | Emsland

EM | Emmendingen

EMD | Emden, Stadt

EMS | Rhein-Lahn-Kreis

EN | Ennepe-Ruhr-Kreis

ER | Erlangen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Erlangen-Höchstadt

ERB | Odenwaldkreis

ERH | Erlangen-Höchstadt

ES | Esslingen Neckar

ESW | Werra-Meißner-Kreis

EU | Euskirchen

F | Frankfurt/Main, Stadt

FB | Wetteraukreis in Friedberg Hessen

FD | Fulda

FDS | Freudenstadt

FF | Frankfurt (Oder), Stadt

FFB | Fürstenfeldbruck

FG | Freiberg

FL | Flensburg

FN | Bodenseekreis

FO | Forchheim

FR | Freiburg Breisgau*)

FRG | Freyung-Grafenau

FRI | Friesland

FS | Freising

FT | Frankenthal Pfalz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim

FÜ | Fürth*)

G | Gera, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz

GAP | Garmisch-Partenkirchen

GC | Chemnitzer Land in Glauchau

GE | Gelsenkirchen, Stadt

GER | Germersheim

GF | Gifhorn

GG | Groß-Gerau

GI | Gießen

GL | Rheinisch-Bergischer-Kreis

GM | Oberbergischer Kreis

GÖ | Göttingen*)

GP | Göppingen

GR | Görlitz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises

GRZ | Greiz

GS | Goslar

GT | Gütersloh

GTH | Gotha

GZ | Günzburg

H | Hannover*)

HA | Hagen, Stadt

HAL | Halle, Stadt

HAM | Hamm, Stadt

HAS | Haßberge

HB | Hansestadt Bremen*)

HBN | Hildburghausen

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HBS | Halberstadt



 
HD | Heidelberg*)

HDH | Heidenheim Brenz

HE | Helmstedt

HEF | Hersfeld-Rotenburg

HEI | Dithmarschen

HER | Herne, Stadt

HF | Herford

HG | Hochtaunuskreis

HGW | Hansestadt Greifswald

HH | Freie und Hansestadt Hamburg

HI | Hildesheim

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HK | Landkreis Heidekreis

HL | Hansestadt Lübeck

HM | Hameln-Pyrmont

HN | Heilbronn Neckar*)

HO | Hof*)

HOL | Holzminden

HOM | Saarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB)

HP | Bergstraße

HR | Schwalm-Eder-Kreis

HRO | Hansestadt Rostock

HS | Heinsberg

HSK | Hochsauerlandkreis

HST | Hansestadt Stralsund, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Vorpommern-Rügen

HU | Hanau

HVL | Havelland

HWI | Hansestadt Wismar

HX | Höxter

HY | Hoyerswerda, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz

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HZ | Harz

IGB | St. Ingbert, Stadt

IK | Ilm-Kreis

IN | Ingolstadt, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt

IZ | Steinburg

J | Jena, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis

JL | Jerichower Land

K | Köln, Stadt

KA | Karlsruhe*)

KB | Waldeck-Frankenberg

KC | Kronach

KE | Kempten (Allgäu), Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu

KEH | Kelheim

KF | Kaufbeuren, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu

KG | Bad Kissingen

KH | Bad Kreuznach*)

KI | Kiel

KIB | Donnersbergkreis

KL | Kaiserslautern*)

KLE | Kleve

KM | Kamenz

KN | Konstanz

KO | Koblenz, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz

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KÖT | Köthen



 
KR | Krefeld, Stadt

KS | Kassel*)

KT | Kitzingen

KU | Kulmbach

KÜN | Hohenlohekreis

KUS | Kusel

KYF | Kyffhäuserkreis

L | Leipzig*)

LA | Landshut*)

LAU | Nürnberger Land

LB | Ludwigsburg

LD | Landau, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche Weinstraße

LDK | Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis

LDS | Dahme-Spreewald

LER | Leer

LEV | Leverkusen, Stadt

LG | Lüneburg

LI | Lindau (Bodensee)

LIF | Lichtenfels

LIP | Lippe

LL | Landsberg a. Lech

LM | Limburg-Weilburg

LÖ | Lörrach

LOS | Oder-Spree

LRO | Landkreis Rostock

LU | Ludwigshafen Rhein

LWL | Ludwigslust

M | München*)

