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Synopse aller Änderungen der FZV am 01.07.2012
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Juli 2012 durch Artikel 1 der FZVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.07.2012 geltenden Fassung | FZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 13.01.2012 BGBl. I S. 103 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Notwendigkeit einer Zulassung | |
(Text alte Fassung) (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. | (Text neue Fassung) (1) Fahrzeuge dürfen auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn sie zum Verkehr zugelassen sind. Die Zulassung wird auf Antrag erteilt, wenn das Fahrzeug einem genehmigten Typ entspricht oder eine Einzelgenehmigung erteilt ist und eine dem Pflichtversicherungsgesetz entsprechende Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung besteht. Die Zulassung erfolgt durch Zuteilung eines Kennzeichens, Abstempelung der Kennzeichenschilder und Ausfertigung einer Zulassungsbescheinigung. |
(2) Ausgenommen von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren sind 1. folgende Kraftfahrzeugarten: a) selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Stapler, b) einachsige Zugmaschinen, wenn sie nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet werden, c) Leichtkrafträder, d) zwei- oder dreirädrige Kleinkrafträder, e) motorisierte Krankenfahrstühle, f) vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge, g) Elektronische Mobilitätshilfen, 2. folgende Arten von Anhängern: a) Anhänger in land- oder forstwirtschaftlichen Betrieben, wenn die Anhänger nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke verwendet und mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h hinter Zugmaschinen oder selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mitgeführt werden, b) Wohnwagen und Packwagen im Schaustellergewerbe, die von Zugmaschinen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, c) fahrbare Baubuden, die von Kraftfahrzeugen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h mitgeführt werden, d) Arbeitsmaschinen, e) Spezialanhänger zur Beförderung von Sportgeräten oder Tieren für Sportzwecke, wenn die Anhänger ausschließlich für solche Beförderungen verwendet werden, f) einachsige Anhänger hinter Krafträdern, Kleinkrafträdern und motorisierten Krankenfahrstühlen, g) Anhänger für Feuerlöschzwecke, h) land- oder forstwirtschaftliche Arbeitsgeräte, i) hinter land- oder forstwirtschaftlichen einachsigen Zug- oder Arbeitsmaschinen mitgeführte Sitzkarren. Anhänger im Sinne des Satzes 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c sind nur dann von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommen, wenn sie für eine Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h in der durch § 58 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind. (3) Auf Antrag können die nach Absatz 2 von den Vorschriften über das Zulassungsverfahren ausgenommenen Fahrzeuge zugelassen werden. (4) Der Halter darf die Inbetriebnahme eines nach Absatz 1 zulassungspflichtigen Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug nicht zugelassen ist. | |
§ 6 Antrag auf Zulassung | |
(1) Die Zulassung eines Fahrzeugs ist bei der nach § 46 örtlich zuständigen Zulassungsbehörde zu beantragen. Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Halterdaten nach § 33 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Straßenverkehrsgesetzes anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen: 1. bei natürlichen Personen: Familienname, Geburtsname, Vornamen, vom Halter für die Zuteilung oder die Ausgabe des Kennzeichens angegebener Ordens- oder Künstlername, Datum und Ort der Geburt, Geschlecht und Anschrift des Halters; 2. bei juristischen Personen und Behörden: Name oder Bezeichnung und Anschrift; 3. bei Vereinigungen: | |
benannter Vertreter mit den Angaben nach Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung. | benannter Vertreter mit den Angaben entsprechend Nummer 1 und gegebenenfalls Name der Vereinigung. |
Bei beruflich selbstständigen Haltern sind außerdem die Daten nach § 33 Absatz 2 des Straßenverkehrsgesetzes über Beruf oder Gewerbe anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen. (2) Mit dem Antrag ist die Zulassungsbescheinigung Teil II vorzulegen. Wenn diese noch nicht vorhanden ist, ist nach § 12 zu beantragen, dass diese ausgefertigt wird. (3) Bei erstmaliger Zulassung ist der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine EG-Typgenehmigung vorliegt, durch Vorlage der Übereinstimmungsbescheinigung zu führen. Der Nachweis, dass das Fahrzeug einem Typ entspricht, für den eine nationale Typgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil II, in der eine Typ- sowie Varianten-/Versionsschlüsselnummer nach § 20 Absatz 3a Satz 6 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung eingetragen ist, oder durch die nach § 20 Absatz 3a Satz 1 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorgeschriebene Datenbestätigung zu führen. Der Nachweis, dass für das Fahrzeug eine Einzelgenehmigung vorliegt, ist durch Vorlage der entsprechenden Bescheinigung zu führen. Für Fahrzeuge, die von der Zulassungspflicht ausgenommen sind, ist die Übereinstimmungsbescheinigung oder die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung vorzulegen. (4) Im Antrag sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen: 1. regelmäßiger Standort des Fahrzeugs, sofern dieser nicht mit dem Wohnsitz oder Sitz des Halters identisch ist; 2. die Verwendung des Fahrzeugs als Taxi, als Mietwagen, zur Vermietung an Selbstfahrer, im freigestellten Schülerverkehr, als Kraftomnibus oder Oberleitungsomnibus im Linienverkehr oder eine sonstige Verwendung, soweit sie nach § 13 Absatz 2 dieser Verordnung oder einer sonstigen auf § 6 des Straßenverkehrsgesetzes beruhenden Rechtsvorschrift der Zulassungsbehörde anzuzeigen oder in der Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen ist; 3. Name und Anschrift des Verfügungsberechtigten über die Zulassungsbescheinigung Teil II, sofern eine solche ausgefertigt worden ist; 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) Name und Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, b) Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung und c) Beginn des Versicherungsschutzes oder | |
d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist. | d) die Angabe, dass der Halter von der gesetzlichen Versicherungspflicht befreit ist; 5. Name und Anschrift des Empfangsbevollmächtigten im Sinne des § 46 Absatz 2 Satz 2 oder Name und Anschrift des gesetzlichen oder benannten Vertreters. |
(5) In Fällen des innergemeinschaftlichen Erwerbs neuer Kraftfahrzeuge im Sinne des § 1b Absatz 2 und 3 des Umsatzsteuergesetzes sind die folgenden Angaben, soweit diese der Zulassungsbehörde nicht bereits vorliegen, zur Übermittlung an die zuständigen Finanzbehörden zu machen und auf Verlangen nachzuweisen: 1. Name und Anschrift des Antragstellers sowie das für ihn nach § 21 der Abgabenordnung zuständige Finanzamt, 2. Name und Anschrift des Lieferers, 3. Tag der ersten Inbetriebnahme, 4. Kilometerstand am Tag der Lieferung, 5. Fahrzeugart, Fahrzeughersteller (Marke), Fahrzeugtyp und Fahrzeug-Identifizierungssnummer und 6. Verwendungszweck. (6) Sofern das Fahrzeug aus einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union oder nicht anderer Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist, eingeführt oder aus dem Besitz der im Bundesgebiet stationierten ausländischen Streitkräfte, der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere oder ihrer Mitglieder erworben wurde, ist mit dem Antrag der Verzollungsnachweis vorzulegen. Wird dieser nicht vorgelegt, hat die Zulassungsbehörde das zuständige Hauptzollamt über die Zulassung zu unterrichten. (7) Außerdem sind zur Speicherung in den Fahrzeugregistern folgende Fahrzeugdaten anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen, sofern sie nicht in den mit dem Antrag vorzulegenden Dokumenten enthalten sind: 1. Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus; 2. Marke, Typ, Variante, Version und Handelsbezeichnung des Fahrzeugs sowie, wenn für das Fahrzeug eine EG-Typgenehmigung oder eine nationale Typgenehmigung erteilt worden ist, die Nummer und das Datum der Erteilung der Genehmigung, soweit diese Angaben feststellbar sind; 3. Fahrzeug-Identifizierungsnummer; 4. bei Personenkraftwagen: die vom Hersteller auf dem Fahrzeug angebrachte Farbe; 5. Datum der Erstzulassung oder ersten Inbetriebnahme des Fahrzeugs; 6. bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens nach Entstempelung oder Abhandenkommen des bisherigen Kennzeichens das bisherige Kennzeichen; 7. zur Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs: a) Kraftstoffart oder Energiequelle, b) Höchstgeschwindigkeit in km/h, c) Hubraum in cm³, d) technisch zulässige Gesamtmasse in kg, Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs (Leermasse) in kg, Stützlast in kg, technisch zulässige Anhängelast - gebremst und ungebremst - in kg, technisch zulässige maximale Achslast/Masse je Achsgruppe in kg und bei Krafträdern das Leistungsgewicht in kW/kg, e) Zahl der Achsen und der Antriebsachsen, f) Zahl der Sitzplätze einschließlich Fahrersitz und der Stehplätze, g) Rauminhalt des Tanks bei Tankfahrzeugen in m³, h) Nennleistung in kW und Nenndrehzahl in min-1, i) Abgaswert CO2 in g/km, j) Länge, Breite und Höhe jeweils als Maße über alles in mm, k) eine Größenbezeichnung der Bereifung je Achse, die in der EG-Typgenehmigung, nationalen Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung bezeichnet oder in dem zum Zwecke der Erteilung einer Einzelgenehmigung nach § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erstellten Gutachten als vorschriftsmäßig bescheinigt wurde, und l) Standgeräusch in dB (A) mit Drehzahl bei min-1 und Fahrgeräusch in dB (A). (8) Das Fahrzeug ist vor Erstellung der Zulassungsbescheinigung Teil II und vor der Zulassung von der Zulassungsbehörde zu identifizieren. | |
§ 8 Zuteilung von Kennzeichen | |
(1) Die Zulassungsbehörde teilt dem Fahrzeug ein Kennzeichen zu. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen für den Verwaltungsbezirk und einer Erkennungsnummer. Die Unterscheidungszeichen sind nach Maßgabe der Anlage 1 zu vergeben. Die Erkennungsnummer wird nach Anlage 2 bestimmt. Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen erhalten besondere Kennzeichen nach Anlage 3; die Erkennungsnummern dieser Fahrzeuge bestehen nur aus Zahlen; die Zahlen dürfen nicht mehr als sechs Stellen haben. | |
