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Änderung § 25d KWG vom 11.06.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 25d KWG, alle Änderungen durch Artikel 7 VerbrKredRLUG am 11. Juni 2010 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 25d KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 11.06.2010 geltenden Fassung | § 25d KWG n.F. (neue Fassung) in der am 11.06.2010 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2355 |
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(Textabschnitt unverändert) § 25d Vereinfachte Sorgfaltspflichten | |
(1) Soweit die Voraussetzungen des § 25f dieses Gesetzes und des § 6 des Geldwäschegesetzes nicht vorliegen, besteht über § 5 des Geldwäschegesetzes hinaus bei Instituten ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung in folgenden Fällen: 1. bei der Ausgabe oder Verwaltung von elektronischem Geld im Sinne von § 1 Abs. 14, sofern sichergestellt ist, dass a) bei einem nicht wiederaufladbaren Datenträger der gespeicherte Betrag nicht mehr als 150 Euro beträgt oder b) bei einem wiederaufladbaren Datenträger sich der in einem Kalenderjahr insgesamt ausgegebene oder verwaltete Betrag auf nicht mehr als 2.500 Euro beläuft, es sei denn ein Betrag von 1.000 Euro oder mehr wird in demselben Kalenderjahr von dem Inhaber im Sinne des § 22p Abs. 1 zurückgetauscht; 2. vorbehaltlich Satz 2 beim Abschluss eines a) staatlich geförderten, kapitalgedeckten Altersvorsorgevertrags, b) Vertrags zur Anlage von vermögenswirksamen Leistungen, sofern die Voraussetzungen für eine staatliche Förderung durch den Vertrag erfüllt werden, | |
(Text alte Fassung) c) Darlehensvertrags, Finanzierungsleasingvertrags oder Teilzahlungsgeschäfts mit einem Verbraucher (§§ 491, 500, 501 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), | (Text neue Fassung) c) Verbraucherdarlehensvertrags oder Vertrags über eine entgeltliche Finanzierungshilfe, sofern Nummer 3 Buchstabe d eingehalten wird. |
d) Kreditvertrags im Rahmen eines staatlichen Förderprogramms, der über eine Förderbank des Bundes oder der Länder abgewickelt wird und dessen Darlehenssumme zweckgebunden verwendet werden muss, e) Kreditvertrags zur Absatzfinanzierung, f) sonstigen Kreditvertrags, bei dem das Kreditkonto ausschließlich der Abwicklung des Kredits dient und die Rückzahlung des Kredits von einem Konto des Kreditnehmers bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland erfolgt, g) Sparvertrags und h) Leasingvertrags; 3. vorbehaltlich Satz 2 in sonstigen Fällen, soweit folgende Bedingungen erfüllt sind: a) der Vertrag liegt in Schriftform vor, b) die betreffenden Transaktionen werden über ein Konto des Kunden bei einem Kreditinstitut im Sinne des § 1 Abs. 1 mit Ausnahme der in § 2 Abs. 1 Nr. 3 bis 8 genannten Unternehmen, bei einem Kreditinstitut in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, bei einer im Inland gelegenen Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines Kreditinstituts mit Sitz im Ausland oder über ein in einem Drittstaat ansässiges Kreditinstitut abgewickelt, für das der Richtlinie 2005/60/EG gleichwertige Anforderungen gelten, c) das Produkt oder die damit zusammenhängende Transaktion ist nicht anonym und ermöglicht die rechtzeitige Anwendung von § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 des Geldwäschegesetzes und d) die Leistungen aus dem Vertrag oder der damit zusammenhängenden Transaktion können nicht zugunsten Dritter ausgezahlt werden, außer bei Tod, Behinderung, Überschreiten einer bestimmten Altersgrenze oder in vergleichbaren Fällen; 4. vorbehaltlich Satz 2 bei Produkten oder damit zusammenhängenden Transaktionen, bei denen in Finanzanlagen oder Ansprüche, wie Versicherungen oder sonstige Eventualforderungen, investiert werden kann, sofern über die in Nummer 3 genannten Voraussetzungen hinaus: a) die Leistungen aus dem Produkt oder der Transaktion nur langfristig auszahlbar sind, b) das Produkt oder die Transaktion nicht als Sicherheit hinterlegt werden kann und c) während der Laufzeit keine vorzeitigen Zahlungen geleistet und keine Rückkaufsklauseln in Anspruch genommen werden können und der Vertrag nicht vorzeitig gekündigt werden kann. Ein geringes Risiko besteht in den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 bis 4 jedoch nur, sofern folgende Schwellenwerte nicht überschritten werden: 1. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe a, b, d und f oder für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 3 und 4 insgesamt 15.000 Euro an Zahlungen, 2. für Verträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe c, e und h oder für sonstige Verträge, die der Finanzierung von Sachen oder ihrer Nutzung dienen und bei denen das Eigentum an der Sache bis zur Abwicklung des Vertrages nicht auf den Vertragspartner oder den Nutzer übergeht, 15.000 Euro an Zahlungen im Kalenderjahr, 3. für Sparverträge im Sinne des Satzes 1 Nr. 2 Buchstabe g bei periodischen Zahlungen 1.000 Euro im Kalenderjahr oder eine Einmalzahlung in Höhe von 2.500 Euro. (2) Absatz 1 findet keine Anwendung, wenn einem Institut im Hinblick auf eine konkrete Transaktion oder Geschäftsbeziehung Informationen vorliegen, die darauf schließen lassen, dass das Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung nicht gering ist. |
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