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Synopse aller Änderungen der FZV am 01.02.2013
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. Februar 2013 durch Artikel 1 der FZVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.02.2013 geltenden Fassung | FZV n.F. (neue Fassung) in der am 01.02.2013 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2232 |
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(Textabschnitt unverändert) § 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde | |
(1) Die Zulassungsbehörde hat den Versicherer zum Zwecke der Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung über 1. die Zuteilung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, 2. Änderungen der Anschrift des Halters, 3. den Zugang einer Bestätigung über den Abschluss einer neuen Versicherung, 4. den Zugang einer Anzeige über die Außerbetriebsetzung, | |
(Text alte Fassung) 5. die Änderung der Fahrzeugklasse und 6. die Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen | (Text neue Fassung) 5. die Änderung der Fahrzeugklasse, 6. das Ablaufdatum der Reservierung des Kennzeichens bei Außerbetriebsetzung, bei Wechselkennzeichen zusätzlich ein Hinweis auf das dem Wechselkennzeichen zugehörige andere Kennzeichen und 7. die Verwendung des Fahrzeugs nach § 6 Absatz 4 Nummer 1. |
zu unterrichten und hierfür die in § 35 genannten Daten, soweit erforderlich, zu übermitteln. (2) Die Mitteilung ist grundsätzlich elektronisch nach Maßgabe des § 35 Absatz 3 und den vom Kraftfahrt-Bundesamt herausgegebenen und im Bundesanzeiger sowie zusätzlich im Verkehrsblatt veröffentlichten Standards zu übermitteln. | |
§ 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister | |
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten sowie die errechnete Nutzlast des Fahrzeugs (technisch zulässige Gesamtmasse minus Masse des in Betrieb befindlichen Fahrzeugs), 2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in den Fahrzeugdokumenten vorgeschrieben oder zulässig ist, 3. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf, 4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen und das Datum der jeweiligen Zuteilung, 5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung, | |
7. das Datum der a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils, | 7. das Datum a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, b) der Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils und c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens, |
8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, 9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung, | |
10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer, | 10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer sowie die Kennziffer früherer Zulassungsbezirke, |
11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, 12. die Nummern früherer Zulassungsbescheinigungen Teil II und Hinweise über deren Verbleib, 13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigungen Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf, 14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, 15. das Datum der Aushändigung und Hinweis über die Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, 16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung, 17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung, 18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz, 19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 mitzuteilenden Daten, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung, c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde, d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d, 20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen, 21. Hinweise über a) Fahrzeugmängel, b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall, d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I, e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots, f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer, 22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs, 23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist, 24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung, 25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung, 26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse: a) Kennzeichen, b) Fahrzeug-Identifizierungsnummern, c) Marke und Typ des Fahrzeugs, d) Hinweise über Änderungen in der Beschaffenheit und Ausrüstung des Fahrzeugs sowie das jeweilige Datum der Änderung, e) Hinweise über den Grund der sonstigen Änderungen und das jeweilige Datum der Änderung, 27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15: a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt. (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer, 2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens, 3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten. (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer sowie a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung, 3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu deren Verbleib, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten. (4) Bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die dem Versicherer nach § 26 Absatz 1 Satz 4 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. die Erkennungsnummer, 3. der Beginn des Versicherungsschutzes, 4. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses gemäß § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes, 5. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers, b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung. (5) Bei Ausgabe roter Versicherungskennzeichen sind im Zentralen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die Erkennungsnummer, 2. der Beginn des Versicherungsschutzes, 3. der Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses nach § 3 Nummer 5 des Pflichtversicherungsgesetzes, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer des Versicherers, b) die Nummer des Versicherungsscheins oder der Versicherungsbestätigung. (6) Im Zentralen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt. (7) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im Zentralen Fahrzeugregister zu speichern. (8) Im Zentralen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 7 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern. (9) Im Zentralen Fahrzeugregister sind Hinweise auf Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen a) eines Fahrzeugs, b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens, c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, d) eines gültigen Versicherungskennzeichens, e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen (Teil I und Teil II) ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern. | |
§ 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister | |
(1) Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 1, 2 und 4 und Absatz 7 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. weitere Angaben, soweit deren Eintragung in der Zulassungsbescheinigung vorgeschrieben oder zulässig ist, 3. das Unterscheidungskennzeichen und die Erkennungsnummer des zugeteilten Kennzeichens und das Datum der Zuteilung, bei Zuteilung eines Kennzeichens als Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum, bei Zuteilung eines Wechselkennzeichens zusätzlich ein Hinweis darauf, 4. das Unterscheidungszeichen und die Erkennungsnummer von durch Ausnahmegenehmigung zugeteilten weiteren Kennzeichen sowie das Datum der jeweiligen Zuteilung, 5. Monat und Jahr des auf die Ausfertigung der Zulassungsbescheinigung folgenden Termins für die Anmeldung zur Hauptuntersuchung und Sicherheitsprüfung nach § 29 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, 6. bei Zuteilung eines grünen Kennzeichens ein Hinweis darauf sowie das Datum der Zuteilung, | |
7. das Datum der a) Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, und b) Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch ausschließlich der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils, | 7. das Datum a) der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug ein Hinweis darauf, dass es sich um ein Wechselkennzeichen handelt, b) der Entstempelung des Kennzeichens, bei mit einem Wechselkennzeichen zugelassenen Fahrzeug auch das Datum der Entstempelung des fahrzeugbezogenen Teils und c) des Ablaufs der Reservierung des Kennzeichens, |
8. die Art der Typgenehmigung oder Einzelgenehmigung, 9. die Emissionsklasse, in die das Fahrzeug eingestuft ist und die Grundlage dieser Einstufung, 10. die Kennziffer des Zulassungsbezirks einschließlich der Gemeindekennziffer, 11. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Fahrzeugen, für die dieser Teil ausgefertigt wurde, sowie ein Hinweis über den Verbleib der Zulassungsbescheinigung Teil II bei Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs, 12. die Nummer der früheren Zulassungsbescheinigung Teil II und ein Hinweis auf deren Verbleib bei Ausfertigung einer neuen Zulassungsbescheinigung Teil II, 13. soweit eine Aufbietung der Zulassungsbescheinigung Teil II erfolgt ist, ein Hinweis darauf, 14. die von der Zulassungsbehörde aufgebrachte Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil I, 15. das Datum der Aushändigung und Rückgabe oder Einziehung der Zulassungsbescheinigung Teil I, 16. Hinweise über die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I als Zweitschrift sowie eines Anhängerverzeichnisses und das Datum der Ausstellung, 17. bei Ausstellung eines Internationalen Zulassungsscheins ein Hinweis darauf und das Datum der Ausstellung, 18. eine Vormerkung zur Inanspruchnahme nach dem Bundesleistungsgesetz, dem Verkehrssicherstellungsgesetz oder dem Verkehrsleistungsgesetz, 19. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 6 Absatz 4 Nummer 3 mitzuteilenden Daten, b) das Datum des Eingangs der Versicherungsbestätigung, c) Hinweise auf ein Nichtbestehen oder eine Beendigung des Versicherungsverhältnisses, die Anzeige hierüber sowie das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde, d) bei Maßnahmen der Zulassungsbehörde auf Grund des Nichtbestehens oder der Beendigung des Versicherungsverhältnisses ein Hinweis darauf und e) den Namen und die Anschrift oder die Schlüsselnummer der früheren Versicherer und jeweils die Daten zu diesen Versicherungen nach Maßgabe der Buchstaben a bis d, 20. fahrzeugbezogene und halterbezogene Ausnahmegenehmigungen sowie Auflagen oder Hinweise auf solche Genehmigungen und Auflagen, 21. Hinweise über a) Fahrzeugmängel, b) Maßnahmen zur Mängelbeseitigung, c) erhebliche Schäden am Fahrzeug aus einem Verkehrsunfall, d) die Eintragung der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs in die Zulassungsbescheinigung Teil I, e) die Berechtigung zum