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Änderung § 53e KWG vom 30.04.2011

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§ 53e KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 30.04.2011 geltenden Fassung
§ 53e KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53e Zusammenarbeit mit der Kommission der Europäischen Gemeinschaften


(Text neue Fassung)

§ 53e Inhaber bedeutender Beteiligungen


vorherige Änderung

(1) Die Bundesanstalt meldet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften

1. die Erteilung einer Erlaubnis an ein Einlagenkreditinstitut oder ein E-Geld-Institut;

2. die Erteilung einer Erlaubnis nach
§ 32 Abs. 1 an das Tochterunternehmen eines Unternehmens mit Sitz in einem Drittstaat; die Struktur des Konzerns ist in der Mitteilung anzugeben;

3. (aufgehoben)

4. die Anzahl und die Art der Fälle, in denen die Errichtung einer Zweigniederlassung in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums nicht zustande gekommen ist, weil die Bundesanstalt die Angaben nach § 24a Abs. 1 Satz
2 nicht an die zuständigen Stellen des Aufnahmestaats weitergeleitet hat;

5. die Anzahl und Art der Fälle,
in denen Maßnahmen nach § 53b Abs. 4 Satz 3 und Abs. 5 Satz 1 ergriffen wurden;

6. allgemeine Schwierigkeiten, die Wertpapierhandelsunternehmen bei der Errichtung von Zweigniederlassungen, der Gründung von Tochterunternehmen, beim Betreiben von Bankgeschäften, beim Erbringen von Finanzdienstleistungen oder bei Tätigkeiten nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 bis 8 in einem Drittstaat haben;

7. den Erlaubnisantrag des Tochterunternehmens eines Unternehmens
mit Sitz in einem Drittstaat;

8. (aufgehoben).

Die Meldung nach
Satz 1 Nr. 7 ist nur auf Verlangen der Kommission abzugeben.

(2) Die Bundesanstalt unterrichtet die Kommission der Europäischen Gemeinschaften über

1. die Mitteilung der Feststellung einer Gruppe von Unternehmen als Finanzkonglomerat nach § 51b Abs. 1;

2. die Grundsätze, die sie im Einvernehmen mit den anderen zuständigen Stellen des Europäischen Wirtschaftsraums in Bezug auf die Überwachung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen anwendet;

3. die gewählte Vorgehensweise in den Fällen nach § 53d Abs. 3.

(3) Die Bundesanstalt hört die Kommission der Europäischen Gemeinschaften vorab an

1. in den Fällen des § 53d Abs.
1, wenn sie nach Maßgabe der Bankenrichtlinie für die konsolidierte Aufsicht zuständig wäre. Die Bundesanstalt berücksichtigt die Stellungnahme, die der Europäische Bankenausschuss im Einklang mit Artikel 143 Abs. 2 der Bankenrichtlinie erstellt hat;

2. in den Fällen des § 53d Abs. 2, wenn sie nach Maßgabe der Richtlinie 2002/87/EG als Koordinator tätig würde. Die Bundesanstalt berücksichtigt
die Stellungnahme, die der Finanzkonglomerateausschuss im Einklang mit Artikel 21 Abs. 5 der Richtlinie 2002/87/EG erstellt hat.



§ 2c Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 1b Satz 1 Nummer 1, 3, 4 bis 6 gilt entsprechend, soweit die Bundesanstalt nach Artikel 30 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 die erforderlichen Maßnahmen ergreifen soll, um eine Einflussnahme der in Artikel 30 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Personen, die sich voraussichtlich zum Nachteil für eine solide und umsichtige Geschäftsführung einer zentralen Gegenpartei auswirken wird, zu beenden; § 44b gilt entsprechend.

(heute geltende Fassung)