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Änderung § 39a FZV vom 01.11.2013

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§ 39a FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.11.2013 geltenden Fassung
§ 39a FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.11.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 39a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren


vorherige Änderung

 


1 Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standard zu erfolgen. 2 Vor der Veröffentlichung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.