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Änderung § 25i KWG vom 09.03.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25i KWG, alle Änderungen durch Artikel 2 GwRLÄndG am 9. März 2011 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25d KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 09.03.2011 geltenden Fassung | § 25i KWG n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2020 geltenden Fassung durch Artikel 2 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602 |
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(Text alte Fassung) § 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten | (Text neue Fassung)§ 25i Allgemeine Sorgfaltspflichten in Bezug auf E-Geld |
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Instituten ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in folgenden Fällen: 1. bei der Ausgabe oder Verwaltung von elektronischem Geld im Sinne von § 1 Abs. 14, sofern sichergestellt ist, dass a) bei einem nicht wiederaufladbaren Datenträger der gespeicherte Betrag nicht mehr als 150 Euro beträgt oder b) bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgegebene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als 2.500 Euro beläuft, es sei denn ein Betrag von 1.000 Euro oder mehr wird in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber im Sinne des § 22p Abs. 1 zurückgetauscht; 2. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten Altersvorsorgevertrags, b) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen, sofern die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung durch den Vertrag erfüllt werden, c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern Nummer 3 Buchstabe d eingehalten wird. d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms, der über eine Förderbank des Bundes oder der Länder abgewickelt wird und dessen Darlehenssumme zweckgebunden verwendet werden muss, e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung, f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das Kreditkonto ausschließlich der Abwicklung des Kredits dient und die Rückzahlung des Kredits von einem Konto des Kreditnehmers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland erfolgt, g) Sparvertrags und h) Leasingvertrags; 3. vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Vertrag liegt in Schriftform vor, b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes und d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen; 4. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 3 genannten Voraussetzungen hinaus: a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann. Ein geringes Risiko besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, sofern folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden: 1. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, d und f oder für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 15.000 Euro an Zahlungen, 2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c, e und h oder für sonstige Verträge, die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nutzung dienen und bei denen das Eigentum an der Sache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht, 15.000 Euro an Zahlungen im Kalenderjahr, 3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe g bei periodischen Zahlungen 1.000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Institut im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. | (1) Kreditinstitute haben bei der Ausgabe von E-Geld die Pflichten nach § 10 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes zu erfüllen, auch wenn die Schwellenwerte nach § 10 Absatz 3 Nummer 2 des Geldwäschegesetzes nicht erreicht werden. (2) 1 In den Fällen des Absatzes 1 können die Kreditinstitute unbeschadet des § 14 des Geldwäschegesetzes von den Pflichten nach § 10 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 des Geldwäschegesetzes absehen, wenn 1. das Zahlungsinstrument nicht wieder aufgeladen werden kann oder wenn ein wiederaufladbares Zahlungsinstrument nur im Inland genutzt werden kann und die Zahlungsvorgänge, die mit ihm ausgeführt werden können, auf monatlich 150 Euro begrenzt sind, 2. der elektronisch gespeicherte Betrag 150 Euro nicht übersteigt, 3. das Zahlungsinstrument ausschließlich für den Kauf von Waren und Dienstleistungen genutzt wird, 4. das Zahlungsinstrument nicht mit anonymem E-Geld erworben oder aufgeladen werden kann, 5. das Kreditinstitut die Transaktionen oder die Geschäftsbeziehung in ausreichendem Umfang überwacht, um die Aufdeckung ungewöhnlicher oder verdächtiger Transaktionen zu ermöglichen, und 6. ein Rücktausch des E-Geldes durch Barauszahlung, sofern es sich um mehr als 50 Euro handelt, ausgeschlossen ist oder bei Fernzahlungsvorgängen im Sinne des § 1 Absatz 19 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes der gezahlte Betrag 50 Euro pro Transaktion nicht übersteigt. 2 Beim Schwellenwert nach Satz 1 Nummer 1 ist es unerheblich, ob der E-Geld-Inhaber das E-Geld über einen Vorgang oder über verschiedene Vorgänge erwirbt, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen den verschiedenen Vorgängen eine Verbindung besteht. (3) 1 Soweit E-Geld über einen wiederaufladbaren E-Geld-Träger ausgegeben wird, hat das ausgebende Kreditinstitut Dateisysteme zu führen, in denen alle an identifizierte E-Geld-Inhaber ausgegebenen und zurückgetauschten E-Geld-Beträge mit Zeitpunkt und ausgebender oder rücktauschender Stelle aufgezeichnet werden. 2 § 8 des Geldwäschegesetzes ist entsprechend anzuwenden. (3a) Kreditinstitute dürfen Zahlungen mit in Drittstaaten ausgestellten anonymen Guthabenkarten nur akzeptieren, wenn diese Karten die Anforderungen erfüllen, die den in Absatz 2 genannten gleichwertig sind. (4) 1 Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass bei der Verwendung eines E-Geld-Trägers 1. die Voraussetzungen nach Absatz 2 nicht eingehalten werden oder 2. im Zusammenhang mit technischen Verwendungsmöglichkeiten des E-Geld-Trägers, dessen Vertrieb, Verkauf und der Einschaltung von bestimmten Akzeptanzstellen ein erhöhtes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Geldwäschegesetzes oder ein erhöhtes Risiko sonstiger strafbarer Handlungen nach § 25h Absatz 1 besteht, so kann die Bundesanstalt dem Kreditinstitut, das das E-Geld ausgibt, Anordnungen erteilen. 2 Insbesondere kann sie 1. die Ausgabe, den Verkauf und die Verwendung eines solchen E-Geld-Trägers untersagen, 2. sonstige geeignete und erforderliche technische Änderungen dieses E-Geld-Trägers verlangen oder 3. das E-Geld ausgebende Institut dazu verpflichten, dass es dem Risiko angemessene interne Sicherungsmaßnahmen ergreift. |
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