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Synopse aller Änderungen der FZV am 26.09.2015
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 26. September 2015 durch Artikel 1 der 50. StVRÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der FZV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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FZV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 26.09.2015 geltenden Fassung | FZV n.F. (neue Fassung) in der am 26.09.2015 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.09.2015 BGBl. I S. 1573 |
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Gliederung | |
(Textabschnitt unverändert) Eingangsformel Abschnitt 1 Allgemeine Regelungen § 1 Anwendungsbereich § 2 Begriffsbestimmungen § 3 Notwendigkeit einer Zulassung § 4 Voraussetzungen für eine Inbetriebsetzung zulassungsfreier Fahrzeuge § 5 Beschränkung und Untersagung des Betriebs von Fahrzeugen Abschnitt 2 Zulassungsverfahren § 6 Antrag auf Zulassung § 7 Zulassung im Inland nach vorheriger Zulassung in einem anderen Staat § 8 Zuteilung von Kennzeichen § 9 Besondere Kennzeichen | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) § 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge |
§ 10 Ausgestaltung und Anbringung der Kennzeichen § 11 Zulassungsbescheinigung Teil I § 12 Zulassungsbescheinigung Teil II § 13 Mitteilungspflichten bei Änderungen § 14 Außerbetriebsetzung, Wiederzulassung § 15 Verwertungsnachweis Abschnitt 3 Zeitweilige Teilnahme am Straßenverkehr § 16 Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten mit rotem Kennzeichen § 16a Probefahrten und Überführungsfahrten mit Kurzzeitkennzeichen § 17 Fahrten zur Teilnahme an Veranstaltungen für Oldtimer § 18 Fahrten im internationalen Verkehr § 19 Fahrten zur dauerhaften Verbringung eines Fahrzeugs in das Ausland Abschnitt 4 Teilnahme ausländischer Fahrzeuge am Straßenverkehr § 20 Vorübergehende Teilnahme am Straßenverkehr im Inland § 21 Kennzeichen und Unterscheidungszeichen § 22 Beschränkung und Untersagung des Betriebs ausländischer Fahrzeuge Abschnitt 5 Überwachung des Versicherungsschutzes der Fahrzeuge § 23 Versicherungsnachweis § 24 Mitteilungspflichten der Zulassungsbehörde § 25 Maßnahmen und Pflichten bei fehlendem Versicherungsschutz § 26 Versicherungskennzeichen § 27 Ausgestaltung und Anbringung des Versicherungskennzeichens § 28 Rote Versicherungskennzeichen § 29 Maßnahmen bei vorzeitiger Beendigung des Versicherungsverhältnisses Abschnitt 6 Fahrzeugregister § 30 Speicherung der Fahrzeugdaten im Zentralen Fahrzeugregister § 31 Speicherung der Fahrzeugdaten im örtlichen Fahrzeugregister § 32 Speicherung der Halterdaten in den Fahrzeugregistern § 33 Übermittlung von Daten an das Kraftfahrt-Bundesamt § 34 (aufgehoben) § 35 Übermittlung von Daten an die Versicherer § 36 Mitteilungen an die für die Kraftfahrzeugsteuerverwaltung zuständigen Behörden § 36a Übermittlung von Daten zur Übernahme der Kraftfahrzeugsteuerverwaltung durch den Bund § 37 Übermittlung von Daten an Stellen zur Durchführung des Bundesleistungsgesetzes, des Verkehrssicherstellungsgesetzes, des Verkehrsleistungsgesetzes und von Maßnahmen des Katastrophenschutzes § 38 Übermittlungen des Kraftfahrt-Bundesamtes an die Zulassungsbehörden § 39 Abruf im automatisierten Verfahren § 39a Automatisiertes Anfrage- und Auskunftsverfahren § 40 Sicherung des Abrufverfahrens gegen Missbrauch § 41 Aufzeichnung der Abrufe im automatisierten Verfahren § 42 Abruf im automatisierten Verfahren durch ausländische Stellen § 43 Übermittlungssperren § 44 Löschung der Daten im Zentralen Fahrzeugregister § 45 Löschung der Daten im örtlichen Fahrzeugregister Abschnitt 7 Durchführungs- und Schlussvorschriften § 46 Zuständigkeiten § 47 Ausnahmen § 48 Ordnungswidrigkeiten § 49 Verweis auf technische Regelwerke | |
