Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 9a FZV vom 01.01.2018

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 9a FZV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. FZVuGebOStÄndV am 1. Januar 2018 und Änderungshistorie der FZV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 9a FZV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung
§ 9a FZV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 31.07.2017 BGBl. I S. 3090
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023) 

(Textabschnitt unverändert)

§ 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge


(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Das Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um den Kennbuchstaben 'E' im Anschluss an die Erkennungsnummer. 2 Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben 'E' zugeteilt wurde, ist im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister, unbeschadet des § 30 Absatz 1 Nummer 3 und des § 31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hinweis darauf einzutragen. 3 Im Falle dass ein Wechselkennzeichnen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt wird, ist der Kennbuchstabe 'E' auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Das Kennzeichen nach Absatz 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen. 2 Es führt den Kennbuchstaben 'E' als amtlichen Zusatz hinter der Erkennungsnummer, der von der Zulassungsbehörde auch in der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II zu vermerken ist. 3 Wird ein Wechselkennzeichen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt, ist der Kennbuchstabe 'E' auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen.

(3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt.

(4) 1 Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. 2 Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. 3 Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen:

1. die Zulassungsbescheinigung Teil I,

2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder

3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage.

4 In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen.

(5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich.



(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.08.2023)