Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Erste Verordnung zur Änderung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (1. GGVSEBÄndV k.a.Abk.)


Eingangsformel



Auf Grund des § 3 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 und 5 und § 7a sowie des § 5 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 3 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1774, 3975) verordnet das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung nach Anhörung der in § 7a des Gefahrgutbeförderungsgesetzes genannten Verbände, Sicherheitsbehörden und -organisationen:

*)
Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2010/61/EU der Kommission vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (ABl. L 233 vom 3.9.2010, S. 27).


Artikel 1


Artikel 1 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2011 GGVSEB § 1, § 2, § 3, § 5, § 6, § 7, § 8, § 9, § 10, § 11, § 12, § 14, § 15, § 16, § 17, § 18, § 19, § 20, § 21, § 22, § 23, § 23a (neu), § 24, § 26, § 27, § 28, § 29, § 33, § 34, § 35, § 36, § 38, § 39, § 40, Anlage 1, Anlage 2, mWv. 12. März 2011 § 37

Die Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt vom 17. Juni 2009 (BGBl. I S. 1389), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. August 2010 (BGBl. I S. 1139) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt geändert:

a)
Nach der § 23 betreffenden Zeile wird folgende Zeile eingefügt:

„§ 23a Pflichten des Entladers".

b)
Die § 36 betreffende Zeile wird aufgehoben.

2.
§ 1 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird nach dem Wort „Binnengewässern" das Wort „(Binnenschifffahrt)" angefügt.

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter „20. ADR-Änderungsverordnung vom 2. Oktober 2009 (BGBl. 2009 II S. 1114)" durch die Wörter „21. ADR-Änderungsverordnung vom 7. Oktober 2010 (BGBl. 2010 II S. 1134)" ersetzt.

bb)
In Nummer 2 Buchstabe a werden die Wörter „15. RID-Änderungsverordnung vom 22. Dezember 2009 (BGBl. 2009 II S. 1290)" durch die Wörter „16. RID-Änderungsverordnung vom 11. November 2010 (BGBl. 2010 II S. 1273)" ersetzt.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Nummer 3 genannten

a)
Beförderungen auf allen schiffbaren Binnengewässern die Vorschriften der Teile 1 bis 9 des Europäischen Übereinkommens über die internationale Beförderung von gefährlichen Gütern auf Binnenwasserstraßen (ADN) vom 26. Mai 2000 (BGBl. 2007 II S. 1906, 1908), geändert nach Maßgabe der 2. ADN-Änderungsverordnung vom 14. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1534), zuletzt geändert nach Maßgabe der 3. ADN-Änderungsverordnung vom 17. Dezember 2010 (BGBl. 2010 II S. 1550), sowie die Vorschriften der Anlage 2 Nummer 1 und 5,

b)
Beförderungen auf dem Rhein zusätzlich die von der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt am 3. Dezember 2009 beschlossenen Bestimmungen in Anlage 2 Nummer 6."

c)
In Absatz 5 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

3.
§ 2 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
Verlader ist das Unternehmen, das

a)
verpackte gefährliche Güter, Kleincontainer oder ortsbewegliche Tanks in oder auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) oder einen Container verlädt oder

b)
einen Container, Schüttgut-Container, MEGC, Tankcontainer oder ortsbeweglichen Tank auf ein Fahrzeug (ADR), einen Wagen (RID), ein Beförderungsmittel (ADN) verlädt oder

c)
ein Fahrzeug oder einen Wagen in oder auf ein Schiff verlädt (ADN).

Verlader ist auch das Unternehmen, das als unmittelbarer Besitzer das gefährliche Gut dem Beförderer zur Beförderung übergibt oder selbst befördert;".

b)
In Nummer 6 wird das Wort „abgeschlossenen" durch das Wort „getrennten" ersetzt.

c)
In Nummer 7, 10 und 12 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

4.
In § 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

5.
§ 5 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

b)
In Absatz 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/" und werden die Wörter „Absatz 1.5.1.2.1 ADNR," gestrichen.

c)
Absatz 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

„In diesem Gutachten müssen insbesondere die verbleibenden Gefahren dargestellt und es muss begründet werden, weshalb die Zulassung der Ausnahme trotz der verbleibenden Gefahren als vertretbar angesehen wird."