§ 50 Übergangsbestimmungen | § 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen |
§ 51 Inkrafttreten, Außerkrafttreten Schlussformel Anlagen Anlage 1 (aufgehoben) Anlage 2 (zu § 8 Absatz 1 Satz 4) Ausgestaltung, Einteilung und Zuteilung der Buchstaben- und Zahlengruppen für die Erkennungsnummern der Kennzeichen Anlage 3 (zu § 8 Absatz 1 Satz 5) Unterscheidungszeichen der Fahrzeuge der Bundes- und Landesorgane, der Bundesministerien, der Bundesfinanzverwaltung, der Bundespolizei, der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk, der Bundeswehr, des Diplomatischen Corps und bevorrechtigter Internationaler Organisationen | |
Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge | |
Anlage 4 (zu § 10 Absatz 2, § 16 Absatz 5, § 16a Absatz 5, § 17 Absatz 2, § 19 Absatz 1 Nummer 3) Ausgestaltung der Kennzeichen Anlage 4a (zu § 10 Absatz 3 Satz 2 bis 4) Ausgestaltung der Stempelplaketten Anlage 5 (zu § 11 Absatz 1) Zulassungsbescheinigung Teil I Anlage 6 (zu § 11 Absatz 3) Zulassungsbescheinigung Teil I für Fahrzeuge der Bundeswehr Anlage 7 (zu § 12 Absatz 2) Zulassungsbescheinigung Teil II Anlage 8 (zu § 15) Verwertungsnachweis Anlage 9 (zu § 16 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Fahrzeuge mit rotem Kennzeichen Anlage 10 (zu § 16a Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugschein für Fahrzeuge mit Kurzzeitkennzeichen Anlage 10a (zu § 17 Absatz 2 Satz 1) Fahrzeugscheinheft für Oldtimerfahrzeuge mit roten Kennzeichen Anlage 11 (zu § 23 Absatz 3) Versicherungsbestätigung bei Ausfuhrkennzeichen Anlage 12 (zu § 27 Absatz 1 Satz 4) Versicherungskennzeichen für Kleinkrafträder, motorisierte Krankenfahrstühle und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge | |
§ 9a (neu) | § 9a Kennzeichnung elektrisch betriebener Fahrzeuge |
(1) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 1 des Elektromobilitätsgesetzes ein Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge zugeteilt; für ein Fahrzeug im Sinne des § 2 Nummer 3 des Elektromobilitätsgesetzes jedoch nur, wenn dieses die Anforderungen des § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 5 Absatz 2 des Elektromobilitätsgesetzes erfüllt. (2) 1 Das Kennzeichen im Sinne des Absatzes 1 ist das nach § 8 Absatz 1, auch in Verbindung mit § 9 Absatz 2 und 3, zugeteilte Kennzeichen ergänzt um den Kennbuchstaben 'E' im Anschluss an die Erkennungsnummer. 2 Bei Fahrzeugen, denen ein Kennzeichen mit dem Kennbuchstaben 'E' zugeteilt wurde, ist im Zentralen Fahrzeugregister und im örtlichen Fahrzeugregister, unbeschadet des § 30 Absatz 1 Nummer 3 und des § 31 Absatz 1 Nummer 3, ein Hinweis darauf einzutragen. 3 Im Falle dass ein Wechselkennzeichnen nach § 8 Absatz 1a zugeteilt wird, ist der Kennbuchstabe 'E' auf dem fahrzeugbezogenen Teil anzubringen. (3) Mit dem Antrag nach Absatz 1 ist nachzuweisen, dass es sich um ein dort bezeichnetes Fahrzeug handelt. (4) 1 Bei einem Fahrzeug im Sinne des Absatzes 1, das nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates, der nicht die Bundesrepublik Deutschland ist, zur Teilnahme am Straßenverkehr berechtigt ist, erfolgt die Kennzeichnung durch eine Plakette nach Anlage 3a, die an der Rückseite des Fahrzeuges gut sichtbar anzubringen ist. 2 Die Plakette wird auf Antrag von einer vom Antragsteller aufgesuchten Zulassungsbehörde ausgegeben. 