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§ 2 - Verordnung über die Eignung der Ausbildungsstätte für die Berufsausbildung zum Revierjäger und zur Revierjägerin (RJägerAusbEignV k.a.Abk.)

V. v. 07.02.2011 BGBl. I S. 230 (Nr. 6); zuletzt geändert durch Artikel 6 Abs. 27 G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228
Geltung ab 12.02.2011; FNA: 806-22-5-5 Berufliche Bildung
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§ 2 Ausnahmeregelung



Eine Ausbildungsstätte, in der die erforderlichen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) nicht im vollen Umfang vermittelt werden können, gilt als geeignet, wenn sichergestellt ist, dass diese durch Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte in einer anderen anerkannten Ausbildungsstätte oder in Form überbetrieblicher Ausbildung vermittelt werden können.