(1a) Bei der Zulassung von zwei Fahrzeugen auf den gleichen Halter oder der Zuteilung des Kennzeichens für zwei zulassungsfreie kennzeichenpflichtige Fahrzeuge des gleichen Halters wird im Rahmen des Absatzes 1 Satz 1 auf dessen Antrag für diese Fahrzeuge ein Wechselkennzeichen zugeteilt, sofern die Fahrzeuge in die gleiche Fahrzeugklasse M1, L oder O1 gemäß Anlage XXIX der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung fallen und Kennzeichenschilder gleicher Anzahl und Abmessungen an den Fahrzeugen verwendet werden können. Wechselkennzeichen dürfen nicht als Saisonkennzeichen, rote Kennzeichen, Kurzzeitkennzeichen oder Ausfuhrkennzeichen ausgeführt werden. Das Wechselkennzeichen besteht aus einem den Fahrzeugen gemeinsamen Kennzeichenteil und dem jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt mit der Maßgabe, dass 1. Unterscheidungszeichen und der bis auf die letzte Ziffer gleiche Teil der Erkennungsnummer den gemeinsamen Kennzeichenteil bilden und 2. die letzte Ziffer der Erkennungsnummer den jeweiligen fahrzeugbezogenen Teil bildet. Ein Wechselkennzeichen darf zur selben Zeit nur an einem der Fahrzeuge geführt werden. Ein Fahrzeug, für das ein Wechselkennzeichen zugeteilt ist, darf auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt oder abgestellt werden, wenn an ihm das Wechselkennzeichen vollständig mit dem gemeinsamen Kennzeichenteil und seinem fahrzeugbezogenen Teil angebracht ist. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. | |
(2) Die Zulassungsbehörde kann die zugeteilte Erkennungsnummer von Amts wegen oder auf Antrag ändern und hierzu die Vorführung des Fahrzeugs anordnen. | |
§ 9 Besondere Kennzeichen | |
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, für das ein Gutachten nach § 23 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung vorliegt, ein Oldtimerkennzeichen zugeteilt. Dieses Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer nach § 8 Absatz 1. Es wird als Oldtimerkennzeichen durch den Kennbuchstaben 'H' hinter der Erkennungsnummer ausgewiesen. (2) Bei Fahrzeugen, deren Halter von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist, ist abweichend von § 10 Absatz 1 ein Kennzeichen mit grüner Beschriftung auf weißem Grund zuzuteilen (grünes Kennzeichen); ausgenommen hiervon sind: 1. Fahrzeuge von Behörden, 2. Fahrzeuge des Personals von diplomatischen und konsularischen Vertretungen, 3. Kraftomnibusse und Personenkraftwagen mit acht oder neun Sitzplätzen einschließlich Fahrersitz sowie Anhänger, die hinter diesen Fahrzeugen mitgeführt werden, wenn das Fahrzeug überwiegend im Linienverkehr eingesetzt wird, 4. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder, 5. Fahrzeuge von schwerbehinderten Personen im Sinne des § 3a Absatz 1 und 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, | |
6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes und 7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19. | 6. besonders emissionsreduzierte Kraftfahrzeuge im Sinne des Kraftfahrzeugsteuergesetzes, 7. Fahrzeuge mit einem Ausfuhrkennzeichen nach § 19 und 8. Fahrzeuge mit einem Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a. |
Ein grünes Kennzeichen ist auch für Anhänger zuzuteilen, wenn dies für Zwecke der Sonderregelung für Kraftfahrzeuganhänger gemäß § 10 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes beantragt wird. Das grüne Kennzeichen besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1. Die Zuteilung ist in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken. (3) Auf Antrag wird einem Fahrzeug ein Saisonkennzeichen zugeteilt. Es besteht aus einem Unterscheidungszeichen und einer Erkennungsnummer jeweils nach § 8 Absatz 1 sowie der Angabe eines Betriebszeitraums. Der Betriebszeitraum wird auf volle Monate bemessen; er muss mindestens zwei Monate und darf höchstens elf Monate umfassen. Der Betriebszeitraum ist von der Zulassungsbehörde in der Zulassungsbescheinigung Teil I in Klammern hinter dem Kennzeichen zu vermerken. Das Fahrzeug darf auf öffentlichen Straßen nur während des angegebenen Betriebszeitraums in Betrieb genommen oder abgestellt werden. § 16 Absatz 1 bleibt unberührt. Saisonkennzeichen gelten außerhalb des Betriebszeitraums bei Fahrten zur Abmeldung und bei Rückfahrten nach Abstempelung des Kennzeichens als ungestempelte Kennzeichen im Sinne des § 10 Absatz 4. | |
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen | |
(1) 1 Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummern sind mit schwarzer Beschriftung auf weißem schwarz gerandetem Grund auf ein Kennzeichenschild aufzubringen. 2 § 9 Absatz 2, § 16 Absatz 1 und § 17 Absatz 1 bleiben unberührt. (2) 1 Kennzeichenschilder dürfen nicht spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein; sie dürfen nicht zusätzlich mit Glas, Folien oder ähnlichen Abdeckungen versehen sein, es sei denn, die Abdeckung ist Gegenstand der Genehmigung nach den in Absatz 6 genannten Vorschriften. 2 Form, Größe und Ausgestaltung einschließlich Beschriftung müssen den Mustern, Abmessungen und Angaben in Anlage 4 entsprechen. 3 Kennzeichenschilder müssen reflektierend sein und dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen; hiervon ausgenommen sind Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der Bundeswehr gemäß Anlage 4 Abschnitt 3 sowie Kennzeichenschilder an Fahrzeugen der im Bundesgebiet errichteten internationalen militärischen Hauptquartiere. (3) 1 Das Kennzeichenschild mit zugeteiltem Kennzeichen muss der Zulassungsbehörde zur Abstempelung durch eine Stempelplakette vorgelegt werden. 2 Die Stempelplakette enthält das farbige Wappen des Landes, dem die Zulassungsbehörde angehört, sowie die Bezeichnung des Landes und der Zulassungsbehörde. 3 Die Stempelplakette muss so beschaffen sein und so befestigt werden, dass sie bei einem Entfernen zerstört wird. (4) Fahrten, die im Zusammenhang mit dem Zulassungsverfahren stehen, insbesondere Fahrten zur Anbringung der Stempelplakette und Rückfahrten nach Entfernung der Stempelplakette sowie Fahrten zur Durchführung einer Hauptuntersuchung, Sicherheitsprüfung oder einer Abgasuntersuchung dürfen innerhalb des Zulassungsbezirks und eines angrenzenden Bezirks mit ungestempelten Kennzeichen durchgeführt werden, wenn die Zulassungsbehörde vorab ein solches zugeteilt hat und die Fahrten von der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung erfasst sind. | |
(5) 1 Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. 2 Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite. | (5) 1 Kennzeichen müssen an der Vorder- und Rückseite des Kraftfahrzeugs vorhanden und fest angebracht sein. 2 Bei Wechselkennzeichen im Sinne des § 8 Absatz 1a sind der gemeinsame Kennzeichenteil und der fahrzeugbezogene Teil jeweils fest anzubringen. 3 Bei einachsigen Zugmaschinen genügt die Anbringung an der Vorderseite, bei Anhängern und bei Krafträdern die Anbringung an deren Rückseite. |
(6) 1 Die Anbringung und Sichtbarkeit des hinteren Kennzeichens muss entsprechen: 1. bei Fahrzeugen mit mindestens vier Rädern den Anforderungen der Richtlinie 70/222/EWG des Rates vom 20. März 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Anbringungsstellen und die Anbringung der amtlichen Kennzeichen an der Rückseite von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 76 vom 6.4.1970, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung, 2. bei zwei- oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen den Anforderungen der Richtlinie 93/94/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 über die Anbringungsstelle des amtlichen Kennzeichens an der Rückseite von zweirädrigen oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 311 vom 14.12.1993, S. 83) in der jeweils geltenden Fassung und 3. bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen den Anforderungen der Richtlinie 74/151/EWG des Rates vom 28. März 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über bestimmte Bestandteile und Merkmale von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (ABl. L 84 vom 28.3.1974, S. 25) in der jeweils geltenden Fassung. 2 Hintere Kennzeichen müssen eine Beleuchtungseinrichtung haben, die den technischen Vorschriften der Richtlinie 76/760/EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichen von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern (ABl. L 262 vom 27.9.1976, S. 85) oder der ECE-Regelung Nummer 4 über einheitliche Vorschriften für die Genehmigung der Beleuchtungseinrichtungen für das hintere Kennzeichenschild von Kraftfahrzeugen (mit Ausnahme von Krafträdern) und ihren Anhängern (VkBl. 2004 S. 613) in der jeweils geltenden Fassung entspricht und die das ganze Kennzeichen auf 20 m lesbar macht. 3 Die Beleuchtungseinrichtung darf kein Licht unmittelbar nach hinten austreten lassen. (7) 1 Das vordere Kennzeichen darf bis zu einem Vertikalwinkel von 30 Grad gegen die Fahrtrichtung geneigt sein; der untere Rand darf nicht weniger als 200 mm über der Fahrbahn liegen und die sonst vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeugs nicht verringern. 2 Vorderes und hinteres Kennzeichen müssen in einem Winkelbereich von je 30 Grad beiderseits der Fahrzeuglängsachse stets auf ausreichende Entfernung lesbar sein. (8) Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis c, f und g sowie Anhänger nach § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d und e, die ein eigenes Kennzeichen nach § 4 nicht führen müssen, haben an der Rückseite ein Kennzeichen zu führen, das der Halter des Zugfahrzeugs für eines seiner Zugfahrzeuge verwenden darf; eine Abstempelung ist nicht erforderlich. (9) 1 Wird das hintere Kennzeichen durch einen Ladungsträger oder mitgeführte Ladung teilweise oder vollständig verdeckt, so muss am Fahrzeug oder am Ladungsträger das Kennzeichen wiederholt werden. 2 Eine Abstempelung ist nicht erforderlich. 3 Bei Fahrzeugen, an denen nach § 49a Absatz 9 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung Leuchtenträger zulässig sind, darf das hintere Kennzeichen auf dem Leuchtenträger angebracht sein. (10) 1 Außer dem Kennzeichen darf nur das Unterscheidungszeichen für den Zulassungsstaat nach Artikel 37 in Verbindung mit Anhang 3 des Übereinkommens vom 8. November 1968 über den Straßenverkehr (BGBl. 1977 II S. 809) am Fahrzeug angebracht werden. 2 Für die Bundesrepublik Deutschland ist dies der Großbuchstabe 'D'. (11) 1 Zeichen und Einrichtungen aller Art, die zu Verwechslungen mit Kennzeichen oder dem Unterscheidungszeichen nach Absatz 10 führen oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen an Fahrzeugen nicht angebracht werden. 2 Über die Anbringung der Zeichen 'CD' für Fahrzeuge von Angehörigen diplomatischer Vertretungen und 'CC' für Fahrzeuge von Angehörigen konsularischer Vertretungen entscheidet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung. 3 Die Berechtigung zur Führung der Zeichen 'CD' und 'CC' ist in die Zulassungsbescheinigung Teil I einzutragen. | |
