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Änderung § 53g KWG vom 16.02.2013

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§ 53g KWG a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 16.02.2013 geltenden Fassung
§ 53g KWG n.F. (neue Fassung)
in der am 16.02.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 1 G. v. 13.02.2013 BGBl. I S. 174

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 53g (neu)


(Text neue Fassung)

§ 53g Finanzmittelausstattung von zentralen Gegenparteien


vorherige Änderung

 


Die Bundesanstalt kann bei der Beurteilung der Angemessenheit der Finanzmittel anordnen, dass eine zentrale Gegenpartei Anforderungen an das Eigenkapital und die sonstigen Finanzmittel einhalten muss, die über die Anforderungen der Artikel 16 und 43 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 hinausgehen, insbesondere

1. um den Aufbau eines zusätzlichen Finanzmittelpuffers für Perioden wirtschaftlichen Abschwungs sicherzustellen,

2. um Risiken Rechnung zu tragen, die sich aufgrund gesellschaftsrechtlicher Gestaltungen oder Abhängigkeiten einer zentralen Gegenpartei insbesondere als Teil einer Instituts- oder Finanzholding-Gruppe ergeben oder

3. um einer besonderen Geschäftssituation einer zentralen Gegenpartei Rechnung zu tragen.


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