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§ 39a - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)

§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren



1Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standard zu erfolgen. 2Vor der Veröffentlichung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.





 

Frühere Fassungen von § 39a FZV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2013Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
vom 08.10.2013 BGBl. I S. 3772

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39a FZV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FZV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 1. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... wird nach der Angabe zu § 39 folgende Angabe eingefügt: „§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren". 1a. In § 9 Absatz 3 werden ... die Angabe „und 20" eingefügt. 3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren ... 3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren Die technische Abwicklung des ...