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Änderung Artikel 2 Gesetz zur Änderung des Energiesteuer- und des Stromsteuergesetzes vom 01.04.2011

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Artikel 2 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.04.2011 geltenden Fassung
Artikel 2 n.F. (neue Fassung)
in der am 01.04.2011 geltenden Fassung
durch B. v. 28.04.2014 BGBl. I S. 453

(Textabschnitt unverändert)

Artikel 2 Änderung des Stromsteuergesetzes


Das Stromsteuergesetz vom 24. März 1999 (BGBl. I S. 378; 2000 I S. 147), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 9. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1885) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 9 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 5 werden das Wort 'Schiffen' durch das Wort 'Wasserfahrzeugen' und die Angabe 'Absatz 2 Nr. 2' durch die Angabe 'Absatz 2' ersetzt.

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

'(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.'

c) Absatz 2a wird aufgehoben.

d) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

'(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird.'

e) In Absatz 4 werden nach der Angabe 'Absatz 2' die Wörter 'oder Absatz 3' eingefügt.

f) Absatz 6 Satz 5 wird aufgehoben.

2. § 9a Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

'2. für die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien, Asphalt, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen und mineralischen Düngemitteln zum Trocknen, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,'.

(Text alte Fassung)

3. Nach § 9b wird folgender § 9c eingefügt:

'§ 9c Steuerentlastung für die Herstellung bestimmter Erzeugnisse

(1) Auf Antrag wird eine Steuerentlastung für nachweislich versteuerten Strom gewährt, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für die Herstellung eines Industriegases entnommen hat, wenn die Stromkosten im Kalenderjahr 50 Prozent
der Kosten für die Herstellung dieses Gases übersteigen.

(2) Entlastungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, das den Strom entnommen hat.'


(Text neue Fassung)

3. (Wegen Artikel 5 Abs. 6 in Verbindung mit der B. v. 28. April 2014 (BGBl. I S. 453) tritt diese Änderung nicht in Kraft.)

4. In § 10 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe '§ 9 Abs. 2 Nr. 2' durch die Angabe '§ 9 Absatz 2 oder Absatz 3' ersetzt.