(12) 1 Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. 2 Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. | (12) 1 Unbeschadet des Absatzes 4 dürfen Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen nur in Betrieb gesetzt werden, wenn das zugeteilte Kennzeichen auf einem Kennzeichenschild nach Absatz 1, 2 Satz 1, 2 und 3 Halbsatz 1, Absatz 5 Satz 1 und 2 sowie Absatz 6 bis 8 und 9 Satz 1 ausgestaltet, angebracht und beleuchtet ist und die Stempelplakette nach Absatz 3 Satz 1 und 2 vorhanden ist und keine verwechslungsfähigen oder beeinträchtigenden Zeichen und Einrichtungen nach Absatz 11 Satz 1 am Fahrzeug angebracht sind. 2 Der Halter darf die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs nicht anordnen oder zulassen, wenn die Voraussetzungen nach Satz 1 nicht vorliegen. |
(13) 1 Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 6 Satz 2 und 3 dürfen nach § 22a Absatz 1 Nummer 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtungen für hintere transparente Kennzeichen oder Beleuchtungseinrichtungen, die mit dem Kennzeichen eine Einheit bilden oder bei der sich das Kennzeichen hinter einer durchsichtigen, lichtleitenden Abschlussscheibe befindet, 1. weißes Licht nach hinten abstrahlen oder 2. mit einer Abschlussscheibe vor dem Kennzeichen versehen sein, soweit jeweils die Nummern 22 und 22a der Technischen Anforderungen an Fahrzeugteile bei der Bauartprüfung nach § 22a StVZO vom 5. Juli 1973 (VkBl. 1973 S. 558), die zuletzt durch die Bekanntmachung vom 21. Juli 2006 (VkBl. 2006 S. 645) geändert worden sind, eingehalten werden. 2 Die bauartgenehmigte Beleuchtungseinrichtung muss mit dem amtlich zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sein. | |
§ 11 Zulassungsbescheinigung Teil I | |
(1) Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem Muster in Anlage 5 ausgefertigt. Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann für den Anhänger abweichend von Satz 1 oder zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein. (2) Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist. | (1) 1 Die Zulassungsbescheinigung Teil I wird nach dem Muster in Anlage 5 ausgefertigt. 2 Sind für denselben Halter mehrere Anhänger zugelassen, kann zusätzlich von der Zulassungsbehörde auf Antrag ein Verzeichnis der für den Halter zugelassenen Anhänger ausgestellt werden. 3 Aus dem Verzeichnis müssen Name, Vorname und Anschrift des Halters sowie Marke, Fahrzeugklasse und Art des Aufbaus, Leermasse, zulässige Gesamtmasse und bei Sattelanhängern auch die Stützlast, die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, das Datum der ersten Zulassung und das Kennzeichen der Anhänger ersichtlich sein. (2) 1 Das Kraftfahrt-Bundesamt stellt der Zulassungsbehörde Typdaten zur Verfügung, damit diese die Zulassungsbescheinigung Teil I maschinell ausfüllen kann. 2 Das Kraftfahrt-Bundesamt hat diese Typdaten zu erstellen, soweit es über die erforderlichen Angaben verfügt und der Aufwand für die Erstellung angemessen ist. |
(3) Für Fahrzeuge der Bundeswehr können von der Zentralen Militärkraftfahrtstelle Zulassungsbescheinigungen Teil I nach dem Muster in Anlage 6 ausgefertigt werden. | |
(4) Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. (5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I sowie das Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. | (4) 1 Die Anerkennung als schadstoffarmes Fahrzeug nach § 47 Absatz 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und Einstufung des Fahrzeugs in eine der Emissionsklassen nach § 48 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung sind unter Angabe des Datums in der Zulassungsbescheinigung Teil I zu vermerken, wenn der Zulassungsbehörde die entsprechenden Voraussetzungen nachgewiesen werden. 2 Die Zulassungsbehörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr darüber fordern, in welche Emissionsklasse das Fahrzeug einzustufen ist. (5) Die Zulassungsbescheinigung Teil I oder das entsprechende Anhängerverzeichnis nach Absatz 1 Satz 2 ist vom jeweiligen Fahrer des Kraftfahrzeugs mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. |
(6) Wird nach Ausstellung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil I für eine in Verlust geratene Bescheinigung diese wieder aufgefunden, hat der Halter oder Eigentümer sie unverzüglich der zuständigen Zulassungsbehörde abzuliefern. | |
§ 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung | |
(1) 1 Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung und gegebenenfalls der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen, unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen. 2 Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. 3 Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen. | (1) 1 Soll ein zugelassenes Fahrzeug oder ein nicht zulassungspflichtiges, aber kennzeichenpflichtiges Fahrzeug außer Betrieb gesetzt werden, hat der Halter oder der Verfügungsberechtigte dies der Zulassungsbehörde unter Vorlage der Zulassungsbescheinigung Teil I und, soweit vorhanden, der Anhängerverzeichnisse, bei nicht zulassungs- aber kennzeichenpflichtigen Fahrzeugen unter Vorlage des Nachweises über die Zuteilung des Kennzeichens oder die Zulassungsbescheinigung Teil I, unverzüglich anzuzeigen und die Kennzeichen zur Entstempelung vorzulegen; bei Wechselkennzeichen ist der fahrzeugbezogene Teil, der die Stempelplakette trägt und, wenn mit diesem Kennzeichen kein weiteres Fahrzeug zugelassen bleibt, auch der gemeinsame Kennzeichenteil zur Entstempelung vorzulegen. 2 Die Zulassungsbehörde vermerkt die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs unter Angabe des Datums auf der Zulassungsbescheinigung Teil I und gegebenenfalls auf den Anhängerverzeichnissen und händigt die vorgelegten Unterlagen sowie die entstempelten Kennzeichenschilder wieder aus. 3 Der Halter kann das Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung befristet reservieren lassen. |
(2) 1 Soll ein nach Absatz 1 außer Betrieb gesetztes Fahrzeug wieder zum Verkehr zugelassen werden, ist die Zulassungsbescheinigung vorzulegen, § 6 gilt entsprechend. 2 Eine Wiederzulassung kann abgelehnt werden, wenn die vorgelegte Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II mit einem Aufdruck 'Verwertungsnachweis lag vor' versehen ist und die Zulassungsbescheinigung Teil II zusätzlich durch Abschneiden der unteren linken Ecke entwertet wurde. 3 Das Fahrzeug muss vor der erneuten Zulassung einer Untersuchung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung unterzogen werden, wenn bei Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zwischenzeitlich eine Untersuchung hätte stattfinden müssen. 4 Satz 3 gilt entsprechend für eine Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und für eine vorgeschriebene Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung. 5 Sind die Fahrzeug- und Halterdaten im Zentralen Fahrzeugregister bereits gelöscht worden und kann die Übereinstimmungsbescheinigung, die Datenbestätigung oder die Bescheinigung über die Einzelgenehmigung des unveränderten Fahrzeugs nicht anderweitig erbracht werden, ist § 21 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung entsprechend anzuwenden. | |
§ 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde | |
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über | |
1. die Zuteilung des Kennzeichens, | 1. die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, |
2. Änderungen der Anschrift des Halters, 3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, 4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, 5. die Änderung der Fahrzeugklasse und | |
6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung | 6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen |
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln. (2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln. | |
§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister | |
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs), 2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist, | |
3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, | 3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf, |
4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der jeweiligen Zuteilung, 5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung, 7. das Datum der | |
a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und b) Entstempelung des Kennzeichens, | a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils, |
8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, 9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung, 10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer, 11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, 12. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib, 13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf, 14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, 15. das Datum der Aushändigung und Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, 16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung, 17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung, 18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz, 19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 mitzuteilenden Daten, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung, c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde, d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d, 20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen, 21. Hinweise über a) Fahrzeugmängel, b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall, d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I, e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots, f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer, 22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs, 23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist, 24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung, 25. bei Verlegung des a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes, 26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse: a) Kennzeichen, b) Fahrzeug-Identifizierungsnummern, c) Marke und Typ des Fahrzeugs, d) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweilige Datum der Änderung, e) Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung, 27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15: a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt. (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer, 2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens, 3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten. (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung, 3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu deren Verbleib, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten. (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die dem Versicherer nach § 26 Absatz 1 Satz 4 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. die Erkennungsnummer, 3. der Beginn des Versicherungsschutzes, 4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes, 5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers, b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung. (5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die Erkennungsnummer, 2. der Beginn des Versicherungsschutzes, 3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers, b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung. (6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt. (7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern. (8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern. (9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen a) eines Fahrzeugs, b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens, c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, d) eines gültigen Versicherungskennzeichens, e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern. | |
