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Änderung § 7 GbV vom 01.01.2023

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§ 7 GbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung
§ 7 GbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
(heute geltende Fassung) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zuständigkeiten


(1) 1 Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

1. die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,

2. die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1,

3. die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,

4. die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und

5. die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.

2 Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.

(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.

(3) 1 Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. 2 Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(Text alte Fassung)

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.

(Text neue Fassung)

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.

(heute geltende Fassung) 

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