MA | Mannheim, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis

MB | Miesbach

MD | Magdeburg, Stadt

ME | Mettmann

MEI | Meißen

MEK | Mittlerer Erzgebirgskreis

MG | Mönchengladbach, Stadt

MH | Mülheim a. d. Ruhr, Stadt

MI | Minden-Lübbecke

MIL | Miltenberg

MK | Märkischer Kreis

MKK | Main-Kinzig-Kreis

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ML | Mansfelder Land



 
MM | Memmingen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu

MN | Unterallgäu

MOL | Märkisch-Oderland

MOS | Neckar-Odenwald-Kreis

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MQ | Merseburg-Querfurt



 
MR | Marburg-Biedenkopf

MS | Münster, Stadt

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MSH | Mansfeld-Südharz

MSP | Main-Spessart

MST | Mecklenburg-Strelitz

MTK | Main-Taunus-Kreis

MTL | Muldentalkreis

MÜ | Mühldorf a. Inn

MÜR | Müritz

MW | Mittweida

MYK | Mayen-Koblenz

MZ | Mainz*)

MZG | Merzig-Wadern

N | Nürnberg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger Land

NB | Neubrandenburg, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mecklenburg-Strelitz

ND | Neuburg-Schrobenhausen

NDH | Nordhausen

NE | Rhein-Kreis Neuss

NEA | Neustadt a. d. Aisch

NES | Rhön-Grabfeld

NEW | Neustadt a. d. Waldnaab

NF | Nordfriesland

NI | Nienburg (Weser)

NK
| Neunkirchen Saar

NM | Neumarkt i. d. OPf.

NMS | Neumünster, Stadt

NOH | Grafschaft Bentheim

NOL | Niederschlesischer Oberlausitzkreis

NOM | Northeim

NR | Neuwied Rhein*)

NU | Neu-Ulm

NW | Neustadt Weinstraße, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim

NWM | Nordwestmecklenburg

OA | Oberallgäu

OAL | Ostallgäu

OB | Oberhausen, Stadt

OD | Stormarn

OE | Olpe

OF | Offenbach am Main*)

OG | Ortenaukreis

OH | Ostholstein

OHA | Osterode am Harz

OHV | Oberhavel

OHZ | Osterholz

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OK | Ohrekreis



 
OL | Oldenburg (Oldenburg)*)

OPR | Ostprignitz-Ruppin

OS | Osnabrück*)

OSL | Oberspreewald-Lausitz

P | Potsdam, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark

PA | Passau*)

PAF | Pfaffenhofen a. d. Ilm

PAN | Rottal-Inn

PB | Paderborn

PCH | Parchim

PE | Peine

PF | Pforzheim*)

PI | Pinneberg

PIR | Sächsische Schweiz

PL | Plauen, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis

PLÖ | Plön Holstein

PM | Potsdam-Mittelmark

PR | Prignitz

PS | Pirmasens*)

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QLB | Quedlinburg



 
R | Regensburg*)

RA | Rastatt

RD | Rendsburg-Eckernförde

RE | Recklinghausen

REG | Regen

RG | Riesa-Großenhain

RH | Roth

RO | Rosenheim*)

ROW | Rotenburg (Wümme)

RP | Rhein-Pfalz-Kreis

RS | Remscheid, Stadt

RT | Reutlingen

RÜD | Rheingau-Taunus-Kreis

RÜG | Rügen

RV | Ravensburg

RW | Rottweil

RZ | Herzogtum Lauenburg

S | Stuttgart, Stadt

SAD | Schwandorf

SAW | Altmarkkreis Salzwedel

SB | Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK)

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SBK | Schönebeck



 
SC | Schwabach, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth

SDL | Stendal

SE | Segeberg

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SFA | Soltau-Fallingbostel



 
SG | Solingen, Stadt

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SGH | Sangerhausen



 
SHA | Schwäbisch Hall

SHG | Schaumburg in Stadthagen

SHK | Saale-Holzlandkreis

SHL | Suhl, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Hildburghausen

SI | Siegen-Wittgenstein

SIG | Sigmaringen

SIM | Rhein-Hunsrück-Kreis

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SK | Saalkreis



SK | Saalekreis

SL | Schleswig-Flensburg

SLF | Saalfeld-Rudolstadt

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SLK | Salzlandkreis

SLS | Saarlouis

SM | Schmalkalden-Meiningen

SN | Schwerin, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim

SO | Soest

SÖM | Sömmerda

SOK | Saale-Orla-Kreis

SON | Sonneberg

SP | Speyer, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ludwigshafen Rhein

SPN | Spree-Neiße

SR | Straubing*)

ST | Steinfurt

STA | Starnberg

STD | Stade

STL | Stollberg

SU | Rhein-Sieg-Kreis

SÜW | Südliche Weinstraße

SW | Schweinfurt*)