§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister | |
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1 bis 3 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist, | |
3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, | 3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf, |
4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung, 5. Monat und Jahr des auf die Ausstellung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins a) für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung und b) zur Durchführung der Abgasuntersuchung nach § 47a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung, 7. das Datum der | |
a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und b) Entstempelung des Kennzeichens, | a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils, |
8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, 9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung, 10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer, 11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, 12. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II, 13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf, 14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, 15. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, 16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung, 17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung, 18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz, 19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 4 mitzuteilenden Daten, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung, c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde, d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d, 20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen, 21. Hinweise über a) Fahrzeugmängel, b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall, d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I, e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots, f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer, 22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs, 23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist, 24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung, 25. bei Verlegung des a) Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung und b) regelmäßigen Standortes des Fahrzeugs: der neue Standort und das Datum der Verlegung des Standortes, 26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse: a) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige, b) bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige, 27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15: a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt. (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer, 2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens, 3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten. (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer sowie a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung, 3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu deren Verbleib, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten. (4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt. (5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern. (6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern. (7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen a) eines Fahrzeugs, b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens, c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, d) eines gültigen Versicherungskennzeichens und e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von fünf Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern. (8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert werden. | |
§ 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt | |
(1) 1 Die Zulassungsbehörde hat dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Speicherung im Zentralen Fahrzeugregister die nach § 30 zu speichernden Fahrzeugdaten sowie die nach § 32 zu speichernden Halterdaten zu übermitteln. 2 Außerdem hat die Zulassungsbehörde dem Kraftfahrt-Bundesamt zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters jede Änderung der Daten und das Datum der Änderung sowie die Löschung der Daten und das Datum der Löschung im örtlichen Fahrzeugregister zu übermitteln. (2) Nimmt eine andere als die für das Kennzeichen zuständige Zulassungsbehörde die Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs vor, so hat sie dem Kraftfahrt-Bundesamt die Außerbetriebsetzung anzuzeigen und außerdem zur Aktualisierung des Zentralen Fahrzeugregisters zu übermitteln: 1. das Datum der Außerbetriebsetzung, | |
2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung, | 2. das Kennzeichen und einen Hinweis über dessen Entstempelung und bei einem Wechselkennzeichen einen Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, |
3. die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, 4. die Marke des Fahrzeugs, 5. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II und einen Hinweis über deren Verbleib. (3) 1 Die Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt im Wege der Datenfernübertragung durch Direkteinstellung, mindestens jedoch arbeitstäglich im Wege der Dateienübertragung. 2 Ausführungsregeln zur Datenübermittlung werden vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlicht. | |
§ 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer | |
(1) Die Zulassungsbehörde darf dem Versicherer zur Durchführung des Versicherungsvertrags übermitteln: 1. bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten: | |
a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum, | a) das Kennzeichen und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich den Betriebszeitraum, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf dessen Zuteilung, |
b) die Fahrzeugklasse, die Art des Aufbaus sowie die Schlüsselnummer des Herstellers, den Typ, sowie die Variante und die Version des Fahrzeugs, c) die Fahrzeug-Identifizierungsnummer, die Nennleistung und bei Krafträdern zusätzlich den Hubraum, d) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, e) einen Hinweis über das Vorliegen eines Versicherer- und Halterwechsels, f) das Datum des Eingangs einer Anzeige über das Nichtbestehen oder die Beendigung des Versicherungsverhältnisses, g) einen Hinweis über die Einleitung von Maßnahmen zum Verbleib des Fahrzeugs oder Kennzeichens, jedoch nur nach Eingang einer Anzeige im Sinne des Buchstaben f, h) das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs und die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, i) den Namen und die Anschrift oder Schlüsselnummer des Versicherers, j) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung, k) einen Hinweis über den Eingang der Versicherungsbestätigung über eine neue Versicherung sowie l) den Beginn des Versicherungsschutzes, 2. bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen folgende Daten: a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens sowie das Datum der Zuteilung, b) die Gültigkeitsdauer des Kennzeichens, c) den Familiennamen, die Vornamen und die Anschrift des Halters, falls dieser nicht mit dem Versicherungsnehmer identisch ist, d) die in Nummer 1 Buchstabe e, f, g und h bezeichneten Daten und e) das Ende des Versicherungsschutzes, 3. bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, folgende Daten: a) das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des Kennzeichens und das Datum der Zuteilung sowie b) die in Nummer 1 Buchstabe b, c, d und h bezeichneten Daten und das Ende des Versicherungsverhältnisses. (2) Die Übermittlung der Daten erfolgt aus Anlass: 1. der Zuteilung des Kennzeichens, 2. des Vorliegens einer neuen Versicherungsbestätigung, 3. des Versicherer- oder Halterwechsels, 4. des Wohnsitz- oder Sitzwechsels des Halters, wenn die Zulassungsbehörde die Daten durch Direkteinstellung nach § 33 Absatz 3 ändert, ansonsten nur in den Fällen, in denen der Wechsel in den Bereich einer anderen Zulassungsbehörde erfolgt, 5. der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie 6. des Eingangs einer Anzeige wegen Nichtbestehens oder Beendigung des Versicherungsverhältnisses oder der hierauf beruhenden Maßnahmen. (3) Die Übermittlung der Daten nach den Absätzen 1 und 2 erfolgt grundsätzlich elektronisch und darf zu den dort genannten Zwecken auch über das Kraftfahrt-Bundesamt durch eine Gemeinschaftseinrichtung der Versicherer erfolgen. Das Kraftfahrt-Bundesamt ist berechtigt, die Daten hierfür zu speichern und trägt die Verantwortung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übermittlung an die Gemeinschaftseinrichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung des Kraftfahrt-Bundesamtes zur Übermittlung der Daten wird dadurch nicht begründet. | |
§ 47 Ausnahmen | |
(1) Ausnahmen können genehmigen | |
1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 Satz 2 und Anlage 2 Nummer 2 Satz 2 und 3, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder, | 1. die zuständigen obersten Landesbehörden oder die von ihnen bestimmten oder nach Landesrecht zuständigen Stellen von den Vorschriften der Abschnitte 1 bis 5 dieser Verordnung, jedoch nicht von § 12 Absatz 1 und 2 und § 8 Absatz 1a, in bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte einzelne Antragsteller; sofern die Ausnahmen erhebliche Auswirkungen auf das Gebiet anderer Länder haben, ergeht die Entscheidung im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder, |
2. die zuständigen obersten Landesbehörden vom Erfordernis der Neuzuteilung eines Kennzeichens bei Wechsel des Zulassungsbereiches des Fahrzeugs innerhalb des jeweiligen Landes, 3. 1 das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates nach Anhörung der zuständigen obersten Landesbehörden von allen Vorschriften dieser Verordnung, sofern die Ausnahmen allgemein gelten sollen und nicht die Landesbehörden nach Nummer 1 zuständig sind. 2 In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist das Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig zu unterrichten. (2) Der örtliche Geltungsbereich jeder Ausnahme ist festzulegen. (3) Sind in der Ausnahmegenehmigung Auflagen oder Bedingungen festgesetzt, so ist die Ausnahmegenehmigung vom Fahrzeugführer bei Fahrten mitzuführen und zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen. (4) Die Bundeswehr, die Polizei, die Bundespolizei, die Feuerwehr, das Technische Hilfswerk und die anderen Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes sowie der Zolldienst sind von den Vorschriften dieser Verordnung befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist. | |
