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Änderung Anlage Kostenverordnung für den Güterkraftverkehr vom 13.07.2012
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Anlage a.F. (alte Fassung) in der vor dem 13.07.2012 geltenden Fassung | Anlage n.F. (neue Fassung) in der am 13.07.2012 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 29.06.2012 BGBl. I S. 1454 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebührenverzeichnis | |
Lfd. Nr. | Gebührenpflichtige Amtshandlung | Gebühr in Euro 1 | Erlaubnis-/Lizenzpflichtiger Güterkraftverkehr | | |
(Text alte Fassung) 1.1 | Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder der Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz | 120 - 320 1.2 | Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift | 40 - 80 1.3 | Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Abschrift | 30 - 60 1.4 | Überprüfung der Berufszugangsvoraussetzungen nach § 13 der Berufs- zugangsverordnung für den Güterkraftverkehr innerhalb fünf Jahre | 50 - 180 | (Text neue Fassung) 1.1 | Erteilung der Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr oder Erteilung/Erneuerung der Gemeinschaftslizenz | 120 - 700 1.2 | Ausstellung einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie | 40 - 160 1.3 | Berichtigung/Ersatzausstellung der Erlaubnis/Gemeinschaftslizenz oder einer Ausfertigung/beglaubigten Kopie | 40 - 100 1.4 | Mitteilung des Ergebnisses der Überprüfung nach § 11 Absatz 2 der Berufszugangs- verordnung für den Güterkraftverkehr | 50 - 180 |
1.5 | Erteilung einer Bescheinigung über den nächstgelegenen geeigneten Bahnhof | 50 - 70 | |
1.6 | Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Abschrift | 60 - 120 1.7 | Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubig- ten Abschrift | 30 - 60 | 1.6 | Erteilung einer Fahrerbescheinigung mit Ausfertigung der beglaubigten Kopie | 60 - 120 1.7 | Berichtigung/Ersatzausstellung der Fahrerbescheinigung oder der beglaubigten Kopie | 30 - 60 |
1.8 | Überprüfung der Voraussetzungen der Fahrerbescheinigung nach § 24 der Verordnung über den grenzüberschreitenden Güterkraftverkehr und den Kabotageverkehr | 20 - 40 | |
1.9 | Untersagung der Güterkraftverkehrsgeschäfte nach § 3 Absatz 5b Satz 1 des Güter- kraftverkehrsgesetzes | 100 - 700 1.10 | Wiedergestattung der Güterkraftverkehrsgeschäfte auf Antrag nach § 3 Absatz 5b Satz 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes | 250 - 700 1.11 | Fristsetzung zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes nach Artikel 13 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG (ABl. L 300 vom 14.11.2009, S. 51) | 50 - 180 | |
2 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr im Rahmen des CEMT- Kontingents | 2.1 | Erteilung einer CEMT Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 110 - 220 2.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Jahresgenehmigung einschließlich Fahrtenberichtheft | 30 - 60 2.3 | Erteilung einer CEMT Monatsgenehmigung (Kurzzeitgenehmigung) | 20 - 40 3 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit CEMT-Umzugsgenehmi- gungen | 3.1 | Erteilung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 40 - 80 3.2 | Berichtigung/Ersatzausstellung einer CEMT-Umzugsgenehmigung | 20 - 30 4 | Grenzüberschreitender Güterkraftverkehr mit Fahrt- oder Zeitgenehmi- gungen auf der Grundlage bilateraler Abkommen | 4.1 | Ausstellung einer Einzelfahrtgenehmigung | 10 - 30 4.2 | Ausstellung einer Mehrfahrtengenehmigung | 30 - 100 | |
4.3 | Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): | 4.3.1 | gültig bis zu einem Monat | 20 - 40 4.3.2 | gültig bis zu drei Monaten | 30 - 50 4.3.3 | gültig bis zu sechs Monaten | 40 - 60 4.3.4 | gültig bis zu zwölf Monaten | 80 - 120 | 4.3 | Ausstellung einer befristeten Genehmigung (Zeitgenehmigung je Lastzug und Land): | 80 - 120 |
4.4 | Berichtigung/Ersatzausstellung einer befristeten Genehmigung | 10 - 20 | |
5 | Bestätigung von COP-Dokumenten | 10 - 30 | 5 | (aufgehoben) | |
6 | Für unter den Nummern 1 bis 5 nicht aufgeführte Amtshandlungen können Gebühren erhoben werden in Höhe von | bis zu 320 7 | Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit der Behörde sowie Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6 nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 % der Gebühr für die Vornahme der Amtshandlung 8 | Widerruf oder Rücknahme einer Amtshandlung nach den Nummern 1 bis 6, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zur Höhe der für die Amtshandlung vor- gesehenen Gebühr 9 | Teilweise oder vollständige Zurückweisung eines Widerspruchs, soweit der Widerspruch nicht nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist | bis zur Höhe der für die Amtshandlung vor- gesehenen Gebühr 10 | Rücknahme eines Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung | bis zu 75 % der Gebühr nach Nummer 9 11 | Erfolgloser Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Kosten- entscheidung richtet | bis zu 30 % des streitigen Betrages |
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