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Abschnitt 1 - Satzung der Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung (FMSASatzung k.a.Abk.)

Anlage zu V. v. 21.02.2011 BGBl. I S. 271, 272 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 21.09.2023 BGBl. 2023 I Nr. 260
Geltung ab 26.02.2011; FNA: 660-3-4 Bundesbürgschaften
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Abschnitt 1 Grundlagen der Organisation

§ 1 Rechtsform und Bezeichnung



(1) 1Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung ist eine bundesunmittelbare rechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Finanzen. 2Mit ihrer Trägerschaft ist gemäß § 3a Absatz 1 Satz 6 des Stabilisierungsfondsgesetzes die Bundesrepublik Deutschland - Finanzagentur GmbH (Finanzagentur) beliehen.

(2) Die Bundesanstalt für Finanzmarktstabilisierung kann im Geschäftsverkehr als „FMSA" bezeichnet werden.




§ 2 Aufgaben und Organisation der FMSA; Trägerschaft und Unterstützung durch die Finanzagentur



(1) 1Der FMSA obliegen die ihr nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes übertragenen Aufgaben, insbesondere:

1.
die auf Antrag der übertragenden Gesellschaft erfolgende Gestattung der Übertragung von Risikopositionen sowie nichtstrategienotwendiger Geschäftsbereiche der übertragenden Gesellschaft durch Rechtsgeschäft oder Umwandlung zum Zwecke der Abwicklung auf eine von der FMSA bereits errichtete Abwicklungsanstalt nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes (Abwicklungsanstalt),

2.
die Gestattung der Absicherung von Risikopositionen oder nichtstrategienotwendigen Geschäftsbereichen auch durch Übernahme von Garantien, Unterbeteiligungen oder auf sonstige Weise durch die Abwicklungsanstalten ohne dingliche Übertragung,

3.
die Überwachung von Abwicklungsanstalten, wobei sie insbesondere sicherstellt, dass die Abwicklungsanstalten die Vorgaben aus Gesetz und Statut einhalten sowie

4.
sonstige Überwachungs- und Koordinierungsaufgaben nach § 8a des Stabilisierungsfondsgesetzes hinsichtlich der Institute, die mit Mitteln des nach § 1 des Stabilisierungsfondsgesetzes errichteten Finanzmarktstabilisierungsfonds stabilisiert werden.

2Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben sind die jeweils geltenden Beteiligungs- und Entscheidungsrechte sowie Zustimmungsvorgaben insbesondere in Bezug auf das Bundesministerium der Finanzen und in Bezug auf den nach § 4 des Stabilisierungsfondsgesetzes gebildeten Lenkungsausschuss (Lenkungsausschuss) zu wahren.

(2) 1Als Trägerin unterstützt die Finanzagentur die FMSA bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, stellt die erforderliche Infrastruktur zur Verfügung und sichert die operative Einsatzfähigkeit der FMSA. 2Die Finanzagentur erbringt hierbei angemessene unterstützende Tätigkeiten im Rahmen der Ausübung der Funktionen IT, Revision, Compliance, Datenschutz, Rechts- und Vertragsprüfung, Rechnungswesen, Vergabe oder Personalmanagement für die FMSA. 3Die Wahrnehmung dieser Aufgaben obliegt den in der Finanzagentur jeweils zuständigen Organisationseinheiten. 4Diese unterliegen weiterhin nur den Weisungen der Finanzagentur, sofern nicht gesetzliche oder aufsichtsrechtliche Vorgaben vorrangig sind. 5Der oder die jeweiligen Datenschutz-, IT-Sicherheits- und Compliancebeauftragten der Finanzagentur gelten grundsätzlich als von der Leitung der FMSA auch für die FMSA bestellt. 6Änderungen der in diesem Absatz geregelten Aufgabenwahrnehmung oder Bestellung bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen.

(3) 1Die FMSA richtet die zur Wahrnehmung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderliche Geschäftsorganisation ein. 2Darüber hinaus können gemeinsame Arbeitseinheiten für geschäftsbereichsübergreifende Aufgaben der FMSA und der Finanzagentur gebildet oder andere übergreifende Kooperationsprozesse etabliert werden.

(4) 1Bei der Vergabe von Aufträgen an Dritte sind die für die öffentliche Auftragsvergabe geltenden Vorschriften einzuhalten. 2Als Trägerin kann auch die Finanzagentur Aufträge im Namen und für Rechnung der Finanzagentur, der FMSA oder des Bundes an Dritte zum Zwecke der Unterstützung der FMSA zu Lasten des Bundes vergeben.

(5) Bei der Aktenführung der FMSA ist die Registraturrichtlinie für das Bearbeiten und Verwalten von Schriftgut in Bundesministerien entsprechend anzuwenden.

(6) 1Auf den Umgang mit Verschlusssachen findet der zwischen dem Bundesministerium der Finanzen und der Finanzagentur nach Ziffer 6.6. der Anlage V der Verschlusssachenanweisung des Bundes über den Umgang mit Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrades VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH abgeschlossene Vertrag in der jeweils geltenden Fassung auf die FMSA entsprechende Anwendung. 2Die Anwendung erfolgt in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Finanzen, soweit keine gesetzlichen oder aufsichtsrechtlichen Vorgaben entgegenstehen.

(7) Die Aufbauorganisation der FMSA sowie deren Änderungen werden mit vorheriger Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen festgelegt.




§ 3 Rechts- und Fachaufsicht



1Die FMSA untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des Bundesministeriums der Finanzen. 2Die Rechts- und Fachaufsicht umfasst auch die Weisungsbefugnis des Bundesministeriums der Finanzen gegenüber der FMSA.