§ 48 Ordnungswidrigkeiten | |
Ordnungswidrig im Sinne des § 24 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen | |
a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1 oder § 9 Absatz 3 Satz 5, | a) § 3 Absatz 1 Satz 1, § 4 Absatz 1, § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5, |
b) § 10 Absatz 12, auch in Verbindung mit § 16 Absatz 5 Satz 3, § 17 Absatz 2 Satz 4 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 5 oder c) § 16 Absatz 2 Satz 7, § 19 Absatz 1 Nummer 4 Satz 3 oder § 27 Absatz 7, auch in Verbindung mit § 28 Satz 5, ein Fahrzeug in Betrieb setzt, 2. entgegen § 3 Absatz 4, § 4 Absatz 6, § 5 Absatz 2 Satz 2, § 10 Absatz 12 Satz 2, § 13 Absatz 1 Satz 6, § 16 Absatz 2 Satz 8 oder Absatz 5 Satz 4, § 17 Absatz 2 Satz 5 oder § 19 Absatz 1 Nummer 3 Satz 6 oder Nummer 4 Satz 4 die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs auf öffentlichen Straßen anordnet oder zulässt, 3. entgegen § 4 Absatz 2 Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 oder 2 ein Kennzeichen an einem Fahrzeug nicht führt, 4. entgegen § 4 Absatz 4 ein Kraftfahrzeug oder einen Krankenfahrstuhl nicht, nicht richtig oder nicht vollständig kennzeichnet, 5. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 1, § 11 Absatz 5, § 16 Absatz 2 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 4, auch in Verbindung mit § 17 Absatz 2 Satz 1, § 20 Absatz 5 oder § 26 Absatz 1 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt, 6. entgegen § 4 Absatz 5 Satz 2 oder § 16 Absatz 3 Satz 6 ein dort genanntes Dokument nicht aufbewahrt oder auf Verlangen nicht aushändigt, 7. einer vollziehbaren Anordnung oder Auflage nach § 5 Absatz 1 oder § 13 Absatz 1 Satz 5 zuwiderhandelt, 8. entgegen § 5 Absatz 2 oder § 25 Absatz 3 ein Fahrzeug nicht außer Betrieb setzen lässt, | |
9. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug außerhalb des Betriebszeitraums auf öffentlichen Straßen abstellt, | 8a. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 5 ein Wechselkennzeichen zur selben Zeit an mehr als einem Fahrzeug führt, 9. entgegen § 8 Absatz 1a Satz 6 oder § 9 Absatz 3 Satz 5 ein Fahrzeug auf öffentlichen Straßen abstellt, |
10. entgegen § 11 Absatz 6 oder § 12 Absatz 4 Satz 5 eine Bescheinigung nicht abliefert, 11. entgegen § 12 Absatz 4 Satz 1 oder 2, § 13 Absatz 2 Satz 1 oder 2 oder § 14 Absatz 1 Satz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 12. entgegen § 13 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 3 Satz 3 oder Absatz 4 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, 13. entgegen § 13 Absatz 2 Satz 3 oder § 15 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Dokument nicht vorlegt, 14. entgegen § 14 Absatz 1 Satz 1 die Kennzeichen nicht vorlegt, 15. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 oder Absatz 3 Satz 3 eine Eintragung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 16. entgegen § 16 Absatz 2 Satz 6 ein Kurzzeitkennzeichen an nicht nur einem Fahrzeug verwendet, 17. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 5 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig fertigt, 18. entgegen § 16 Absatz 3 Satz 7 ein Kennzeichen und ein Fahrzeugscheinheft nicht rechtzeitig der Zulassungsbehörde zurückgibt oder 19. entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 an einem in einem anderen Staat zugelassenen Kraftfahrzeug oder Anhänger ein Kennzeichen oder ein Unterscheidungszeichen nicht oder nicht wie dort vorgeschrieben führt. | |
Anlage 1 (zu § 8 Absatz 1 Satz 3) Unterscheidungszeichen der Verwaltungsbezirke | |
1. Gültige Unterscheidungszeichen | Kreis A | Augsburg*) AA | Ostalbkreis AB | Aschaffenburg*) ABG | Altenburger-Land | |
ABI | Anhalt-Bitterfeld | |
AC | Aachen AIC | Aichach-Friedberg AK | Altenkirchen Westerwald AM | Amberg Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Amberg-Sulzbach AN | Ansbach*) ANA | Annaberg AÖ | Altötting AP | Weimarer-Land AS | Amberg-Sulzbach | |
ASL | Aschersleben-Staßfurt | |
ASZ | Aue-Schwarzenberg AUR | Aurich AW | Ahrweiler AZ | Alzey-Worms | |
AZE | Anhalt-Zerbst | |
B | Berlin BA | Bamberg*) BAD | Baden-Baden, Stadt BAR | Barnim BB | Böblingen | |
BBG | Bernburg | |
BC | Biberach Riß BGL | Berchtesgadener Land BI | Bielefeld, Stadt BIR | Birkenfeld Nahe Kreis, Idar-Oberstein, Stadt*) BIT | Bitburg-Prüm | |
BK | Börde | |
BL | Zollernalbkreis BLK | Burgenlandkreis BM | Rhein-Erft-Kreis BN | Bonn, Stadt BO | Bochum, Stadt | |
BÖ | Bördekreis | |
BOR | Borken BOT | Bottrop, Stadt BRA | Wesermarsch BRB | Brandenburg, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark BS | Braunschweig, Stadt BT | Bayreuth*) | |
BTF | Bitterfeld | |
BÜS | Konstanz, Gemeinde Büsingen am Hochrhein BZ | Bautzen C | Chemnitz, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Chemnitzer Land CB | Cottbus*) CE | Celle CHA | Cham CLP | Cloppenburg CO | Coburg*) COC | Cochem-Zell COE | Coesfeld CUX | Cuxhaven CW | Calw D | Düsseldorf, Stadt DA | Darmstadt**) DAH | Dachau DAN | Lüchow-Dannenberg DAU | Daun, Kreis DD | Dresden, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Meißen | |
DE | Dessau, Stadt | DE | Dessau-Roßlau, Stadt |
DEG | Deggendorf DEL | Delmenhorst, Stadt DGF | Dingolfing-Landau DH | Diepholz*) DL | Döbeln DLG | Dillingen a. d. Donau DM | Demmin DN | Düren DO | Dortmund, Stadt DON | Donau-Ries in Donauwörth DU | Duisburg, Stadt DÜW | Bad Dürkheim Weinstraße DW | Weißeritzkreis DZ | Delitzsch E | Essen, Stadt EA | Eisenach, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Wartburgkreis EBE | Ebersberg ED | Erding EE | Elbe-Elster EF | Erfurt, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Sömmerda EI | Eichstätt EIC | Eichsfeld EL | Emsland EM | Emmendingen EMD | Emden, Stadt EMS | Rhein-Lahn-Kreis EN | Ennepe-Ruhr-Kreis ER | Erlangen, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Erlangen-Höchstadt ERB | Odenwaldkreis ERH | Erlangen-Höchstadt ES | Esslingen Neckar ESW | Werra-Meißner-Kreis EU | Euskirchen F | Frankfurt/Main, Stadt FB | Wetteraukreis in Friedberg Hessen FD | Fulda FDS | Freudenstadt FF | Frankfurt (Oder), Stadt FFB | Fürstenfeldbruck FG | Freiberg FL | Flensburg FN | Bodenseekreis FO | Forchheim FR | Freiburg Breisgau*) FRG | Freyung-Grafenau FRI | Friesland FS | Freising FT | Frankenthal Pfalz, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim FÜ | Fürth*) G | Gera, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Greiz GAP | Garmisch-Partenkirchen GC | Chemnitzer Land in Glauchau GE | Gelsenkirchen, Stadt GER | Germersheim GF | Gifhorn GG | Groß-Gerau GI | Gießen GL | Rheinisch-Bergischer-Kreis GM | Oberbergischer Kreis GÖ | Göttingen*) GP | Göppingen GR | Görlitz, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde des Niederschlesischen Oberlausitzkreises GRZ | Greiz GS | Goslar GT | Gütersloh GTH | Gotha GZ | Günzburg H | Hannover*) HA | Hagen, Stadt HAL | Halle, Stadt HAM | Hamm, Stadt HAS | Haßberge HB | Hansestadt Bremen*) HBN | Hildburghausen | |
HBS | Halberstadt | |
HD | Heidelberg*) HDH | Heidenheim Brenz HE | Helmstedt HEF | Hersfeld-Rotenburg HEI | Dithmarschen HER | Herne, Stadt HF | Herford HG | Hochtaunuskreis HGW | Hansestadt Greifswald HH | Freie und Hansestadt Hamburg HI | Hildesheim | |
HK | Landkreis Heidekreis | |
HL | Hansestadt Lübeck HM | Hameln-Pyrmont HN | Heilbronn Neckar*) HO | Hof*) HOL | Holzminden HOM | Saarpfalz-Kreis außer Stadt St. Ingbert (IGB) HP | Bergstraße HR | Schwalm-Eder-Kreis HRO | Hansestadt Rostock HS | Heinsberg HSK | Hochsauerlandkreis HST | Hansestadt Stralsund, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Vorpommern-Rügen HU | Hanau HVL | Havelland HWI | Hansestadt Wismar HX | Höxter HY | Hoyerswerda, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Kamenz | |
HZ | Harz | |
IGB | St. Ingbert, Stadt IK | Ilm-Kreis IN | Ingolstadt, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Eichstätt IZ | Steinburg J | Jena, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Saale-Holzlandkreis JL | Jerichower Land K | Köln, Stadt KA | Karlsruhe*) KB | Waldeck-Frankenberg KC | Kronach KE | Kempten (Allgäu), Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Oberallgäu KEH | Kelheim KF | Kaufbeuren, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ostallgäu KG | Bad Kissingen KH | Bad Kreuznach*) KI | Kiel KIB | Donnersbergkreis KL | Kaiserslautern*) KLE | Kleve KM | Kamenz KN | Konstanz KO | Koblenz, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mayen-Koblenz | |
KÖT | Köthen | |
KR | Krefeld, Stadt KS | Kassel*) KT | Kitzingen KU | Kulmbach KÜN | Hohenlohekreis KUS | Kusel KYF | Kyffhäuserkreis L | Leipzig*) LA | Landshut*) LAU | Nürnberger Land LB | Ludwigsburg LD | Landau, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Südliche Weinstraße LDK | Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar, Kreis LDS | Dahme-Spreewald LER | Leer LEV | Leverkusen, Stadt LG | Lüneburg LI | Lindau (Bodensee) LIF | Lichtenfels LIP | Lippe LL | Landsberg a. Lech LM | Limburg-Weilburg LÖ | Lörrach LOS | Oder-Spree LRO | Landkreis Rostock LU | Ludwigshafen Rhein LWL | Ludwigslust M | München*) MA | Mannheim, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Rhein-Neckar-Kreis MB | Miesbach MD | Magdeburg, Stadt ME | Mettmann MEI | Meißen MEK | Mittlerer Erzgebirgskreis MG | Mönchengladbach, Stadt MH | Mülheim a. d. Ruhr, Stadt MI | Minden-Lübbecke MIL | Miltenberg MK | Märkischer Kreis MKK | Main-Kinzig-Kreis | |
ML | Mansfelder Land | |
MM | Memmingen, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Unterallgäu MN | Unterallgäu MOL | Märkisch-Oderland MOS | Neckar-Odenwald-Kreis | |
MQ | Merseburg-Querfurt | |
MR | Marburg-Biedenkopf MS | Münster, Stadt | |
MSH | Mansfeld-Südharz | |
MSP | Main-Spessart MST | Mecklenburg-Strelitz MTK | Main-Taunus-Kreis MTL | Muldentalkreis MÜ | Mühldorf a. Inn MÜR | Müritz MW | Mittweida MYK | Mayen-Koblenz MZ | Mainz*) MZG | Merzig-Wadern N | Nürnberg, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Nürnberger Land NB | Neubrandenburg, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Mecklenburg-Strelitz ND | Neuburg-Schrobenhausen NDH | Nordhausen NE | Rhein-Kreis Neuss NEA | Neustadt a. d. Aisch NES | Rhön-Grabfeld NEW | Neustadt a. d. Waldnaab NF | Nordfriesland NI | Nienburg (Weser) NK | Neunkirchen Saar NM | Neumarkt i. d. OPf. NMS | Neumünster, Stadt NOH | Grafschaft Bentheim NOL | Niederschlesischer Oberlausitzkreis NOM | Northeim NR | Neuwied Rhein*) NU | Neu-Ulm NW | Neustadt Weinstraße, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Bad Dürkheim NWM | Nordwestmecklenburg OA | Oberallgäu OAL | Ostallgäu OB | Oberhausen, Stadt OD | Stormarn OE | Olpe OF | Offenbach am Main*) OG | Ortenaukreis OH | Ostholstein OHA | Osterode am Harz OHV | Oberhavel OHZ | Osterholz | |
