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Änderung § 6 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 12.11.2015

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§ 6 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.11.2015 geltenden Fassung
§ 6 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2018 geltenden Fassung
durch Artikel 2 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019
(heute geltende Fassung) 
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Rechtsstellung der Mitglieder des Leitungsausschusses


(Text neue Fassung)

§ 6 Rechtsstellung der Leitung


vorherige Änderung

(1) 1 Die Mitglieder des Leitungsausschusses unterliegen dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen. 2 Sie tragen jeweils Eigenverantwortung für ihren Geschäftsbereich.

(2) (aufgehoben)

(3) (aufgehoben)

(4)
1 Für die Mitglieder des Leitungsausschusses gilt der Verhaltenskodex für die Mitglieder des Vorstands der Deutschen Bundesbank entsprechend. 2 Insbesondere dürfen diese weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder des Fonds berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. 3 Die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte sind entsprechend einzuhalten. 4 Ferner bedarf die Übernahme jeder entgeltlichen oder unentgeltlichen Nebentätigkeit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen. 5 Weitere nach Satz 1 erforderliche Genehmigungen erteilt der Leitungsausschuss im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Beschluss ohne Beteiligung des betroffenen Mitglieds.



(1) Die Leitung unterliegt dem Weisungsrecht des Bundesministeriums der Finanzen.

(2) 1 Die Leitung kann sich und ihren Stellvertretungen einen Verhaltenskodex geben, welcher der Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen bedarf. 2 Insbesondere dürfen die Leitung und die Stellvertretungen ohne Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen weder auf eigene noch auf fremde Rechnung Geschäfte tätigen, die die Interessen der FMSA oder der Finanzagentur offensichtlich berühren oder aus denen sich der Anschein einer Interessenkollision ergeben könnte. 3 Die jeweils geltenden Compliance-Richtlinien der Finanzagentur unter anderem zur Wertpapiercompliance, zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, zur Korruptionsprävention und Betrugsbekämpfung sind entsprechend einzuhalten.

(heute geltende Fassung)