3 Mit dem Antrag ist einer der folgenden Nachweise vorzulegen: 1. die Zulassungsbescheinigung Teil I, 2. die Übereinstimmungsbescheinigung oder 3. eine sonstige zum Nachweis geeignete Unterlage. 4 In die Plakette ist von der Zulassungsbehörde im dafür vorgesehenen Sichtfeld mit lichtechtem Stift das Kennzeichen des jeweiligen Fahrzeuges einzutragen. (5) Im Ausland erteilte Kennzeichen für elektrisch betriebene Fahrzeuge oder für elektrisch betriebene Fahrzeuge erteilte Plaketten stehen inländischen Kennzeichen oder Plaketten für elektrisch betriebene Fahrzeuge gleich. | |
§ 50 Übergangsbestimmungen | § 50 Übergangs- und Anwendungsbestimmungen |
(1) Fahrzeuge, die nach § 18 Absatz 2 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der bis zum 28. Februar 2007 geltenden Fassung der Zulassungspflicht oder dem Zulassungsverfahren nicht unterworfen waren und die vor dem 1. März 2007 erstmals in Verkehr kamen, bleiben weiterhin zulassungsfrei, war für diese Fahrzeuge auch keine Betriebserlaubnis erforderlich, bedürfen sie keiner Genehmigung nach § 2 Nummer 4 bis 6. (2) Kennzeichen, die vor dem 1. März 2007 nach Maßgabe der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung zugeteilt worden sind, bleiben gültig. (2a) 1 Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als beantragt und festgelegt im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. 2 Abweichend von § 8 Absatz 2 Satz 4 darf ein neues Unterscheidungszeichen auf Antrag für einen am 1. November 2012 bestehenden Verwaltungsbezirk festgelegt werden, wenn für diesen bis zum Ablauf des 25. Oktober 2012 noch kein den gesamten Verwaltungsbezirk umfassendes Unterscheidungszeichen vergeben worden ist. 3 Unterscheidungszeichen nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 2 in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung gelten als aufgehoben im Sinne des § 8 Absatz 2 Satz 1 und 5. (3) Folgende Fahrzeugdokumente gelten als Fahrzeugdokumente im Sinne dieser Verordnung fort: 1. vor dem 1. März 2007 ausgefertigte Fahrzeugscheine und Anhängerscheine, die a) den Mustern 2, 2a, 2b, 3 und 3a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9232-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, b) den Mustern 2a, 2b und 3 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 21. Juli 1969 (BGBl. I S. 845), c) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1974 (BGBl. I S. 3193) und d) den Mustern 2a und 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. September 1988 (BGBl. I S. 1793) entsprechen; 2. Fahrzeugbriefe, die durch eine Zulassungsbehörde bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind; ein Umtausch in eine Zulassungsbescheinigung Teil II ist erforderlich, wenn der Fahrzeugschein nach bisher gültigen Mustern durch eine Zulassungsbescheinigung Teil I ersetzt wird; 3. Fahrzeugscheine, die durch die Bundeswehr bis zum 30. September 2005 ausgefertigt worden sind; 4. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine), die dem Muster 2a der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind; 5. Zulassungsbescheinigungen Teil II (Fahrzeugbriefe), die dem Muster 2b der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind; 6. Zulassungsbescheinigungen Teil I (Fahrzeugscheine) der Bundeswehr, die dem Muster 2c der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fassung der Verordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2374) entsprechen und ab 1. Oktober 2005 ausgefertigt worden sind; 7. