Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 7 GbV vom 01.01.2019

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 GbV, alle Änderungen durch Artikel 3 11. GGRVÄndV am 1. Januar 2019 und Änderungshistorie der GbV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 7 GbV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2019 geltenden Fassung
§ 7 GbV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2019 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 20.02.2019 BGBl. I S. 124
 (keine frühere Fassung vorhanden)
 

(Textabschnitt unverändert)

§ 7 Zuständigkeiten


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

(Text neue Fassung)

(1) 1 Die Industrie- und Handelskammern sind zuständig für

1. die Erteilung der Schulungsnachweise nach § 4,

2. die Anerkennung und Überwachung der Lehrgänge nach § 5 Absatz 1,

3. die Erteilung von Ausnahmen von § 5 Absatz 3 und § 6 Absatz 3,

4. die Durchführung der Prüfungen nach § 6 Absatz 1 bis 4 und

5. die Umschreibung eines Schulungsnachweises nach § 7 Absatz 3 in einen Schulungsnachweis nach § 4.

vorherige Änderung nächste Änderung

Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.



2 Für die Erteilung einer Ausnahme nach § 6 Absatz 3 Satz 2 ist die Industrie- und Handelskammer zuständig, die zuvor die Ausnahme nach § 5 Absatz 3 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 zugelassen hat.

(2) Einzelheiten nach Absatz 1 regeln die Industrie- und Handelskammern durch Satzung.

vorherige Änderung

(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.



(3) 1 Abweichend von Absatz 1 und 2 können Bund, Länder, Gemeinden und sonstige juristische Personen des öffentlichen Rechts für ihren hoheitlichen Aufgabenbereich eigene Schulungen veranstalten, die Prüfung selbst durchführen und die Schulungsnachweise selbst ausstellen. 2 Einzelheiten sind durch die jeweils zuständige oberste Bundes- oder Landesbehörde durch Verwaltungsvorschriften zu regeln.

(4) Das Bundesministerium der Verteidigung und das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestimmen die zuständigen Behörden im Sinne des § 3 Absatz 4 und 5 für ihren Dienstbereich.

 (keine frühere Fassung vorhanden)