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Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV k.a.Abk.)

V. v. 22.12.1998 BGBl. I S. 3982; zuletzt geändert durch Artikel 3a V. v. 08.10.2013 BGBl. I S. 3772
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-14 Güterbeförderung
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Eingangsformel



Auf Grund des § 22 Abs. 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821), Artikel 56 des Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) und dem Organisationserlaß vom 27. Oktober 1998 (BGBl. I S. 3288) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:


§ 1



(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in § 22 Abs. 1 des Güterkraftverkehrsgesetzes genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.

(2) Auslagen werden gesondert erhoben.


§ 2



(1) Für die Beförderung von Medikamenten, medizinischen Geräten, Ausrüstungen und anderen Hilfsgütern erfolgt die Ausstellung von Genehmigungen nach Nummer 4.1 der Anlage zu dieser Verordnung kostenfrei, wenn diese Güter zur Hilfeleistung in dringenden Notfällen bestimmt sind.

(2) Bei Unternehmen, die ihren Sitz im Ausland haben, kann von der Erhebung von Kosten abgesehen werden, soweit Gegenseitigkeit besteht.


§ 3



Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.


Schlußformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.


Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis



Lfd.
Nr.
Gebührenpflichtige Amtshandlung Gebühr
in Euro
1Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr  
1.1Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz120 - 700
1.2Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie 40 - 160
1.3Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie 40 - 100
1.4Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs-
verordnung für den Güterkraftverkehr
50 - 180
1.5Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof 50 - 70
1.6Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie 60 - 120
1.7Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie 30 - 60
1.8Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der
Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den
Kabotageverkehr
20 - 40
1.9Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güter-
kraftverkehrsgesetzes
100 - 700
1.10Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3
des Güterkraftverkehrsgesetzes
250 - 700
1.11Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1
der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des
Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom
14.11.2009, S. 51)
50 - 180

2Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT-
Kontingents
 
2.1Erteilung einer CEMT Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft 110 - 220
2.2Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich
Fahrtenberichtheft
30 - 60
2.3Erteilung einer CEMT Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) 20 - 40
3Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi-
gungen
 
3.1Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 40 - 80
3.2Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer CEMT-Umzugsgenehmigung 20 - 30
4Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi-
gungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen
 
4.1Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung 10 - 30
4.2Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung 30 - 100
4.3Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und
Land):
80 - 120
4.4Berichtigung/Ersatzausstellung/Änderung einer befristeten Genehmigung 10 - 20

5(aufgehoben)  
6Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können
Gebühren erhoben werden in Höhe von
bis zu 320
7Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den
Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der
Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung
nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung
bis zu 75 % der Gebühr
für die Vornahme der
Amtshandlung
8Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6,
soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat
bis zur Höhe der für die
Amtshandlung vor-
gesehenen Gebühr
9Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der
Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer
Verfahrens- oder Formschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
unbeachtlich ist
bis zur Höhe der für die
Amtshandlung vor-
gesehenen Gebühr
10Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung,
jedoch vor deren Beendigung
bis zu 75 % der Gebühr
nach Nummer 9
11Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten-
entscheidung richtet
bis zu 30 % des streitigen
Betrages