SZ | Salzgitter, Stadt

TBB | Main-Tauber-Kreis

TF | Teltow-Fläming

TIR | Tirschenreuth

TO | Torgau-Oschatz

TÖL | Bad Tölz-Wolfratshausen

TR | Trier, Stadt und Trier-Saarburg

TS | Traunstein

TÜ | Tübingen

TUT | Tuttlingen

UE | Uelzen

UH | Unstrut-Hainich-Kreis

UL | Ulm Donau*)

UM | Uckermark

UN | Unna

V | Vogtlandkreis

VB | Vogelsbergkreis

VEC | Vechta

VER | Verden

VG | Vorpommern-Greifswald

VIE | Viersen

VK | Völklingen, Stadt

VR | Vorpommern-Rügen

VS | Schwarzwald-Baar-Kreis

W | Wuppertal, Stadt

WAF | Warendorf

WAK | Wartburgkreis

WB | Wittenberg

WE | Weimar, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land

WEN | Weiden i. d. OPf., Stadt

WES | Wesel

WF | Wolfenbüttel

WHV | Wilhelmshaven, Stadt

WI | Wiesbaden, Stadt

WIL | Bernkastel-Wittlich

WL | Harburg

WM | Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB.

WN | Rems-Murr-Kreis

WND | St. Wendel

WO | Worms, Stadt

WOB | Wolfsburg, Stadt

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WR | Wernigerode

WSF | Weißenfels



 
WST | Ammerland in Westerstede

WT | Waldshut in Waldshut-Tiengen

WTM | Wittmund

WÜ | Würzburg*)

WUG | Weißenburg-Gunzenhausen

WUN | Wunsiedel i. Fichtelgebirge

WW | Westerwald in Montabaur

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WZ | Wetzlar, Stadt

Z | Zwickau*)

ZI | Löbau-Zittau

ZW | Zweibrücken, Stadt*)
auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens


*) Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen.

**) Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle.

2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht mehr zugeteilt werden und auslaufen


| früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) | Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises

AE | Auerbach | Vogtlandkreis

AH | Ahaus | Borken

AIB | Bad Aibling | Rosenheim

AL | Altena | Märkischer Kreis

ALF | Alfeld Leine | Hildesheim

ALS | Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen | Vogelsbergkreis

ALZ | Alzenau i. UFr. | Aschaffenburg

ANG | Angermünde | Uckermark

ANK | Ostvorpommern in Anklam | Vorpommern-Greifswald

APD | Apolda | Weimarer-Land

AR | Arnsberg | Hochsauerlandkreis

ARN | Arnstadt | Ilm-Kreis

ART | Artern | Kyffhäuserkreis

ASD | Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland

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ASL | Aschersleben-Staßfurt | Salzlandkreis

AT | Altentreptow | Demmin

AU | Aue | Aue-Schwarzenberg

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AZE | Anhalt-Zerbst | Anhalt-Bitterfeld

BBG | Bernburg | Salzlandkreis

BCH | Buchen Odenwald | Neckar-Odenwald-Kreis

BE | Beckum | Warendorf

BED | Brand-Erbisdorf | Freiberg

BEI | Beilngries | Eichstätt

BEL | Belzig | Potsdam-Mittelmark

BER | Bernau | Barnim

BF | Steinfurt in Burgsteinfurt | Steinfurt

BGD | Berchtesgaden | Berchtesgadener Land

BH | Bühl Baden | Rastatt

BID | Biedenkopf | Marburg-Biedenkopf

BIN | Bingen/Rhein | Mainz-Bingen

BIW | Bischofswerda | Bautzen

BK | Backnang | Rems-Murr-Kreis

BKS | Bernkastel in Bernkastel-Kues | Bernkastel-Wittlich

BLB | Wittgenstein in Berleburg | Siegen-Wittgenstein

BNA | Borna | Leipziger Land

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BÖ | Bördekreis | Börde

BOG | Bogen | Straubing-Bogen und Deggendorf

BOH | Bocholt, Stadt | Borken

BR | Bruchsal | Karlsruhe

BRG | Burg | Jerichower Land

BRI | Brilon | Hochsauerlandkreis

BRK | Bad Brückenau | Bad Kissingen

BRL | Blankenburg in Braunlage | Goslar

BRV | Bremervörde | Rotenburg (Wümme)

BSB | Bersenbrück | Osnabrück

BSK | Beeskow | Oder-Spree

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BTF | Bitterfeld | Anhalt-Bitterfeld

