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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.08.2023 aufgehoben
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§ 39a - Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV)
V. v. 03.02.2011 BGBl. I S. 139 (Nr. 5); aufgehoben durch Artikel 13 V. v. 20.07.2023 BGBl. 2023 I Nr. 199
Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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Geltung ab 11.02.2011; FNA: 9232-14 Zulassung zum Straßenverkehr
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§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren
1Die technische Abwicklung des automatisierten Anfrage- und Auskunftsverfahrens nach § 36a des Straßenverkehrsgesetzes hat nach einem vom Kraftfahrt-Bundesamt im Bundesanzeiger und nachrichtlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standard zu erfolgen. 2Vor der Veröffentlichung sind die zuständigen obersten Landesbehörden anzuhören.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr V. v. 8. Oktober 2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666 m.W.v. 1. November 2013
Frühere Fassungen von § 39a FZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2013 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 08.10.2013 BGBl. I S. 3772 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39a FZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a FZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
FZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung und der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr
V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.10.2014 BGBl. I S. 1666
Artikel 1 1. FZVuGebOStÄndV Änderung der Fahrzeug-Zulassungsverordnung
... wird nach der Angabe zu § 39 folgende Angabe eingefügt: „§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren". 1a. In § 9 Absatz 3 werden ... die Angabe „und 20" eingefügt. 3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren ... 3. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren Die technische Abwicklung des ...
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