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die den Mustern in Anlage 5 und Anlage 6 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen; 7a. Zulassungsbescheinigungen Teil II, die dem Muster in Anlage 7 in der bis zum 1. April 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen; 8. Fahrzeugscheine und Fahrzeugscheinhefte für Fahrzeuge mit roten Oldtimerkennzeichen nach § 17, die in der bis zum 31. Oktober 2012 geltenden Fassung dieser Verordnung ausgefertigt worden sind; 9. Zulassungsbescheinigungen Teil I, die dem Muster in Anlage 5 in der bis zum 1. Januar 2015 geltenden Fassung dieser Verordnung entsprechen. (4) Stempelplaketten, mit denen Kennzeichenschilder vor dem 1. Januar 2015 abgestempelt worden sind, bleiben gültig. (5) 1 Die Vorschriften über die Speicherung der Daten nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 1 und 2, nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 2 hinsichtlich der Nummer und des Datums der Erteilung der Genehmigung, nach § 30 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 7 Nummer 7 Buchstabe d hinsichtlich der zulässigen Anhängelast und des Leistungsgewichts bei Krafträdern, Buchstabe h hinsichtlich der Nenndrehzahl sowie Buchstabe i bis l, der Daten nach § 30 Absatz 1 Nummer 2 und 5 sowie Nummer 6 hinsichtlich des Datums der Zuteilung, Nummer 7 Buchstabe b, Nummer 15 bis 17 und 19 Buchstabe b und d sowie Nummer 20 bis 24 und der auf das Kurzzeitkennzeichen bezogenen Daten nach § 30 Absatz 2 jeweils im Zentralen Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden. 2 Eine Nacherfassung dieser Daten für Fahrzeuge, die zu diesem Zeitpunkt bereits in Verkehr waren, erfolgt nicht. (6) Die Vorschriften über die Übermittlung der in Absatz 5 genannten Daten an das Zentrale Fahrzeugregister sind ab dem 1. September 2008 anzuwenden. (7) § 47 Absatz 1 Nummer 2 ist ab dem 1. September 2008 anzuwenden. (8) § 8 Absatz 2 ist für die Dauer der Sonderregelung zur Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch Organleihe nach § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 2006 (BGBl. I S. 846, 1202), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 8. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1768) geändert worden ist, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen anzuwenden. (9) 1 Bis zur Beendigung der Organleihe nach § 18a Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 3 des Finanzverwaltungsgesetzes ist § 36 in der am 29. Juni 2013 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2 Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur gibt den nach Satz 1 maßgeblichen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt. | |
(10) § 9a und Anlage 3a sind mit Ablauf des 31. Dezember 2026 nicht mehr anzuwenden. | |
Anlage 3a (neu) | Anlage 3a (zu § 9a Absatz 4) Plakettenmuster für elektrisch betriebene Fahrzeuge |
Durchmesser 80 mm, schwarz umrandet (RAL 9005), Strichdicke der Umrandung 1,5 mm, Schrift: E, Höhe 35 mm, DIN 1451, Mittelschrift 138 pt (RAL 9005), Kippfarbe als sichtbares Echtheitsmerkmal, Schriftfeld (60x 20 mm, RAL 9010 reinweiß, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm) zum Eintrag des Fahrzeugkennzeichens mittels lichtechtem Stift Individualisierungsmerkmal Durchmesser 20 mm, Plakettenfarbe: blau RAL 5017 Verkehrsblau nach Register RAL 840-HR, Siegelfeld: rund, 2/3 Kreis, reinweiß RAL 9010, schwarz umrandet, Konturlinie 0,5 mm, Siegeldruck rund, Durchmesser 20 mm. |
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