BU | Burgdorf | Region Hannover

BÜD | Büdingen Oberhessen | Wetteraukreis

BÜR | Büren | Paderborn

BÜZ | Bützow | Landkreis Rostock

BUL | Burglengenfeld | Schwandorf

BZA | Bergzabern | Südliche Weinstraße

CA | Calau | Oberspreewald-Lausitz

CAS | Castrop-Rauxel, Stadt | Recklinghausen

CLZ | Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld | Goslar

CR | Crailsheim | Schwäbisch Hall

DBR | Bad Doberan | Landkreis Rostock

DI | Dieburg | Darmstadt-Dieburg

DIL | Dillkreis in Dillenburg | Lahn-Dill-Kreis

DIN | Dinslaken | Wesel

DIZ | Unterlahnkreis in Diez | Rhein-Lahn-Kreis

DKB | Dinkelsbühl | Ansbach

DS | Donaueschingen | Schwarzwald-Baar-Kreis

DT | Lippe in Detmold | Lippe

DUD | Duderstadt | Göttingen

EB | Eilenburg | Delitzsch

EBN | Ebern | Haßberge

EBS | Ebermannstadt | Forchheim

ECK | Eckernförde | Rendsburg-Eckernförde

EG | Eggenfelden | Rottal-Inn, Passau und Dingolfing-Landau

EH | Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis | Oder-Spree

EHI | Ehingen Donau | Alb-Donau-Kreis

EIH | Eichstätt | Eichstätt

EIL | Eisleben | Mansfelder Land

EIN | Einbeck | Northeim

EIS | Eisenberg | Saale-Holzland-Kreis

ERK | Erkelenz | Heinsberg

ESA | Eisenach | Wartburgkreis

ESB | Eschenbach i. d. OPf. | Neustadt a. d. Waldnaab

EUT | Eutin | Ostholstein

EW | Eberswalde | Barnim

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FAL | Fallingbostel | Soltau-Fallingbostel



