Tools:
Update via:
Änderung § 18a KWG vom 17.03.2016
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 18a KWG, alle Änderungen durch Artikel 12 WohnImmoKredRLUG am 17. März 2016 und Änderungshistorie des KWGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 18a KWG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 17.03.2016 geltenden Fassung | § 18a KWG n.F. (neue Fassung) in der am 17.03.2016 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 11.03.2016 BGBl. I S. 396 |
---|---|
(Text alte Fassung) § 18a (aufgehoben) | (Text neue Fassung)§ 18a Verbraucherdarlehen und entgeltliche Finanzierungshilfen; Verordnungsermächtigung |
(1) bis (10) (nicht belegt) (11) 1 Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen über die nach Absatz 6 erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten der mit der Darlehensvergabe befassten internen und externen Mitarbeiter zu erlassen. 2 Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/962/al53726-0.htm