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Änderung § 9 Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung vom 01.01.2018
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§ 9 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2018 geltenden Fassung | § 9 n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2018 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 20.12.2017 BGBl. I S. 4019 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Personal | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen gemäß § 11 Absatz 3 Satz 3 genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. 2 Auf die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der FMSA sind die für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Deutschen Bundesbank jeweils geltenden Tarifverträge und sonstigen arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden. 3 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können mit Einwilligung des Bundesministeriums der Finanzen auch oberhalb der höchsten tarifvertraglichen Entgeltgruppe in einem außertariflichen Arbeitsverhältnis beschäftigt werden, soweit dies für die Durchführung der Aufgaben erforderlich ist. 4 Satz 3 gilt für die sonstige Gewährung von außer- und übertariflichen Leistungen entsprechend. (2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist der Leitungsausschuss. (3) 1 Für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA gelten die Richtlinien der Deutschen Bundesbank zur Insiderproblematik und über die Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte entsprechend. 2 Außerdem gelten für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA die Verhaltensregeln für die Beschäftigten der Deutschen Bundesbank zur Annahme von Belohnungen und Geschenken sowie zu Vortragstätigkeiten sowie § 1 Absatz 1 des Personalstatuts der Deutschen Bundesbank entsprechend. 3 Nach Satz 2 erforderliche Zustimmungen erteilt der Leitungsausschuss. (4) Die Personalausgaben der der FMSA zugewiesenen Beamtinnen und Beamten und zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sind von der FMSA zu tragen. (5) Für die Erstattung von Reise- und Umzugskosten sowie Trennungsgeld finden die für die Beamtinnen und Beamten des Bundes jeweils geltenden Bestimmungen entsprechende Anwendung. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die FMSA kann Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Rahmen des vom Bundesministerium der Finanzen genehmigten Stellenplans in Arbeitsverhältnissen beschäftigen. 2 Ab dem 1. Januar 2018 orientieren sich neue Arbeitsverträge oder Änderungsvereinbarungen zu bestehenden Arbeitsverträgen an den jeweils geltenden arbeitsvertraglichen Musterregelungen der Finanzagentur. 3 Im Übrigen wird die jeweils geltende Geschäftsanweisung für die Geschäftsführung der Finanzagentur insbesondere in Bezug auf Zustimmungsvorbehalte des Bundesministeriums der Finanzen bei bestimmten Vertragsabschlüssen oder sonstigen Entscheidungen entsprechend angewendet. (2) Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der FMSA ist die Leitung. (3) Die Personalausgaben der FMSA sind von der FMSA zu tragen, insbesondere auch die von zugewiesenen Beamtinnen und Beamten sowie zugewiesenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern. |
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