FAL | Fallingbostel | Landkreis Heidekreis

FDB | Friedberg | Aichach-Friedberg

FEU | Feuchtwangen | Ansbach

FH | Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst | Main-Taunus-Kreis

FI | Finsterwalde | Elbe-Elster

FKB | Frankenberg Eder | Waldeck-Frankenberg

FLÖ | Flöha | Freiberg

FOR | Forst | Spree-Neiße

FRW | Bad Freienwalde | Märkisch-Oderland

FTL | Freital | Weißeritzkreis

FÜS | Füssen | Ostallgäu

FW | Fürstenwalde | Oder-Spree

FZ | Fritzlar-Homberg in Fritzlar | Schwalm-Eder-Kreis

GA | Gardelegen | Altmarkkreis Salzwedel

GAN | Gandersheim in Bad Gandersheim | Northeim

GD | Schwäbisch Gmünd | Ostalbkreis

GDB | Gadebusch | Nordwestmecklenburg

GEL | Geldern | Kleve

GEM | Gemünden a. Main | Main-Spessart

GEO | Gerolzhofen | Schweinfurt

GHA | Geithain | Leipziger Land

GHC | Gräfenhainichen | Wittenberg

GK | Geilenkirchen-Heinsberg | Heinsberg

GLA | Gladbeck, Stadt | Recklinghausen

GMN | Grimmen | Vorpommern-Rügen

GN | Gelnhausen | Main-Kinzig-Kreis

GNT | Genthin | Jerichower Land

GOA | Sankt Goar | Rhein-Hunsrück-Kreis

GOH | Sankt Goarshausen | Rhein-Lahn-Kreis

GRA | Grafenau | Freyung-Grafenau

GRH | Großenhain | Riesa-Großenhain

GRI | Griesbach i. Rottal | Passau und Rottal-Inn

GRM | Grimma | Muldentalkreis

GRS | Gransee | Oberhavel

GUB | Guben | Spree-Neiße

GÜ | Güstrow | Landkreis Rostock

GUN | Gunzenhausen | Weißenburg-Gunzenhausen

GV | Grevenbroich | Rhein-Kreis Neuss

GVM | Grevesmühlen | Nordwestmecklenburg

GW | Greifswald | Vorpommern-Greifswald

HAB | Hammelburg | Bad Kissingen

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HBS | Halberstadt | Harz

HC | Hainichen | Mittweida

HCH | Hechingen | Zollernalbkreis

HDL | Haldensleben | Ohrekreis

HEB | Hersbruck | Nürnberger Land

HET | Hettstedt | Mansfelder Land

HGN | Hagenow | Ludwigslust

HHM | Hohenmölsen | Weißenfels

HIG | Heiligenstadt | Eichsfeld

HIP | Hilpoltstein | Roth

HMÜ | Münden | Göttingen

HÖS | Höchstadt a. d. Aisch | Erlangen-Höchstadt

HOG | Hofgeismar | Kassel

HOH | Hofheim i. UFr. | Haßberge

HOR | Horb Neckar | Freudenstadt

HOT | Hohenstein-Ernstthal | Chemnitzer Land

HÜN | Hünfeld | Fulda

HUS | Husum | Nordfriesland

HV | Havelberg | Stendal

HW | Halle | Gütersloh

HZ | Herzberg | Elbe-Elster

IL | Ilmenau | Ilm-Kreis

ILL | Illertissen | Neu-Ulm

IS | Iserlohn, Stadt und Kreis | Märkischer Kreis

JB | Jüterbog | Teltow-Fläming

JE | Jessen | Wittenberg

JEV | Friesland in Jever | Friesland

JÜL | Jülich | Düren

KAR | Main-Spessart in Karlstadt | Main-Spessart

KEL | Kehl | Ortenaukreis

KEM | Kemnath | Tirschenreuth

KK | Kempen-Krefeld in Kempen | Viersen

KLZ | Klötze | Altmarkkreis Salzwedel und Ohrekreis

KÖN | Königshofen i. Grabfeld | Rhön-Grabfeld

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KÖT | Köthen | Anhalt-Bitterfeld

KÖZ | Kötzting | Cham

KRU | Krumbach | Günzburg

KW | Königs Wusterhausen | Dahme-Spreewald

KY | Kyritz | Ostprignitz-Ruppin

L | Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar | Gießen und Lahn-Dill-Kreis

LAN | Landau a. d. Isar | Dingolfing-Landau und Deggendorf

LAT | Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen | Vogelsbergkreis

LBS | Lobenstein | Saale-Orla-Kreis

LBZ | Lübz | Parchim

LC | Luckau | Dahme-Spreewald

LE | Lemgo | Lippe

LEO | Leonberg Württemberg | Böblingen

LF | Laufen | Berchtesgadener Land

LH | Lüdinghausen | Coesfeld

LIB | Bad Liebenwerda | Elbe-Elster

LIN | Lingen in Lingen (Ems) | Emsland

LK | Lübbecke | Minden-Lübbecke

LN | Lübben | Dahme-Spreewald

LÖB | Löbau | Löbau-Zittau

LOH | Lohr a. Main | Main-Spessart

LP | Lippstadt | Soest

LR | Lahr Schwarzwald | Ortenaukreis

LS | Märkischer Kreis in Lüdenscheid | Märkischer Kreis

LSZ | Bad Langensalza | Unstrut-Hainich

LÜD | Lüdenscheid | Märkischer Kreis

LÜN | Lünen, Stadt | Unna

LUK | Luckenwalde | Teltow-Fläming

MAB | Marienberg | Mittleres Erzgebirge

MAI | Mainburg | Kelheim und Landshut

MAK | Marktredwitz, Stadt | Wunsiedel i. Fichtelgebirge

MAL | Mallersdorf | Straubing-Bogen, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau

MAR | Marktheidenfeld | Main-Spessart

MC | Malchin | Demmin

MED | Süderdithmarschen in Meldorf Holstein | Dithmarschen

MEG | Melsungen | Schwalm-Eder

MEL | Melle | Osnabrück

MEP | Meppen | Emsland

MER | Merseburg | Merseburg-Querfurt

MES | Hochsauerlandkreis in Meschede | Hochsauerlandkreis

MET | Mellrichstadt | Rhön-Grabfeld

MGH | Bad Mergentheim | Main-Tauber-Kreis

MGN | Meiningen | Schmalkalden-Meiningen

MHL | Mühlhausen | Unstrut-Hainich-Kreis

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ML | Mansfelder Land | Mansfeld-Südharz

MO | Moers | Wesel

MOD | Ostallgäu in Marktoberdorf | Ostallgäu

MON | Monschau | Aachen

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MQ | Merseburg-Querfurt | Saalekreis

