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Änderung § 53o KWG vom 15.12.2023

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§ 53o KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.12.2023 geltenden Fassung
§ 53o KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 15.12.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 20 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 53o Anträge nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014; Verschwiegenheitspflicht


(1) 1 Die Unterlagen, die der Bundesanstalt nach der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 vorzulegen sind, sind in deutscher Sprache und auf Verlangen der Bundesanstalt zusätzlich in englischer Sprache zu erstellen und vorzulegen. 2 Die Bundesanstalt kann gestatten, dass die Unterlagen oder Teile davon ausschließlich in englischer Sprache erstellt und vorgelegt werden.

(Text alte Fassung)

(2) 1 Anträge sind der Bundesanstalt in Schriftform und elektronisch zu übermitteln. 2 Die Bundesanstalt kann gestatten, dass bestimmte Dokumente oder Angaben, die Bestandteile eines Antrags sind, ausschließlich elektronisch übermittelt werden. 3 Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.

(Text neue Fassung)

(2) 1 Anträge sind der Bundesanstalt elektronisch zu übermitteln. 2 Die elektronische Übermittlung hat in einem von der Bundesanstalt bestimmten Datenformat und auf einem von der Bundesanstalt bestimmten Übermittlungsweg zu erfolgen.

(3) Die Verschwiegenheitspflicht nach § 9 gilt für die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 6 Absatz 1c entsprechend.



(heute geltende Fassung) 

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