Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 10 GbV vom 05.07.2023

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 14. GGRVÄndV am 5. Juli 2023 und Änderungshistorie der GbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 10 GbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 05.07.2023 geltenden Fassung
§ 10 GbV n.F. (neue Fassung)
in der am 05.07.2023 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 28.06.2023 BGBl. 2023 I Nr. 174
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 10 Ordnungswidrigkeiten


Ordnungswidrig im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes über die Beförderung gefährlicher Güter handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1. als Unternehmer

a) entgegen § 3 Absatz 1 Satz 1 einen Gefahrgutbeauftragten nicht, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bestellt,

b) entgegen § 3 Absatz 3 einen Gefahrgutbeauftragten bestellt oder die Funktion des Gefahrgutbeauftragten selbst wahrnimmt, ohne im Besitz eines gültigen Schulungsnachweises nach § 4 zu sein,

c) einer vollziehbaren Anordnung nach § 3 Absatz 4 zuwiderhandelt,

d) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte im Besitz eines dort genannten Schulungsnachweises ist,

e) entgegen § 9 Absatz 2 Nummer 6 nicht dafür sorgt, dass der Gefahrgutbeauftragte alle Aufgaben ordnungsgemäß erfüllen kann,

(Text alte Fassung) nächste Änderung

f) entgegen § 9 Absatz 3 den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

(Text neue Fassung)

f) entgegen § 9 Absatz 3 eine dort genannte Aufzeichnung oder den Jahresbericht nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

g) entgegen § 9 Absatz 4 den Namen des Gefahrgutbeauftragten nicht oder nicht rechtzeitig bekannt gibt oder

h) entgegen § 9 Absatz 5 den Unfallbericht nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,

2. als Schulungsveranstalter entgegen § 5 Absatz 6 eine Schulung durchführt oder

3. als Gefahrgutbeauftragter

a) entgegen § 8 Absatz 2 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt,

vorherige Änderung

b) entgegen § 8 Absatz 3 eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,



b) (aufgehoben)

c) entgegen § 8 Absatz 4 nicht dafür sorgt, dass ein Unfallbericht erstellt wird,

d) entgegen § 8 Absatz 5 Satz 1 einen Jahresbericht nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstellt oder

e) entgegen § 8 Absatz 6 Satz 1 den Schulungsnachweis nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.



 

Anzeige