MT | Westerwald in Montabaur | Westerwald

MÜB | Münchberg | Hof

MÜL | Müllheim Baden | Breisgau-Hochschwarzwald

MÜN | Münsingen Württemberg | Reutlingen

MY | Mayen | Mayen-Koblenz

NAB | Nabburg | Schwandorf

NAI | Naila | Hof

NAU | Nauen | Havelland

NEB | Nebra | Burgenlandkreis

NEC | Neustadt b. Coburg, Stadt | Coburg

NEN | Neunburg vorm Wald | Schwandorf

NEU | Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt |

| im Schwarzwald | Breisgau-Hochschwarzwald

NH | Neuhaus | Sonneberg

NIB | Süd Tondern in Niebüll Schleswig | Nordfriesland

NMB | Naumburg | Burgenlandkreis

NÖ | Nördlingen, Stadt und Kreis | Donau-Ries

NOR | Norden | Aurich

NP | Neuruppin | Ostprignitz-Ruppin

NRÜ | Neustadt am Rübenberge | Region Hannover

NT | Nürtingen | Esslingen

NVP | Nordvorpommern | Vorpommern-Rügen

NY | Niesky | Niederschlesischer Oberlausitzkreis

NZ | Neustrelitz | Mecklenburg-Strelitz

OBB | Obernburg a. Main | Miltenberg

OBG | Osterburg | Stendal

OC | Bördekreis in Oschersleben | Bördekreis

OCH | Ochsenfurt | Würzburg

ÖHR | Öhringen | Hohenlohekreis

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OK | Ohrekreis | Börde

OLD | Oldenburg/Holstein | Ostholstein

OP | Rhein-Wupperkreis in Opladen | Rheinisch-Bergischer-Kreis

OR | Oranienburg | Oberhavel

OTT | Land Hadeln in Otterndorf | Cuxhaven

OTW | Ottweiler | Neunkirchen

OVI | Oberviechtach | Schwandorf

OVL | Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz | Vogtlandkreis

OVP | Ostvorpommern | Vorpommern-Greifswald

OZ | Oschatz | Torgau-Oschatz

PAR | Parsberg | Neumarkt i. d. OPf.

PEG | Pegnitz | Bayreuth

PER | Perleberg | Prignitz

PK | Pritzwalk | Prignitz

PN | Pößneck | Saale-Orla-Kreis

PRÜ | Prüm Eifel | Bitburg-Prüm

PW | Pasewalk | Vorpommern-Greifswald

PZ | Prenzlau | Uckermark

QFT | Querfurt | Merseburg-Querfurt

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QLB | Quedlinburg | Harz

RC | Reichenbach | Vogtlandkreis

RDG | Ribnitz-Damgarten | Vorpommern-Rügen

REH | Rehau | Hof

REI | Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall | Berchtesgadener Land

RI | Grafschaft Schaumburg in Rinteln | Schaumburg

RID | Riedenburg | Kelheim

RIE | Riesa | Riesa-Großenhain

RL | Rochlitz | Mittweida

RM | Röbel/Müritz | Müritz

RN | Rathenow | Havelland

ROD | Roding | Cham

ROF | Rotenburg Fulda | Hersfeld-Rotenburg

ROK | Rockenhausen | Donnersbergkreis

ROL | Rottenburg a. d. Laaber | Landshut und Kelheim

ROS | Rostock | Landkreis Rostock

ROT | Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis | Ansbach

RSL | Roßlau | Anhalt-Zerbst

RU | Rudolstadt | Saalfeld-Rudolstadt

RY | Rheydt, Stadt | Stadt Mönchengladbach

SAB | Saarburg Bz. Trier | Trier-Saarburg

SÄK | Säckingen | Waldshut

SAN | Stadtsteinach | Kulmbach

SBG | Strasburg | Vorpommern-Greifswald und Mecklenburg-Strelitz

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SBK | Schönebeck | Salzlandkreis

SCZ | Schleiz | Saale-Orla-Kreis

SDH | Sondershausen | Kyffhäuserkreis

SDT | Schwedt/Oder | Uckermark

SEB | Sebnitz | Sächsische Schweiz

SEE | Seelow | Märkisch-Oderland

SEF | Scheinfeld | Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim

SEL | Selb, Stadt | Wunsiedel i. Fichtelgebirge

SF | Oberallgäu in Sonthofen | Oberallgäu

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SFA | Soltau-Fallingbostel | Landkreis Heidekreis

SFB | Senftenberg | Oberspreewald-Lausitz

SFT | Staßfurt | Aschersleben-Staßfurt

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SGH | Sangerhausen | Mansfeld-Südharz

SLE | Schleiden | Euskirchen

SLG | Saulgau Württemberg | Sigmaringen

SLN | Schmölln | Altenburger-Land

SLÜ | Schlüchtern | Main-Kinzig-Kreis

SLZ | Bad Salzungen | Wartburgkreis

SMÜ | Schwabmünchen | Augsburg

SNH | Sinsheim Elsenz | Rhein-Neckar-Kreis

SOB | Schrobenhausen | Neuburg-Schrobenhausen

SOG | Schongau | Weilheim-Schongau

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SOL | Soltau | Soltau-Fallingbostel



