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Änderung Anlage Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 12.10.2013

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Anlage a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.10.2013 geltenden Fassung
Anlage n.F. (neue Fassung)
in der am 12.10.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 3a V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr
in Euro

1 | Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr |

1.1 | Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz | 120 - 700

1.2 | Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie | 40 - 160

(Text alte Fassung) nächste Änderung

1.3 | Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie | 40 - 100

(Text neue Fassung)

1.3 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie | 40 - 100

1.4 | Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs-
verordnung für den Güterkraftverkehr | 50 - 180

1.5 | Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof | 50 - 70

1.6 | Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie | 60 - 120

vorherige Änderung nächste Änderung

1.7 | Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie | 30 - 60



1.7 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie | 30 - 60

1.8 | Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr | 20 - 40

1.9 | Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes | 100 - 700

1.10 | Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3
des Güterkraftverkehrsgesetzes | 250 - 700

1.11 | Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 51) | 50 - 180

2 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-
Kontingents |

2.1 | Erteilung einer CEMT Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 110 - 220

vorherige Änderung nächste Änderung

2.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich
Fahrtenberichtheft | 30 - 60



2.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich
Fahrtenberichtheft | 30 - 60

2.3 | Erteilung einer CEMT Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) | 20 - 40

3 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi-
gungen |

3.1 | Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 40 - 80

vorherige Änderung nächste Änderung

3.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 20 - 30



3.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 20 - 30

4 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi-
gungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen |

4.1 | Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung | 10 - 30

4.2 | Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung | 30 - 100

4.3 | Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und
Land): | 80 - 120

vorherige Änderung

4.4 | Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung | 10 - 20



4.4 | Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer befristeten Genehmigung | 10 - 20

5 | (aufgehoben) |

6 | Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können
Gebühren erhoben werden in Höhe von | bis zu 320

7 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den
Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der
Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung
nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung | bis zu 75 % der Gebühr
für die Vornahme der
Amtshandlung

8 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6,
soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zur Höhe der für die
Amtshandlung vor-
gesehenen Gebühr

9 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der
Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist | bis zur Höhe der für die
Amtshandlung vor-
gesehenen Gebühr

10 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 % der Gebühr
nach Nummer 9

11 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten-
entscheidung richtet | bis zu 30 % des streitigen
Betrages



(heute geltende Fassung)