OK | Ohrekreis | |
OL | Oldenburg (Oldenburg)*) OPR | Ostprignitz-Ruppin OS | Osnabrück*) OSL | Oberspreewald-Lausitz P | Potsdam, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Potsdam-Mittelmark PA | Passau*) PAF | Pfaffenhofen a. d. Ilm PAN | Rottal-Inn PB | Paderborn PCH | Parchim PE | Peine PF | Pforzheim*) PI | Pinneberg PIR | Sächsische Schweiz PL | Plauen, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Vogtlandkreis PLÖ | Plön Holstein PM | Potsdam-Mittelmark PR | Prignitz PS | Pirmasens*) | |
QLB | Quedlinburg | |
R | Regensburg*) RA | Rastatt RD | Rendsburg-Eckernförde RE | Recklinghausen REG | Regen RG | Riesa-Großenhain RH | Roth RO | Rosenheim*) ROW | Rotenburg (Wümme) RP | Rhein-Pfalz-Kreis RS | Remscheid, Stadt RT | Reutlingen RÜD | Rheingau-Taunus-Kreis RÜG | Rügen RV | Ravensburg RW | Rottweil RZ | Herzogtum Lauenburg S | Stuttgart, Stadt SAD | Schwandorf SAW | Altmarkkreis Salzwedel SB | Saarbrücken, Stadt und Stadtverband außer Völklingen, Stadt (VK) | |
SBK | Schönebeck | |
SC | Schwabach, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Roth SDL | Stendal SE | Segeberg | |
SFA | Soltau-Fallingbostel | |
SG | Solingen, Stadt | |
SGH | Sangerhausen | |
SHA | Schwäbisch Hall SHG | Schaumburg in Stadthagen SHK | Saale-Holzlandkreis SHL | Suhl, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Hildburghausen SI | Siegen-Wittgenstein SIG | Sigmaringen SIM | Rhein-Hunsrück-Kreis | |
SK | Saalkreis | SK | Saalekreis |
SL | Schleswig-Flensburg SLF | Saalfeld-Rudolstadt | |
SLK | Salzlandkreis | |
SLS | Saarlouis SM | Schmalkalden-Meiningen SN | Schwerin, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Parchim SO | Soest SÖM | Sömmerda SOK | Saale-Orla-Kreis SON | Sonneberg SP | Speyer, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Ludwigshafen Rhein SPN | Spree-Neiße SR | Straubing*) ST | Steinfurt STA | Starnberg STD | Stade STL | Stollberg SU | Rhein-Sieg-Kreis SÜW | Südliche Weinstraße SW | Schweinfurt*) SZ | Salzgitter, Stadt TBB | Main-Tauber-Kreis TF | Teltow-Fläming TIR | Tirschenreuth TO | Torgau-Oschatz TÖL | Bad Tölz-Wolfratshausen TR | Trier, Stadt und Trier-Saarburg TS | Traunstein TÜ | Tübingen TUT | Tuttlingen UE | Uelzen UH | Unstrut-Hainich-Kreis UL | Ulm Donau*) UM | Uckermark UN | Unna V | Vogtlandkreis VB | Vogelsbergkreis VEC | Vechta VER | Verden VG | Vorpommern-Greifswald VIE | Viersen VK | Völklingen, Stadt VR | Vorpommern-Rügen VS | Schwarzwald-Baar-Kreis W | Wuppertal, Stadt WAF | Warendorf WAK | Wartburgkreis WB | Wittenberg WE | Weimar, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Weimarer-Land WEN | Weiden i. d. OPf., Stadt WES | Wesel WF | Wolfenbüttel WHV | Wilhelmshaven, Stadt WI | Wiesbaden, Stadt WIL | Bernkastel-Wittlich WL | Harburg WM | Weilheim-Schongau in Weilheim i. OB. WN | Rems-Murr-Kreis WND | St. Wendel WO | Worms, Stadt WOB | Wolfsburg, Stadt | |
WR | Wernigerode WSF | Weißenfels | |
WST | Ammerland in Westerstede WT | Waldshut in Waldshut-Tiengen WTM | Wittmund WÜ | Würzburg*) WUG | Weißenburg-Gunzenhausen WUN | Wunsiedel i. Fichtelgebirge WW | Westerwald in Montabaur | |
WZ | Wetzlar, Stadt | |
Z | Zwickau*) ZI | Löbau-Zittau ZW | Zweibrücken, Stadt*) auslaufend Kreis, Abwicklung: Zulassungsbehörde Kreis Pirmasens *) Stadt- und Landkreis führen das gleiche Unterscheidungszeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzliche Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. Die Festlegung ist dem Kraftfahrt-Bundesamt rechtzeitig anzuzeigen. **) Stadt- und Landkreis sowie die Staatliche Technische Überwachung Hessen führen das gleiche Unterscheidungskennzeichen. Die Festlegung der Gruppen oder Nummerngruppen der Erkennungsnummer nach Anlage 2 für deren Behörden oder zusätzlichen Verwaltungsstellen erfolgt durch die zuständige oberste Landesbehörde oder die nach Landesrecht zuständige Stelle. 2. Noch gültige Unterscheidungszeichen, die - bedingt durch Gebiets- und Verwaltungsreformen - nicht mehr zugeteilt werden und auslaufen | früherer Verwaltungsbezirk (Kreis) | Abwicklung durch Zulassungsbehörde des Kreises AE | Auerbach | Vogtlandkreis AH | Ahaus | Borken AIB | Bad Aibling | Rosenheim AL | Altena | Märkischer Kreis ALF | Alfeld Leine | Hildesheim ALS | Vogelsbergkreis in Alsfeld Oberhessen | Vogelsbergkreis ALZ | Alzenau i. UFr. | Aschaffenburg ANG | Angermünde | Uckermark ANK | Ostvorpommern in Anklam | Vorpommern-Greifswald APD | Apolda | Weimarer-Land AR | Arnsberg | Hochsauerlandkreis ARN | Arnstadt | Ilm-Kreis ART | Artern | Kyffhäuserkreis ASD | Aschendorf-Hümmling in Papenburg-Aschendorf Emsland | |
ASL | Aschersleben-Staßfurt | Salzlandkreis | |
AT | Altentreptow | Demmin AU | Aue | Aue-Schwarzenberg | |
AZE | Anhalt-Zerbst | Anhalt-Bitterfeld BBG | Bernburg | Salzlandkreis | |
BCH | Buchen Odenwald | Neckar-Odenwald-Kreis BE | Beckum | Warendorf BED | Brand-Erbisdorf | Freiberg BEI | Beilngries | Eichstätt BEL | Belzig | Potsdam-Mittelmark BER | Bernau | Barnim BF | Steinfurt in Burgsteinfurt | Steinfurt BGD | Berchtesgaden | Berchtesgadener Land BH | Bühl Baden | Rastatt BID | Biedenkopf | Marburg-Biedenkopf BIN | Bingen/Rhein | Mainz-Bingen BIW | Bischofswerda | Bautzen BK | Backnang | Rems-Murr-Kreis BKS | Bernkastel in Bernkastel-Kues | Bernkastel-Wittlich BLB | Wittgenstein in Berleburg | Siegen-Wittgenstein BNA | Borna | Leipziger Land | |
BÖ | Bördekreis | Börde | |
BOG | Bogen | Straubing-Bogen und Deggendorf BOH | Bocholt, Stadt | Borken BR | Bruchsal | Karlsruhe BRG | Burg | Jerichower Land BRI | Brilon | Hochsauerlandkreis BRK | Bad Brückenau | Bad Kissingen BRL | Blankenburg in Braunlage | Goslar BRV | Bremervörde | Rotenburg (Wümme) BSB | Bersenbrück | Osnabrück BSK | Beeskow | Oder-Spree | |
BTF | Bitterfeld | Anhalt-Bitterfeld | |
BU | Burgdorf | Region Hannover BÜD | Büdingen Oberhessen | Wetteraukreis BÜR | Büren | Paderborn BÜZ | Bützow | Landkreis Rostock BUL | Burglengenfeld | Schwandorf BZA | Bergzabern | Südliche Weinstraße CA | Calau | Oberspreewald-Lausitz CAS | Castrop-Rauxel, Stadt | Recklinghausen CLZ | Zellerfeld in Clausthal-Zellerfeld | Goslar CR | Crailsheim | Schwäbisch Hall DBR | Bad Doberan | Landkreis Rostock DI | Dieburg | Darmstadt-Dieburg DIL | Dillkreis in Dillenburg | Lahn-Dill-Kreis DIN | Dinslaken | Wesel DIZ | Unterlahnkreis in Diez | Rhein-Lahn-Kreis DKB | Dinkelsbühl | Ansbach DS | Donaueschingen | Schwarzwald-Baar-Kreis DT | Lippe in Detmold | Lippe DUD | Duderstadt | Göttingen EB | Eilenburg | Delitzsch EBN | Ebern | Haßberge EBS | Ebermannstadt | Forchheim ECK | Eckernförde | Rendsburg-Eckernförde EG | Eggenfelden | Rottal-Inn, Passau und Dingolfing-Landau EH | Eisenhüttenstadt, Stadt und Kreis | Oder-Spree EHI | Ehingen Donau | Alb-Donau-Kreis EIH | Eichstätt | Eichstätt EIL | Eisleben | Mansfelder Land EIN | Einbeck | Northeim EIS | Eisenberg | Saale-Holzland-Kreis ERK | Erkelenz | Heinsberg ESA | Eisenach | Wartburgkreis ESB | Eschenbach i. d. OPf. | Neustadt a. d. Waldnaab EUT | Eutin | Ostholstein EW | Eberswalde | Barnim | |
FAL | Fallingbostel | Soltau-Fallingbostel | FAL | Fallingbostel | Landkreis Heidekreis |
FDB | Friedberg | Aichach-Friedberg FEU | Feuchtwangen | Ansbach FH | Main-Taunus-Kreis in Frankfurt Main-Höchst | Main-Taunus-Kreis FI | Finsterwalde | Elbe-Elster FKB | Frankenberg Eder | Waldeck-Frankenberg FLÖ | Flöha | Freiberg FOR | Forst | Spree-Neiße FRW | Bad Freienwalde | Märkisch-Oderland FTL | Freital | Weißeritzkreis FÜS | Füssen | Ostallgäu FW | Fürstenwalde | Oder-Spree FZ | Fritzlar-Homberg in Fritzlar | Schwalm-Eder-Kreis GA | Gardelegen | Altmarkkreis Salzwedel GAN | Gandersheim in Bad Gandersheim | Northeim GD | Schwäbisch Gmünd | Ostalbkreis GDB | Gadebusch | Nordwestmecklenburg GEL | Geldern | Kleve GEM | Gemünden a. Main | Main-Spessart GEO | Gerolzhofen | Schweinfurt GHA | Geithain | Leipziger Land GHC | Gräfenhainichen | Wittenberg GK | Geilenkirchen-Heinsberg | Heinsberg GLA | Gladbeck, Stadt | Recklinghausen GMN | Grimmen | Vorpommern-Rügen GN | Gelnhausen | Main-Kinzig-Kreis GNT | Genthin | Jerichower Land GOA | Sankt Goar | Rhein-Hunsrück-Kreis GOH | Sankt Goarshausen | Rhein-Lahn-Kreis GRA | Grafenau | Freyung-Grafenau GRH | Großenhain | Riesa-Großenhain GRI | Griesbach i. Rottal | Passau und Rottal-Inn GRM | Grimma | Muldentalkreis GRS | Gransee | Oberhavel GUB | Guben | Spree-Neiße GÜ | Güstrow | Landkreis Rostock GUN | Gunzenhausen | Weißenburg-Gunzenhausen GV | Grevenbroich | Rhein-Kreis Neuss GVM | Grevesmühlen | Nordwestmecklenburg GW | Greifswald | Vorpommern-Greifswald HAB | Hammelburg | Bad Kissingen | |
HBS | Halberstadt | Harz | |
HC | Hainichen | Mittweida HCH | Hechingen | Zollernalbkreis HDL | Haldensleben | Ohrekreis HEB | Hersbruck | Nürnberger Land HET | Hettstedt | Mansfelder Land HGN | Hagenow | Ludwigslust HHM | Hohenmölsen | Weißenfels HIG | Heiligenstadt | Eichsfeld HIP | Hilpoltstein | Roth HMÜ | Münden | Göttingen HÖS | Höchstadt a. d. Aisch | Erlangen-Höchstadt HOG | Hofgeismar | Kassel HOH | Hofheim i. UFr. | Haßberge HOR | Horb Neckar | Freudenstadt HOT | Hohenstein-Ernstthal | Chemnitzer Land HÜN | Hünfeld | Fulda HUS | Husum | Nordfriesland HV | Havelberg | Stendal HW | Halle | Gütersloh HZ | Herzberg | Elbe-Elster IL | Ilmenau | Ilm-Kreis ILL | Illertissen | Neu-Ulm IS | Iserlohn, Stadt und Kreis | Märkischer Kreis JB | Jüterbog | Teltow-Fläming JE | Jessen | Wittenberg JEV | Friesland in Jever | Friesland JÜL | Jülich | Düren KAR | Main-Spessart in Karlstadt | Main-Spessart KEL | Kehl | Ortenaukreis KEM | Kemnath | Tirschenreuth KK | Kempen-Krefeld in Kempen | Viersen KLZ | Klötze | Altmarkkreis Salzwedel und Ohrekreis KÖN | Königshofen i. Grabfeld | Rhön-Grabfeld | |
KÖT | Köthen | Anhalt-Bitterfeld | |
KÖZ | Kötzting | Cham KRU | Krumbach | Günzburg KW | Königs Wusterhausen | Dahme-Spreewald KY | Kyritz | Ostprignitz-Ruppin L | Lahn-Dill-Kreis in Wetzlar | Gießen und Lahn-Dill-Kreis LAN | Landau a. d. Isar | Dingolfing-Landau und Deggendorf LAT | Vogelsbergkreis in Lauterbach Hessen | Vogelsbergkreis LBS | Lobenstein | Saale-Orla-Kreis LBZ | Lübz | Parchim LC | Luckau | Dahme-Spreewald LE | Lemgo | Lippe LEO | Leonberg Württemberg | Böblingen LF | Laufen | Berchtesgadener Land LH | Lüdinghausen | Coesfeld LIB | Bad Liebenwerda | Elbe-Elster LIN | Lingen in Lingen (Ems) | Emsland LK | Lübbecke | Minden-Lübbecke LN | Lübben | Dahme-Spreewald LÖB | Löbau | Löbau-Zittau LOH | Lohr a. Main | Main-Spessart LP | Lippstadt | Soest LR | Lahr Schwarzwald | Ortenaukreis LS | Märkischer Kreis in Lüdenscheid | Märkischer Kreis LSZ | Bad Langensalza | Unstrut-Hainich LÜD | Lüdenscheid | Märkischer Kreis LÜN | Lünen, Stadt | Unna LUK | Luckenwalde | Teltow-Fläming MAB | Marienberg | Mittleres Erzgebirge MAI | Mainburg | Kelheim und Landshut MAK | Marktredwitz, Stadt | Wunsiedel i. Fichtelgebirge MAL | Mallersdorf | Straubing-Bogen, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau MAR | Marktheidenfeld | Main-Spessart MC | Malchin | Demmin MED | Süderdithmarschen in Meldorf Holstein | Dithmarschen MEG | Melsungen | Schwalm-Eder MEL | Melle | Osnabrück MEP | Meppen | Emsland MER | Merseburg | Merseburg-Querfurt MES | Hochsauerlandkreis in Meschede | Hochsauerlandkreis MET | Mellrichstadt | Rhön-Grabfeld MGH | Bad Mergentheim | Main-Tauber-Kreis MGN | Meiningen | Schmalkalden-Meiningen MHL | Mühlhausen | Unstrut-Hainich-Kreis | |