Betrieb des Fahrzeugs trotz eines Verkehrsverbots, f) Verstöße gegen die Vorschriften über die Kraftfahrzeugsteuer, 22. Hinweise über die Untersagung oder Beschränkung des Betriebs des Fahrzeugs, 23. Angaben zum Ort, an dem das sichergestellte Fahrzeug abgestellt ist, 24. das Datum des Eingangs der Anzeige bei der Zulassungsbehörde über die Veräußerung des Fahrzeugs und das Datum der Veräußerung, 25. bei Verlegung des Wohnsitzes des Halters in den Bezirk einer anderen Zulassungsbehörde und Zuteilung eines neuen Kennzeichens: das neue Kennzeichen dieses Zulassungsbezirks und das Datum der Zuteilung, 26. folgende Daten über frühere Angaben und Ereignisse: a) bei Zuteilung eines neuen Kennzeichens das bisherige, b) bei Änderung der Fahrzeug-Identifizierungsnummer die bisherige, 27. folgende Daten über den Verwertungsnachweis und die Abgabe von Erklärungen nach § 15: a) das Datum der Ausstellung des Verwertungsnachweises sowie die angegebene Betriebsnummer des Demontagebetriebes oder b) ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug nicht als Abfall entsorgt wird, oder ein Hinweis auf die Angabe, dass das Fahrzeug zum Zwecke der Entsorgung im Ausland verbleibt. (2) Bei der Zuteilung von roten Kennzeichen oder Kurzzeitkennzeichen sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer, 2. Hinweis auf die Zuteilung und das Datum der Zuteilung sowie die Dauer der Gültigkeit des Kennzeichens, 3. das Datum der Rückgabe oder Entziehung des Kennzeichens, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 16 Absatz 4 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 Nummer 19 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten. (3) Bei Fahrzeugen, denen ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt ist, sind im örtlichen Fahrzeugregister folgende Fahrzeugdaten zu speichern: 1. die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Fahrzeugdaten, 2. Unterscheidungszeichen und Erkennungsnummer sowie a) das Datum der Zuteilung des Kennzeichens und b) das Datum des Ablaufs der Gültigkeit der Zulassung des Fahrzeugs mit diesem Kennzeichen im Geltungsbereich dieser Verordnung, 3. die Nummer der Zulassungsbescheinigung Teil II, falls eine solche vorhanden war, und Hinweise zu deren Verbleib, 4. folgende Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung: a) die der Zulassungsbehörde nach § 19 Absatz 2 mitzuteilenden Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, b) die nach Absatz 1 Nummer 21 Buchstabe b bis e zu speichernden Daten. (4) Im örtlichen Fahrzeugregister sind auch die durch Ausnahmegenehmigung ohne Zuordnung zu einem bestimmten Fahrzeug zugeteilten Kennzeichen zu speichern sowie jeweils das Datum der Zuteilung und die Stelle, die über die Verwendung bestimmt. (5) Soweit vom Kraftfahrt-Bundesamt für bestimmte Daten eine Schlüsselnummer festgelegt wird, ist auch diese im örtlichen Fahrzeugregister zu speichern. (6) Im örtlichen Fahrzeugregister ist ferner das Datum der Änderung der in den Absätzen 1 bis 5 bezeichneten Fahrzeugdaten zu speichern. (7) Im örtlichen Fahrzeugregister sind Hinweise über Diebstahl oder sonstiges Abhandenkommen a) eines Fahrzeugs, b) eines gestempelten Kennzeichens oder roten Kennzeichens, c) eines gestempelten Ausfuhrkennzeichens oder Kurzzeitkennzeichens, dessen jeweilige Gültigkeit noch nicht abgelaufen ist, d) eines gültigen Versicherungskennzeichens und e) einer ausgefertigten Zulassungsbescheinigung Teil II zu speichern. Jeweils zusätzlich sind das Datum des Diebstahls oder des sonstigen Abhandenkommens sowie Hinweise darauf zu speichern, dass nach dem abhandengekommenen Gegenstand gefahndet wird und dass im Falle des Verlustes eines Kennzeichens im Sinne des Satzes 1 Buchstabe b bis d dieses nicht vor dessen Wiederauffinden, sonst nicht vor Ablauf von zehn Jahren seit Fahndungsbeginn wieder zugeteilt werden darf. Bei Diebstahl oder sonstigem Abhandenkommen von nicht ausgefertigten Zulassungsbescheinigungen Teil I und Teil II ist jeweils die Dokumentennummer zu speichern. Wurde in den Vordruck für die Zulassungsbescheinigung Teil II bereits durch den Hersteller eine Fahrzeug-Identifizierungsnummer eingetragen, ist auch diese zu speichern. (8) Sofern die bisher nicht obligatorisch zu speichernden Daten nach Absatz 1 Nummer 4, 5, 13, 15 bis 17, 20 und 21 bis 27 und Absatz 2 bis 7 noch nicht im örtlichen Fahrzeugregister gespeichert sind, brauchen sie auch weiterhin nicht gespeichert werden. | |
§ 39 Abruf im automatisierten Verfahren | |
(1) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters die in § 30 genannten Fahrzeugdaten und die in § 32 genannten Halterdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, b) Daten über die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Personenkraftwagen die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses. (2) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 und Absatz 3 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens, der Fahrzeug-Identifizierungsnummer oder des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters erforderlichenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters: a) die in § 30 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17 und 19 Buchstabe c, Nummer 20 und 21 Buchstabe a bis e sowie Nummer 25 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4, Absatz 3 Nummer 1 bis 4, Absatz 4 Nummer 1 bis 5, Absatz 5 Nummer 