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§ 1 - Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr (GüKKostV
k.a.Abk.
)
V. v. 22.12.1998
BGBl. I S. 3982
; zuletzt geändert durch
Artikel 3a
V. v. 08.10.2013
BGBl. I S. 3772
Geltung ab 31.12.1998; FNA: 9241-1-14
Güterbeförderung
2 weitere Fassungen
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wird in 2 Vorschriften zitiert
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§ 2
§ 1
§ 1 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die zuständigen Behörden erheben für die in §
22
Abs. 1 des
Güterkraftverkehrsgesetzes
genannten Amtshandlungen Gebühren nach der Anlage zu dieser Verordnung.
(2) Auslagen werden gesondert erhoben.
Eingangsformel
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§ 2
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Zitierungen von
§ 1 Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 GüKKostV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GüKKostV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
Anlage GüKKostV (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis
(vom 12.10.2013)
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