SOL | Soltau | Landkreis Heidekreis

SPB | Spremberg | Spree-Neiße

SPR | Springe | Region Hannover

SRB | Strausberg | Märkisch-Oderland

SRO | Stadtroda | Saale-Holzlandkreis

STB | Sternberg | Parchim

STE | Staffelstein | Lichtenfels

STH | Schaumburg-Lippe in Stadthagen | Schaumburg

STO | Stockach Baden | Konstanz

SUL | Sulzbach-Rosenberg | Amberg-Sulzbach

SWA | Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach | Rheingau-Taunus-Kreis

SY | Grafschaft Hoya in Syke | Diepholz

SZB | Schwarzenberg | Aue-Schwarzenberg

TE | Tecklenburg | Steinfurt

TET | Teterow | Landkreis Rostock

TG | Torgau | Torgau-Oschatz

TÖN | Eiderstedt in Tönning Nordseebad | Nordfriesland

TP | Templin | Uckermark

TT | Tettnang Württemberg | Bodenseekreis

ÜB | Überlingen Bodensee | Bodenseekreis

UEM | Ueckermünde | Vorpommern-Greifswald

UER | Uecker-Randow | Vorpommern-Greifswald

UFF | Uffenheim | Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim

USI | Usingen, Taunus | Hochtaunuskreis

VAI | Vaihingen Enz | Ludwigsburg

VIB | Vilsbiburg | Landshut, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau

VIT | Viechtach | Regen

VL | Villingen Schwarzwald | Schwarzwald-Baar-Kreis

VOF | Vilshofen | Passau und Deggendorf

VOH | Vohenstrauß | Neustadt a. d. Waldnaab

WA | Waldeck in Korbach | Waldeck-Frankenberg

WAN | Wanne-Eickel, Stadt | Stadt Herne

WAR | Warburg | Höxter

WAT | Wattenscheid, Stadt | Stadt Bochum

WBS | Worbis | Eichsfeld

WD | Wiedenbrück | Gütersloh

WDA | Werdau | Zwickauer Land

WEB | Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald | Westerwald

WEG | Wegscheid | Passau

WEL | Oberlahnkreis in Weilburg | Limburg-Weilburg

WEM | Wesermünde in Bremerhaven | Cuxhaven

WER | Wertingen | Dillingen a. d. Donau

WG | Wangen Allgäu | Ravensburg

WIS | Wismar | Nordwestmecklenburg

WIT | Witten, Stadt | Ennepe-Ruhr-Kreis

WIZ | Witzenhausen | Werra-Meißner-Kreis

WK | Wittstock | Ostprignitz-Ruppin

WLG | Wolgast | Vorpommern-Greifswald

WMS | Wolmirstedt | Ohrekreis

WOH | Wolfhagen Bz. Kassel | Kassel

WOL | Wolfach | Ortenaukreis

WOR | Wolfratshausen | Bad Tölz-Wolfratshausen

WOS | Wolfstein | Freyung-Grafenau

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WR | Wernigerode | Harz

WRN | Waren | Müritz

WS | Wasserburg a. Inn | Rosenheim

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WSF | Weißenfels | Burgenlandkreis

WSW | Weißwasser | Niederschlesischer Oberlausitzkreis

WTL | Wittlage | Osnabrück

WÜM | Waldmünchen | Cham

WUR | Wurzen | Muldentalkreis

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WZ | Wetzlar | Lahn-Dill-Kreis



 
WZL | Wanzleben | Bördekreis

ZE | Zerbst | Anhalt-Zerbst

ZEL | Zell Mosel | Cochem-Zell

ZIG | Ziegenhain Bz. Kassel | Schwalm-Eder-Kreis

ZP | Zschopau | Mittleres Erzgebirge

ZR | Zeulenroda | Greiz

ZS | Zossen | Teltow-Fläming

ZZ | Zeitz | Burgenlandkreis



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 

Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen


1. Zuteilung von Buchstaben

Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden.

2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern

a) A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999

b) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99

c) AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999

d) A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999

e) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999

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Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt.



 

Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Kennzeichen


Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften

1. Abmessungen

Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für:

a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm

b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm

c) Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm

d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm.

Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen.

2. Schrift

2.1 Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift -)

Die Beschriftung muss den Schriftmustern 'Schrift für Kfz-Kennzeichen' entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden.

2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen:

a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm,

b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm,

c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm

2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen:

a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm,

b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm,

c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm

2.2 Schriftarten

2.2.1 Mittelschrift 75 mm

Schriftart Kennzeichen Mittelschrift 75 mm (BGBl. I 2011 S. 189)


2.2.2 Engschrift 75 mm

Schriftart Kennzeichen Engschrift 75 mm (BGBl. I 2011 S. 189)


2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen)

Schriftart verkleinerte Mittelschrift 49 mm für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 190)


2.3 abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen:

Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein.