1 bis 4 und Absatz 7 bis 9 genannten Fahrzeugdaten und b) die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: a) die mit dem angefragten Teil des Kennzeichens übereinstimmenden Kennzeichen, b) die Fahrzeugklasse, die Marke, die Handelsbezeichnung, den Typ und bei Pkw die Farbe des Fahrzeugs sowie das Datum der ersten Zulassung; bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen außerdem der Beginn und das Ende des Versicherungsverhältnisses. (3) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer folgende Daten bereitgehalten werden: 1. das Kennzeichen, das Datum der Zuteilung des Kennzeichens, bei Saisonkennzeichen zusätzlich der Betriebszeitraum und das Datum der Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs sowie die nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 und Absatz 3 Nummer 1 zu speichernden Fahrzeugdaten und 2. die in § 32 Absatz 1 und 3 genannten Halterdaten. (4) 1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2a des Straßenverkehrsgesetzes dürfen die nach § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 1 und 7 Buchstabe c bis e gespeicherten Halterdaten und die nach § 30 Absatz 1 Nummer 9 gespeicherten Fahrzeugdaten bereitgehalten werden, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Januar 2006 (BGBl. I S. 49) in der jeweils geltenden Fassung erforderlich sind. 2 Die Daten nach Satz 1 werden für den mit der Erhebung der Mautgebühr nach dem Fernstraßenbauprivatfinanzierungsgesetz beliehenen Privaten zum Abruf bereitgehalten. 3 Gleiches gilt für Daten, soweit sie für die Ermittlung des Schuldners und der Höhe der Mautgebühr nach Gesetzen der Länder über den gebührenfinanzierten Neu- und Ausbau von Straßen erforderlich sind. (5) 1 Die Übermittlung nach § 36 Absatz 2b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die für die Erhebung der Maut nach dem Bundesfernstraßenmautgesetz in der jeweils geltenden Fassung maßgeblich sind, ist durch Abruf im automatisierten Verfahren zulässig. 2 Satz 1 gilt auch für die in Ziffer 33 des Fahrzeugscheins oder Ziffer 22 der Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragenen Fahrzeugdaten und Daten von Fahrzeugkombinationen, die im Zentralen Fahrzeugregister erfasst sind. 3 Die Daten nach Satz 1 werden bereitgehalten für das Bundesamt für Güterverkehr und eine sonstige öffentliche Stelle, die mit der Erhebung der Autobahnmaut beauftragt ist. (5a) 1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren dürfen aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 2c und 2d des Straßenverkehrsgesetzes die in Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a und b genannten Daten für Anfragen unter Verwendung folgender Angaben bereitgehalten werden: 1. im Fall einer natürlichen Person Familienname, Vornamen, Ordens- oder Künstlername, Geburtsname, Datum und Ort der Geburt oder 2. im Fall einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung der Name oder die Bezeichnung des Halters, gegebenenfalls in Verbindung mit der Anschrift des Halters. 2 Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) sowie für den Gerichtsvollzieher. (6) 1 Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus dem Zentralen Fahrzeugregister nach § 36 Absatz 3a des Straßenverkehrsgesetzes für Maßnahmen zur Gewährleistung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung dürfen die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und die in § 30 Absatz 1 Nummer 19, Absatz 2 Nummer 4, Absatz 3 Nummer 4, Absatz 4 Nummer 5 und Absatz 5 Nummer 4 genannten Daten zur Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung bereitgehalten werden. 2 Die in Satz 1 genannten Daten werden bereitgehalten für die nach § 8a Absatz 1 Satz 1 des Pflichtversicherungsgesetzes eingerichtete Auskunftsstelle. (6a) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3b des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6 bis 10, 15, 20, 21 Buchstabe d und f, Nummer 24, 25, 26 Buchstabe d und e, Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 Nummer 2 und Absätze 7 und 8 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | |
(6b) Die Übermittlung nach § 36 Absatz 3c des Straßenverkehrsgesetzes von Fahrzeugdaten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 6, 20, 26 Buchstabe d und e und Absatz 3 Nummer 1 und 2 darf durch Abruf im automatisierten Verfahren erfolgen. | |
(7) Zur Übermittlung durch Abruf im automatisierten Verfahren aus den örtlichen Fahrzeugregistern nach § 36 Absatz 2 Satz 2 des Straßenverkehrsgesetzes dürfen folgende Daten bereitgehalten werden: 1. für Anfragen unter Verwendung des Kennzeichens oder der Fahrzeug-Identifizierungsnummer: a) die nach § 32 Absatz 1 zu speichernden Halterdaten und b) die nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 3, 5 bis 17, 19 bis 27, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Nummer 1 bis 4 zu speichernden Fahrzeugdaten, 2. für Anfragen unter Verwendung eines Teils des Kennzeichens: die in Absatz 2 Nummer 2 bezeichneten Daten, 3. für Anfragen unter Verwendung des Familiennamens, Vornamens, Ordens- oder Künstlernamens, Geburtsnamens, Datums und Ortes der Geburt oder im Falle einer juristischen Person, Behörde oder Vereinigung des Namens oder der Bezeichnung des Halters oder unter Verwendung der Anschrift des Halters die in Nummer 1 bezeichneten Daten. |
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