6.
§ 6 wird wie folgt geändert:

a)
Die Nummern 2 und 3 werden aufgehoben.

b)
In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

7.
§ 7 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

„Die Zuständigkeit der nach Absatz 1 und 2 bestellten Dienststellen gilt auch für Überwachungsmaßnahmen nach § 9 Absatz 1 und 2 des Gefahrgutbeförderungsgesetzes innerhalb von Liegenschaften der Bundeswehr und der ausländischen Streitkräfte sowie von Liegenschaften im Dienstbereich des Bundesministeriums des Innern."

8.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

bb)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Bestätigung" jeweils durch die Wörter „das Zeugnis" ersetzt.

cc)
In Nummer 3, 4 und 9 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

dd)
Nummer 12 wird aufgehoben.

ee)
In Nummer 14 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

b)
In Satz 2 wird das Wort „ab" durch das Wort „seit" ersetzt.

9.
In § 9 Satz 2 wird das Wort „ab" durch das Wort „seit" ersetzt.

10.
In § 10 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

11.
§ 11 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 bis 4 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

b)
In Nummer 5 wird die Angabe „5.1.5.3.4" durch die Angabe „5.1.5.3.5" ersetzt.

c)
In Nummer 6 wird die Angabe „7.1.4.14.7.3.8 ADNR/" gestrichen.

12.
In § 12 Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „aus Metall und ihrer" durch die Wörter „und der" ersetzt.

13.
§ 14 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „die Meldungen von Ereignissen" durch das Wort „Ereignisse" ersetzt.

b)
In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „nach" durch das Wort „zu" ersetzt.

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach den Wörtern „tätig sind," werden die Wörter „und die Technischen Dienste, die im Rahmen der Benennung für die Prüfung von Gesamtfahrzeugen mindestens für die Prüfung von Gefahrgutfahrzeugen benannt sind," eingefügt.

bb)
Das Wort „hierüber" wird gestrichen.

14.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Nummer 6 werden die Wörter „des Zentralamtes" durch die Wörter „der Zwischenstaatlichen Organisation für den internationalen Eisenbahnverkehr (OTIF)" ersetzt.

bbb)
In Nummer 9 werden die Wörter „die Ausnahme" durch die Wörter „die Entscheidung über die Ausnahme" ersetzt.

bb)
In Satz 2 wird das Wort „ab" durch das Wort „seit" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

15.
§ 16 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird aufgehoben.

bb)
Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 1 und die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

cc)
Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2 und wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „die Zulassung" werden durch die Wörter „die Typzulassung eines Anschlusses und die Zulassung" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2, 3 und 4 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

bb)
Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

„5.
das Einziehen, Zurückbehalten oder Ändern eines Zulassungszeugnisses nach Unterabschnitt 8.1.8.7, 8.1.8.8 und 8.1.9.1 in Verbindung mit 8.1.9.2 ADN;".

cc)
In Nummer 6, 7 und 8 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

dd)
Nummer 9 wird aufgehoben.

ee)
Die bisherige Nummer 10 wird Nummer 9 und wie folgt gefasst:

„9.
die Zulassung von sachkundigen Personen nach Abschnitt 3.2.3 Tabelle C Spalte 20 Nummer 12 Buchstabe q und Nummer 33 Buchstabe i 2 ADN;".

ff)
Die bisherige Nummer 11 wird Nummer 10 und wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „für" wird gestrichen.

bbb)
Die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

ccc)
Der Punkt am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.

gg)
Folgende Nummer 11 wird angefügt:

„11.
Gleichwertigkeiten und Abweichungen nach Abschnitt 1.5.3 ADN."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Zulassung von Personen zur Feststellung und Bescheinigung der Gasfreiheit nach Absatz 7.2.3.7.6 Satz 3 ADN und".

bb)
In Nummer 2 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird aufgehoben.

e)
Die bisherigen Absätze 5 bis 9 werden die neuen Absätze 4 bis 8.

f)
Im neuen Absatz 5 Nummer 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

g)
Der neue Absatz 6 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Am Anfang wird das erste Wort „ist" gestrichen.

bbb)
In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

ccc)
In Nummer 4 wird die Angabe „Unterabschnitt 1.8.1.1 ADNR/ADN" durch die Angabe „Absatz 1.8.1.1.1 ADN" ersetzt.

ddd)
In Nummer 5 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

bb)
In Satz 2 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

h)
Im neuen Absatz 7 und 8 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

16.
§ 17 wird wie folgt gefasst:

„§ 17 Pflichten des Auftraggebers des Absenders

(1) Der Auftraggeber des Absenders im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat dafür zu sorgen,

1.
dass dem Absender die Angaben nach den Unterabschnitten 5.4.1.1, 5.4.1.2 sowie den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN, im Straßenverkehr mit Ausnahme von Namen und Anschrift des Absenders nach Absatz 5.4.1.1.1 Buchstabe g ADR, schriftlich mitgeteilt werden, und ihn, wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen und

2.
dass der Absender bei Beförderung nach Kapitel 3.4 auf das gefährliche Gut in begrenzten Mengen unter Angabe der Bruttomasse und bei Beförderung nach Kapitel 3.5 ADR/RID/ADN auf das gefährliche Gut in freigestellten Mengen unter Angabe der Anzahl der Versandstücke hingewiesen wird.

(2) Der Auftraggeber des Absenders im Eisenbahnverkehr hat dafür zu sorgen, dass dem Absender die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID schriftlich mitgeteilt werden."

17.
§ 18 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „ADNR/" wird jeweils gestrichen.

bbb)
Die Wörter „wenn es sich im Straßenverkehr um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" werden durch die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
den Beförderer vor der Beförderung nach Abschnitt 3.4.12 ADR/RID/ADN in nachweisbarer Form über die Bruttomasse der in begrenzten Mengen zu versendenden gefährlichen Güter zu informieren;".

cc)
In Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

dd)
In Nummer 4 wird das Wort „vorgeschriebenen" durch das Wort „festgelegten" ersetzt.

ee)
In Nummer 5 und 6 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

ff)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Zulassungszeugnisse" wird durch die Wörter „Zeugnisse nach Absatz 5.1.5.2.1" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

gg)
In Nummer 8 wird die Angabe „Unterabschnitt 5.5.2.1 ADR/RID/ADNR/ADN" durch die Angabe „den Absätzen 5.5.2.4.1 und 5.5.2.4.3 ADR/RID/ADN" ersetzt.

hh)
In Nummer 9 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

ii)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „ADNR/" wird jeweils gestrichen.

bbb)
Das Wort „, und" wird durch ein Semikolon ersetzt.

jj)
In Nummer 11 werden die Wörter „die geeignete Sprache für das Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN anzugeben." gestrichen.

kk)
Folgende Nummer 12 wird angefügt:

„12.
eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren."

b)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe b wird das Wort „und" durch ein Komma ersetzt.

bbb)
In Buchstabe c wird nach der Angabe „RID" das Wort „und" eingefügt.

ccc)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 RID".

ddd)
Der Punkt am Ende wird durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 3 wird angefügt:

„3.
dafür zu sorgen, dass das Beförderungspapier die Angaben nach Absatz 1.1.4.4.5 RID enthält."

c)
In Absatz 4 Nummer 2 Buchstabe a und b wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

d)
Absatz 5 wird aufgehoben.

18.
§ 19 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

bbb)
Das Wort „und" am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

bbb)
Der Punkt am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Folgende Nummern 3 und 4 werden angefügt:

„3.
hat eine Kopie des Beförderungspapiers für gefährliche Güter und der im ADR/RID/ADN festgelegten zusätzlichen Informationen und Dokumentation für einen Mindestzeitraum von drei Monaten ab Ende der Beförderung nach Unterabschnitt 5.4.4.1 ADR/RID/ADN aufzubewahren und

4.
hat dafür zu sorgen, dass die Dokumente im Zusammenhang mit der Beförderung von Güterbeförderungseinheiten (CTU), die begast und vor der Beförderung nicht vollständig belüftet worden sind, die Angaben nach Absatz 5.5.2.4.1 ADR/RID/ADN enthalten."

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 11 wird die Angabe „3.4.12" durch die Angabe „3.4.15" ersetzt.

bb)
In Nummer 16 wird das Wort „und" durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Nummer 17 wird wie folgt geändert:

aaa)
In Buchstabe a werden die Wörter „Anlage 2 Gliederungsnummer 3.5 und" gestrichen.

bbb)
Der Punkt am Ende wird durch das Wort „, und" ersetzt.

dd)
Folgende Nummer 18 wird angefügt:

„18.
dafür zu sorgen, dass im innerstaatlichen Verkehr die Vorschrift der Anlage 2 Nummer 3.3 über das Abstellen von kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen eingehalten wird."