2.3.1 fette Mittelschrift

DIN 1451

Schriftart fette Mittelschrift DIN 1451 (BGBl. I 2011 S. 190)


2.3.2 fette Engschrift

DIN 1451

Schriftart fette Engschrift DIN 1451 (BGBl. I 2011 S. 191)


3. Euro-Feld

Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig.

Ausgestaltung des Sternenkranzes:

Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung:

Kennzeichen Euro-Feld (BGBl. I 2011 S. 191)


Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens 'D' erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

3.1 einzeiliges Kennzeichen

Schriftart einzeiliges Kennzeiche (BGBl. I 2011 S. 192)


3.2 zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen

Schriftart zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 192)


3.3 verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Schriftart verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 192)


4. Ergänzungsbestimmungen

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Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.



Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist.

5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes

Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden.

6. Plaketten

In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen

a) (aufgehoben)

b) nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben,

c) nach § 10 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten.

Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden. Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen.


Abschnitt 2 Allgemeine Kennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 193)


2. zweizeiliges Kennzeichen

zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 194)


2a. Kraftradkennzeichen

Kraftradkennzeichen (BGBl. I 2011 S. 550)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 194)


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Abschnitt 2a Wechselkennzeichen

Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils aufzuführen.

1. einzeiliges Kennzeichen

Abbildung einzeiliges Wechselkennzeichen (BGBl. I 2012 S. 107)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

2. zweizeiliges Kennzeichen

Abbildung zweizeiliges Wechselkennzeichen (BGBl. I 2012 S. 107)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen.

3. Kraftradkennzeichen

Abbildung Wechselkennzeichen Kraftradkennzeichen (BGBl. I 2012 S. 108)


Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen.

4. Ergänzungsbestimmungen

Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind nicht zulässig. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen; sie muss einen Durchmesser von 45 mm haben. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c darf auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil bei einzeiligen Kennzeichen auch in der Mitte und bei zweizeiligen Kennzeichen in der oberen Zeile auch in der Mitte angebracht werden.


Abschnitt 3 Kennzeichen der Bundeswehr

1. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder

Kennzeichen der Bundeswehr Leichtkrafträder und Kleinkrafträder (BGBl. I 2011 S. 195)


1.2 Kleinkrafträder

Kennzeichen der Bundeswehr verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 195)


2. andere Krafträder

Kennzeichen der Bundeswehr andere Krafträder (BGBl. I 2011 S. 196)


3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig

Kennzeichen der Bundeswehr andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig (BGBl. I 2011 S. 196)


4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig

Kennzeichen der Bundeswehr andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig (BGBl. I 2011 S. 196)


5. Ergänzungsbestimmungen

Wird die Ziffer '1' verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt.


Abschnitt 4 Oldtimerkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

Oldtimerkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 197)


2. zweizeiliges Kennzeichen

Oldtimerkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 197)


2a. Kraftradkennzeichen

Kraftradkennzeichen (BGBl. I 2011 S. 550)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Oldtimerkennzeichen verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 198)


4. Ergänzungsbestimmungen

Der Kennbuchstabe 'H' ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe 'H') auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden:

a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und

b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links.


Abschnitt 5 Saisonkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

Saisonkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 198)


2. zweizeiliges Kennzeichen

Saisonkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 199)


2a. Kraftradkennzeichen

Kraftradkennzeichen (BGBl. I 2011 S. 551)


3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen

Saisonkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 199)


4. Ergänzungsbestimmungen:

In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 5 angebracht werden.


Abschnitt 6 Kurzzeitkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 200)


Kurzzeitkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 200)


2. zweizeiliges Kennzeichen

Kurzzeitkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (BGBl. I 2011 S. 200)


3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert)

Kurzzeitkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) (BGBl. I 2011 S. 201)


4. Ergänzungsbestimmungen

Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2.

Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:

a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau - Euro-Feld) zu verwenden.

vorherige Änderung

b) Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:



b) Die Plaketten sind wie folgt anzubringen:

aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten;

bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden.

c) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.

In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005).

5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996

Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden.


Abschnitt 7 Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen

Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden.


Abschnitt 8 Ausfuhrkennzeichen

1. einzeiliges Kennzeichen

Ausfuhrkennzeichen einzeiliges Kennzeichen (verkleinert) (BGBl. I 2011 S. 202)


2. zweizeiliges Kennzeichen

Ausfuhrkennzeichen zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) (BGBl. I 2011 S. 202)


3. Ergänzungsbestimmungen:

Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nummer 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nummer 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden.