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Änderung § 7 GbV vom 01.01.2023
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 GbV, alle Änderungen durch Artikel 3 14. GGRVÄndV am 1. Januar 2023 und Änderungshistorie der GbVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 7 GbV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2023 geltenden Fassung | § 7 GbV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2023 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Zuständigkeiten | |
(1) 1 Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für 1. die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4, 2. die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1, 3. die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3, 4. die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und 5. die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4. 2 Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat. (2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung. (3) 1 Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. 2 Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln. | |
(Text alte Fassung) (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich. | (Text neue Fassung) (4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich. |
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