ML | Mansfelder Land | Mansfeld-Südharz | |
MO | Moers | Wesel MOD | Ostallgäu in Marktoberdorf | Ostallgäu MON | Monschau | Aachen | |
MQ | Merseburg-Querfurt | Saalekreis | |
MT | Westerwald in Montabaur | Westerwald MÜB | Münchberg | Hof MÜL | Müllheim Baden | Breisgau-Hochschwarzwald MÜN | Münsingen Württemberg | Reutlingen MY | Mayen | Mayen-Koblenz NAB | Nabburg | Schwandorf NAI | Naila | Hof NAU | Nauen | Havelland NEB | Nebra | Burgenlandkreis NEC | Neustadt b. Coburg, Stadt | Coburg NEN | Neunburg vorm Wald | Schwandorf NEU | Hochschwarzwald in Titisee-Neustadt | | im Schwarzwald | Breisgau-Hochschwarzwald NH | Neuhaus | Sonneberg NIB | Süd Tondern in Niebüll Schleswig | Nordfriesland NMB | Naumburg | Burgenlandkreis NÖ | Nördlingen, Stadt und Kreis | Donau-Ries NOR | Norden | Aurich NP | Neuruppin | Ostprignitz-Ruppin NRÜ | Neustadt am Rübenberge | Region Hannover NT | Nürtingen | Esslingen NVP | Nordvorpommern | Vorpommern-Rügen NY | Niesky | Niederschlesischer Oberlausitzkreis NZ | Neustrelitz | Mecklenburg-Strelitz OBB | Obernburg a. Main | Miltenberg OBG | Osterburg | Stendal OC | Bördekreis in Oschersleben | Bördekreis OCH | Ochsenfurt | Würzburg ÖHR | Öhringen | Hohenlohekreis | |
OK | Ohrekreis | Börde | |
OLD | Oldenburg/Holstein | Ostholstein OP | Rhein-Wupperkreis in Opladen | Rheinisch-Bergischer-Kreis OR | Oranienburg | Oberhavel OTT | Land Hadeln in Otterndorf | Cuxhaven OTW | Ottweiler | Neunkirchen OVI | Oberviechtach | Schwandorf OVL | Obervogtland in Klingenthal und Oelsnitz | Vogtlandkreis OVP | Ostvorpommern | Vorpommern-Greifswald OZ | Oschatz | Torgau-Oschatz PAR | Parsberg | Neumarkt i. d. OPf. PEG | Pegnitz | Bayreuth PER | Perleberg | Prignitz PK | Pritzwalk | Prignitz PN | Pößneck | Saale-Orla-Kreis PRÜ | Prüm Eifel | Bitburg-Prüm PW | Pasewalk | Vorpommern-Greifswald PZ | Prenzlau | Uckermark QFT | Querfurt | Merseburg-Querfurt | |
QLB | Quedlinburg | Harz | |
RC | Reichenbach | Vogtlandkreis RDG | Ribnitz-Damgarten | Vorpommern-Rügen REH | Rehau | Hof REI | Berchtesgadener Land in Bad Reichenhall | Berchtesgadener Land RI | Grafschaft Schaumburg in Rinteln | Schaumburg RID | Riedenburg | Kelheim RIE | Riesa | Riesa-Großenhain RL | Rochlitz | Mittweida RM | Röbel/Müritz | Müritz RN | Rathenow | Havelland ROD | Roding | Cham ROF | Rotenburg Fulda | Hersfeld-Rotenburg ROK | Rockenhausen | Donnersbergkreis ROL | Rottenburg a. d. Laaber | Landshut und Kelheim ROS | Rostock | Landkreis Rostock ROT | Rothenburg ob der Tauber, Stadt und Kreis | Ansbach RSL | Roßlau | Anhalt-Zerbst RU | Rudolstadt | Saalfeld-Rudolstadt RY | Rheydt, Stadt | Stadt Mönchengladbach SAB | Saarburg Bz. Trier | Trier-Saarburg SÄK | Säckingen | Waldshut SAN | Stadtsteinach | Kulmbach SBG | Strasburg | Vorpommern-Greifswald und Mecklenburg-Strelitz | |
SBK | Schönebeck | Salzlandkreis | |
SCZ | Schleiz | Saale-Orla-Kreis SDH | Sondershausen | Kyffhäuserkreis SDT | Schwedt/Oder | Uckermark SEB | Sebnitz | Sächsische Schweiz SEE | Seelow | Märkisch-Oderland SEF | Scheinfeld | Neustadt a. d. Aisch-Bad Winsheim SEL | Selb, Stadt | Wunsiedel i. Fichtelgebirge SF | Oberallgäu in Sonthofen | Oberallgäu | |
SFA | Soltau-Fallingbostel | Landkreis Heidekreis | |
SFB | Senftenberg | Oberspreewald-Lausitz SFT | Staßfurt | Aschersleben-Staßfurt | |
SGH | Sangerhausen | Mansfeld-Südharz | |
SLE | Schleiden | Euskirchen SLG | Saulgau Württemberg | Sigmaringen SLN | Schmölln | Altenburger-Land SLÜ | Schlüchtern | Main-Kinzig-Kreis SLZ | Bad Salzungen | Wartburgkreis SMÜ | Schwabmünchen | Augsburg SNH | Sinsheim Elsenz | Rhein-Neckar-Kreis SOB | Schrobenhausen | Neuburg-Schrobenhausen SOG | Schongau | Weilheim-Schongau | |
SOL | Soltau | Soltau-Fallingbostel | SOL | Soltau | Landkreis Heidekreis |
SPB | Spremberg | Spree-Neiße SPR | Springe | Region Hannover SRB | Strausberg | Märkisch-Oderland SRO | Stadtroda | Saale-Holzlandkreis STB | Sternberg | Parchim STE | Staffelstein | Lichtenfels STH | Schaumburg-Lippe in Stadthagen | Schaumburg STO | Stockach Baden | Konstanz SUL | Sulzbach-Rosenberg | Amberg-Sulzbach SWA | Rheingau-Taunus-Kreis in Bad Schwalbach | Rheingau-Taunus-Kreis SY | Grafschaft Hoya in Syke | Diepholz SZB | Schwarzenberg | Aue-Schwarzenberg TE | Tecklenburg | Steinfurt TET | Teterow | Landkreis Rostock TG | Torgau | Torgau-Oschatz TÖN | Eiderstedt in Tönning Nordseebad | Nordfriesland TP | Templin | Uckermark TT | Tettnang Württemberg | Bodenseekreis ÜB | Überlingen Bodensee | Bodenseekreis UEM | Ueckermünde | Vorpommern-Greifswald UER | Uecker-Randow | Vorpommern-Greifswald UFF | Uffenheim | Neustadt a.d. Aisch-Bad Windsheim USI | Usingen, Taunus | Hochtaunuskreis VAI | Vaihingen Enz | Ludwigsburg VIB | Vilsbiburg | Landshut, Rottal-Inn und Dingolfing-Landau VIT | Viechtach | Regen VL | Villingen Schwarzwald | Schwarzwald-Baar-Kreis VOF | Vilshofen | Passau und Deggendorf VOH | Vohenstrauß | Neustadt a. d. Waldnaab WA | Waldeck in Korbach | Waldeck-Frankenberg WAN | Wanne-Eickel, Stadt | Stadt Herne WAR | Warburg | Höxter WAT | Wattenscheid, Stadt | Stadt Bochum WBS | Worbis | Eichsfeld WD | Wiedenbrück | Gütersloh WDA | Werdau | Zwickauer Land WEB | Oberwesterwaldkreis in Westerburg Westerwald | Westerwald WEG | Wegscheid | Passau WEL | Oberlahnkreis in Weilburg | Limburg-Weilburg WEM | Wesermünde in Bremerhaven | Cuxhaven WER | Wertingen | Dillingen a. d. Donau WG | Wangen Allgäu | Ravensburg WIS | Wismar | Nordwestmecklenburg WIT | Witten, Stadt | Ennepe-Ruhr-Kreis WIZ | Witzenhausen | Werra-Meißner-Kreis WK | Wittstock | Ostprignitz-Ruppin WLG | Wolgast | Vorpommern-Greifswald WMS | Wolmirstedt | Ohrekreis WOH | Wolfhagen Bz. Kassel | Kassel WOL | Wolfach | Ortenaukreis WOR | Wolfratshausen | Bad Tölz-Wolfratshausen WOS | Wolfstein | Freyung-Grafenau | |
WR | Wernigerode | Harz | |
WRN | Waren | Müritz WS | Wasserburg a. Inn | Rosenheim | |
WSF | Weißenfels | Burgenlandkreis | |
WSW | Weißwasser | Niederschlesischer Oberlausitzkreis WTL | Wittlage | Osnabrück WÜM | Waldmünchen | Cham WUR | Wurzen | Muldentalkreis | |
WZ | Wetzlar | Lahn-Dill-Kreis | |
WZL | Wanzleben | Bördekreis ZE | Zerbst | Anhalt-Zerbst ZEL | Zell Mosel | Cochem-Zell ZIG | Ziegenhain Bz. Kassel | Schwalm-Eder-Kreis ZP | Zschopau | Mittleres Erzgebirge ZR | Zeulenroda | Greiz ZS | Zossen | Teltow-Fläming ZZ | Zeitz | Burgenlandkreis | |
Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen | |
1. Zuteilung von Buchstaben Mit Ausnahme der Umlaute Ä, Ö und Ü können alle übrigen Buchstaben des Alphabets jeweils entweder allein oder als Kombination von zwei Buchstaben in der Erkennungsnummer zugeteilt werden. 2. Einteilung der Erkennungsnummern; Zuteilung kurzer Erkennungsnummern a) A 1 - A 999 bis Z 1 - Z 999 b) AA 1 - AA 99 bis ZZ 1 - ZZ 99 c) AA 100 - AA 999 bis ZZ 100 - ZZ 999 d) A 1000 - A 9999 bis Z 1000 - Z 9999 e) AA 1000 - AA 9999 bis ZZ 1000 - ZZ 9999 | |
Zwei- und dreistellige Erkennungsnummern dürfen nur solchen Fahrzeugen zugeteilt werden, für die eine längere Erkennungsnummer nicht geeignet ist. Dies gilt insbesondere für Importfahrzeuge, bei denen die Anbringung eines anderen, längeren Kennzeichens aus baulichen Gründen nicht in Betracht kommt. | |
Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Kennzeichen | |
Abschnitt 1 Gemeinsame Vorschriften 1. Abmessungen Die Maße der Kennzeichenschilder betragen für: a) einzeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 520 mm, Höhe: 110 mm b) zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 340 mm, bei zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen 280 mm, Höhe: 200 mm c) Kraftradkennzeichen: Mindest-/Größtmaß der Breite: 180mm/220mm, Höhe: 200 mm d) verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: Größtmaß der Breite: 255 mm, Höhe: 130 mm. Verkleinerte zweizeilige Kennzeichen sind nur für Leichtkrafträder sowie für Zugmaschinen mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h und Anhänger mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h, wenn diese mit einem Geschwindigkeitsschild für die betreffende Geschwindigkeit gekennzeichnet sind, zuzuteilen. 2. Schrift 2.1 Beschriftung (fälschungserschwerende Schrift - FE-Schrift -) Die Beschriftung muss den Schriftmustern 'Schrift für Kfz-Kennzeichen' entsprechen. Die Schriftmuster können bei der Bundesanstalt für Straßenwesen, Postfach 10 01 50, 51401 Bergisch Gladbach, bezogen werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen, grünen oder roten Rand, zum Euro-Feld oder zum Feld, in dem der Betriebszeitraum oder das Ablaufdatum angegeben ist, muss auf beiden Seiten gleich sein. Bei der Fertigung der Kennzeichen dürfen die nachstehenden Toleranzen nicht über- oder unterschritten werden. 2.1.1 einzeilige und zweizeilige Kennzeichen: a) Schrifthöhe + 2,0 mm bis - 1,0 mm, b) Strichbreite der Beschriftung ± 1,0 mm, c) Strichbreite des Randes + 2,0 mm bis - 1,0 mm 2.1.2 verkleinerte zweizeilige Kennzeichen: a) Schrifthöhe + 1,0 mm bis - 0,5 mm, b) Strichbreite der Beschriftung ± 0,5 mm, c) Strichbreite des Randes + 1,0 mm bis - 0,5 mm 2.2 Schriftarten 2.2.1 Mittelschrift 75 mm 2.2.2 Engschrift 75 mm 2.2.3 verkleinerte Mittelschrift 49 mm (nur für verkleinerte zweizeilige Kennzeichen und Kraftradkennzeichen) 2.3 abweichende Schrift für Kennzeichen der Bundeswehr sowie für Versicherungskennzeichen: Die Beschriftung erfolgt nach dem anliegenden Schriftmuster der Normvorschrift DIN 1451 (nach dem Hilfsnetz hergestellt), und zwar grundsätzlich für Buchstaben und Zahlen in fetter Mittelschrift. Reicht die vorgesehene Höchstlänge des Kennzeichens hierfür nicht aus oder lässt die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen dies nicht zu, so darf fette Engschrift verwendet werden. Bei Umlauten darf die vorgesehene Schrifthöhe nicht überschritten werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich Plaketten zum schwarzen, blauen oder grünen Rand muss auf beiden Seiten gleich sein. 2.3.1 fette Mittelschrift DIN 1451 2.3.2 fette Engschrift DIN 1451 3. Euro-Feld Zwischen Euro-Feld und schwarzem Rand ist eine Lichtkante bis höchstens 2,0 mm zulässig. Ausgestaltung des Sternenkranzes: Die Geometrie des Sternenkranzes ergibt sich aus folgender Abbildung: Der Durchmesser des Sternenkranzes entspricht dem Sechsfachen des Durchmessers des einzelnen Sterns. Die Ausführung des Erkennungsbuchstabens 'D' erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. 3.1 einzeiliges Kennzeichen 3.2 zweizeiliges Kennzeichen und Kraftradkennzeichen 3.3 verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen 4. Ergänzungsbestimmungen | |
Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem mehrspurigen Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a oder b einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe c genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist. | Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen sind unzulässig. Für einzeilige Kennzeichen oder zweizeilige Kennzeichen nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe b ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und/oder für die Buchstaben der Erkennungsnummer und/oder die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zulässt. In keinem Fall dürfen die zu den einzelnen Kennzeichenarten angegebenen Größtmaße überschritten werden. Ist es der Zulassungsbehörde nicht möglich, für ein Fahrzeug ein Kennzeichen zuzuteilen, das an der am Fahrzeug vorgesehenen Stelle angebracht werden kann, so hat der Halter Veränderungen am Fahrzeug vorzunehmen, die die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens ermöglichen, sofern die Veränderungen nicht unverhältnismäßigen Aufwand erfordern; in Zweifelsfällen kann die Zulassungsbehörde die Vorlage eines Gutachtens eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr verlangen. Stellt ein amtlich anerkannter Sachverständiger für den Kraftfahrzeugverkehr fest, dass an einem Kraftfahrzeug die Anbringung eines vorschriftsmäßigen hinteren Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe a, b oder c einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert oder technisch nicht möglich ist, kann die Zulassungsbehörde eine Ausnahme zum Führen eines verkleinerten zweizeiligen Kennzeichens nach Nummer 1 Satz 1 Buchstabe d genehmigen; dies gilt nicht, wenn durch nachträgliche Änderungen oder den Anbau von Zubehör die Anbringung eines vorschriftsmäßigen Kennzeichens nicht mehr möglich ist. |
5. Anerkennung von Prüfungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union und des Europäischen Wirtschaftsraumes Es werden auch Prüfungen der Kennzeichenschilder anerkannt, die von den zuständigen Prüfstellen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum entsprechend § 10 Absatz 2 Satz 3 durchgeführt und bescheinigt werden. 6. Plaketten In den auf den Kennzeichen vorgesehenen Feldern sind Plaketten anzubringen a) (aufgehoben) b) nach § 29 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung auf dem hinteren Kennzeichen oben, c) nach § 10 Absatz 3 auf dem vorderen und hinteren Kennzeichen jeweils unten. Bei zweizeiligen Kennzeichen dürfen die Plaketten unter dem Euro-Feld angebracht werden. Auf dem Kraftradkennzeichen sind die Plaketten nach Satz 1 Buchstabe b in der Mitte links, auch unter dem Euro-Feld, und nach Satz 1 Buchstabe c in der Mitte rechts anzubringen. Abschnitt 2 Allgemeine Kennzeichen 1. einzeiliges Kennzeichen 2. zweizeiliges Kennzeichen 2a. Kraftradkennzeichen 3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen | |
Abschnitt 2a Wechselkennzeichen Kennzeichen nach Abschnitt 2 Nummer 1, 2 und 2a und Abschnitt 4 Nummer 1, 2 und 2a können als Wechselkennzeichen ausgeführt sein. Die Wechselkennzeichen bestehen nach Maßgabe des § 8 Absatz 1a aus dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil. Auf dem fahrzeugbezogenen Teil ist unter der letzten Ziffer der Erkennungsnummer die Beschriftung des gemeinsamen Kennzeichenteils aufzuführen. 1. einzeiliges Kennzeichen Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen. 2. zweizeiliges Kennzeichen Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Allgemeinen Kennzeichen. 3. Kraftradkennzeichen Die übrigen Abmessungen entsprechen denen der Kraftradkennzeichen. 4. Ergänzungsbestimmungen Mehr als acht Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil und dem fahrzeugbezogenen Teil zusammen sind nicht zulässig. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe b ist auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens oben anzubringen. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c ist auf dem vorderen und hinteren gemeinsamen Kennzeichenteil jeweils unten sowie auf dem fahrzeugbezogenen Teil des vorderen Kennzeichens, bei Fahrzeugen der Klasse L, die kein vorderes Kennzeichen führen müssen, auf dem fahrzeugbezogenen Teil des hinteren Kennzeichens unten anzubringen; sie muss einen Durchmesser von 45 mm haben. Die Plakette nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe c darf auf dem gemeinsamen Kennzeichenteil bei einzeiligen Kennzeichen auch in der Mitte und bei zweizeiligen Kennzeichen in der oberen Zeile auch in der Mitte angebracht werden. | |
Abschnitt 3 Kennzeichen der Bundeswehr 1. Leichtkrafträder und Kleinkrafträder 1.1 Leichtkrafträder und Kleinkrafträder 1.2 Kleinkrafträder 2. andere Krafträder 3. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - einzeilig 4. andere Kraftfahrzeuge und Anhänger - zweizeilig 5. Ergänzungsbestimmungen Wird die Ziffer '1' verwendet oder enthält eine Zeile weniger Ziffern als die entsprechende Zeile des Musters, so vergrößern sich die Abstände zwischen den Ziffern der Zeile gleichmäßig. Die Farbtöne des Untergrundes, des Randes und der Beschriftung sind dem Farbregister RAL 840 HR zu entnehmen, und zwar für schwarz RAL 9005 und weiß RAL 9001. Als Farbtöne sind bei den Bundesfarben zu wählen für schwarz: RAL 9005, für rot: RAL 3002 und für gold: RAL 1006. Bei Kennzeichen nach Nummer 3 werden die letzten drei Ziffern von den vorhergehenden Ziffern durch einen Gruppenabstand in dreifacher Größe des normalen Abstandes getrennt. Abschnitt 4 Oldtimerkennzeichen 1. einzeiliges Kennzeichen 2. zweizeiliges Kennzeichen 2a. Kraftradkennzeichen 3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen 4. Ergänzungsbestimmungen Der Kennbuchstabe 'H' ist der Erkennungsnummer ohne Leerzeichen in gleicher Schriftart anzufügen. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe 'H') auf einem Kennzeichen nach Nummer 1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Nummer 2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach Nummer 2 oder 3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 wie folgt aufgebracht werden: a) Plakette nach Buchstabe b auf dem hinteren Kennzeichen oben rechts und b) Plakette nach Buchstabe c auf dem hinteren Kennzeichen oben links. Abschnitt 5 Saisonkennzeichen 1. einzeiliges Kennzeichen 2. zweizeiliges Kennzeichen 2a. Kraftradkennzeichen 3. verkleinertes zweizeiliges Kennzeichen 4. Ergänzungsbestimmungen: In dem Feld, das den Betriebszeitraum angibt, kennzeichnet die Zahl über dem Bindestrich den Monat des Beginns, die Zahl unter dem Bindestrich den Monat der Beendigung des Betriebszeitraums. Die Ausführung der Ziffern, die den Betriebszeitraum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern) auf einem Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 sind unzulässig. Auf einem Kennzeichen nach Nummer 3 dürfen die Plaketten entsprechend Abschnitt 4 Nummer 4 Satz 5 angebracht werden. Abschnitt 6 Kurzzeitkennzeichen 1. einzeiliges Kennzeichen 2. zweizeiliges Kennzeichen 3. zweizeiliges Kennzeichen (verkleinert) 4. Ergänzungsbestimmungen Die Ausführung der Ziffern, die das Ablaufdatum angeben, erfolgt nach DIN 1451 Teil 2. Für Kennzeichen nach den Nummern 1 und 2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen lässt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. § 10 Absatz 3 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden: a) Es sind Stempelplaketten mit dem Dienststempel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit blauem Untergrund (nach DIN 6171-1, blau - Euro-Feld) zu verwenden. | |
b) Die Zulassungsbehörde kann dem Halter oder Antragsteller gestatten, die Plaketten an den Kennzeichen des Fahrzeugs auf dem vorgesehenen Feld selbst anzubringen. In diesem Fall händigt sie ihm die Plaketten bei der Zuteilung des Kennzeichens mit dem besonderen Fahrzeugschein aus. Die Plaketten sind wie folgt anzubringen: | b) Die Plaketten sind wie folgt anzubringen: |
aa) bei den Kennzeichen nach Nummer 1 zwischen dem Unterscheidungszeichen und der Erkennungsnummer jeweils unten; bb) bei den Kennzeichen nach den Nummern 2 und 3 neben dem Unterscheidungszeichen jeweils oben links; bei Kennzeichen nach Nummer 2 mit dreistelligen Unterscheidungszeichen dürfen die Plaketten neben der Erkennungsnummer unter dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, angebracht werden. c) Die Vorschriften bezüglich der Plaketten nach Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden. In dem Feld, das das Ablaufdatum angibt, kennzeichnet die obere Zahl den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr des Ablaufdatums. Die Farbe dieses Feldes ist gelb (nach DIN 6171-1) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). 5. Ergänzungen zur DIN 74069, Ausgabe Juli 1996 Auf die Prüfung nach den Abschnitten 6 und 7 der DIN-Norm 74069; Ausgabe Juli 1996, wird verzichtet. Die Registernummer, die der Hersteller des Kennzeichens bei der turnusmäßigen Prüfung seiner Erzeugnisse von der Gesellschaft für Konformitätsbewertung mbH (DIN CERTCO) erhalten hat, muss verwendet werden. Abschnitt 7 Rote Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung und rote Oldtimerkennzeichen Die Kennzeichen sind entsprechend Abschnitt 2, jedoch in roter Schrift und rotem Rand auszuführen. Die Vorschriften bezüglich der Plaketten gemäß Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b sind nicht anzuwenden. Abschnitt 8 Ausfuhrkennzeichen 1. einzeiliges Kennzeichen 2. zweizeiliges Kennzeichen 3. Ergänzungsbestimmungen: Die Vorschriften bezüglich der verkleinerten Mittelschrift (Abschnitt 1 Nummer 2.2.3), des Euro-Feldes (Abschnitt 1 Nummer 3) sowie der Plaketten (Abschnitt 1 Nummer 6 Satz 1 Buchstabe a und b) sind nicht anzuwenden. Das Feld mit dem Ablaufdatum besteht aus einem roten Untergrund (RAL 2002) mit schwarzer Beschriftung (RAL 9005). Die obere Zahl kennzeichnet den Tag, die mittlere Zahl den Monat und die untere Zahl das Jahr, in welchem die Gültigkeit der Zulassung im Geltungsbereich dieser Verordnung endet. Der rote Untergrund darf nicht retroreflektierend sein. Das Unterscheidungszeichen, die Erkennungsnummer und die Zahlen des Ablaufdatums müssen geprägt sein. Zur Abstempelung des Kennzeichens sind Stempelplaketten nach § 10 Absatz 3, jedoch mit dem Dienstsiegel der Zulassungsbehörde mit einem Durchmesser von 35 mm mit rotem Untergrund (RAL 2002) zu verwenden. |
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