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „und die in § 36 genannten schriftlichen Weisungen" werden gestrichen.

bbb)
Das Wort „, und" am Ende wird durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 5 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

cc)
Folgende Nummern 6 bis 9 werden angefügt:

„6.
hat nach Unterabschnitt 5.4.3.2 RID vor Antritt der Fahrt dem Triebfahrzeugführer die schriftlichen Weisungen in einer Sprache bereitzustellen, die der Triebfahrzeugführer lesen und verstehen kann;

7.
hat den Triebfahrzeugführer nach Unterabschnitt 5.4.3.3 RID vor Antritt der Fahrt über die geladenen gefährlichen Güter zu informieren;

8.
hat dafür zu sorgen, dass die in den schriftlichen Weisungen nach Unterabschnitt 5.4.3.4 RID vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, und

9.
hat dafür zu sorgen, dass im Huckepackverkehr am Anhänger die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) nach Absatz 1.1.4.4.3 RID angebracht sind."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 bis 3 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

bb)
In Nummer 4 wird die Angabe „ADNR/" und werden die Wörter „sowie deren Wartung und Instandhaltung" gestrichen.

cc)
In Nummer 5 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

dd)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Das Wort „Urkunden" wird durch das Wort „Dokumente" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

ee)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „nur Schiffe eingesetzt werden, bei denen" werden durch die Wörter „Schiffe nur eingesetzt werden, wenn" ersetzt.

bbb)
Die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

e)
Absatz 5 wird aufgehoben.

19.
§ 20 wird wie folgt gefasst:

„§ 20 Pflichten des Empfängers

(1) Der Empfänger im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt

1.
ist nach Absatz 1.4.2.3.1 ADR/RID/ADN verpflichtet,

a)
die Annahme des Gutes nicht ohne zwingenden Grund zu verzögern und

b)
nach dem Entladen und vor dem Zurückstellen oder vor der Wiederverwendung zu prüfen, dass die ihn betreffenden Vorschriften des ADR/RID/ADN eingehalten worden sind, und

2.
hat den Absender nach Unterabschnitt 1.7.6.1 Buchstabe a Gliederungseinheit ii in Verbindung mit Buchstabe c ADR/RID/ADN über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes für die Dosisleistung oder die Kontamination zu informieren.

(2) Der Empfänger im Straßenverkehr

1.
darf nach Absatz 1.4.2.3.2 ADR, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b im Falle eines Containers einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADR aufzeigt, dem Beförderer den Container erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist, und

2.
hat bei innerstaatlichen Beförderungen den Fahrzeugführer nach Anlage 2 Gliederungsnummer 3.2 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 vor der erstmaligen Handhabung der Fülleinrichtung einzuweisen.

(3) Der Empfänger im Eisenbahnverkehr darf nach Absatz 1.4.2.3.2 RID einen Wagen oder Container erst zurückstellen oder wieder verwenden, wenn die Vorschriften des RID für die Entladung eingehalten worden sind.

(4) Der Empfänger in der Binnenschifffahrt darf, wenn die Prüfung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b einen Verstoß gegen die Vorschriften des ADN aufzeigt, dem Beförderer den Container, das Fahrzeug oder den Wagen erst dann zurückstellen, wenn der Verstoß behoben worden ist."

20.
§ 21 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
hat bei der Übergabe verpackter gefährlicher Güter oder ungereinigter leerer Verpackungen zur Beförderung zu prüfen, ob die Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist. Er darf ein Versandstück, dessen Verpackung erkennbar unvollständig oder beschädigt, insbesondere undicht ist, so dass gefährliches Gut austritt oder austreten kann oder an der Außenseite mit Anhaftungen gefährlicher Rückstände versehen ist, zur Beförderung erst übergeben, wenn der Mangel beseitigt worden ist. Dies gilt auch für die Beförderung nach den Kapiteln 3.4 und 3.5 ADR/RID/ADN;".

bb)
In Nummer 5 werden die Wörter „Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADNR/ADN" durch die Wörter „Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1 ADR/RID/ADN" ersetzt.

cc)
In Nummer 6 wird die Angabe „3.4.10 bis 3.4.12 ADR/RID/ADNR/ADN" durch die Angabe „3.4.13 bis 3.4.15 ADR/RID/ADN" ersetzt.

dd)
In Nummer 7 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" durch die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt.

bb)
In Nummer 4 wird das Wort „dass" durch das Wort „ob" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
dafür zu sorgen, dass

a)
an Großcontainern und Wagen mit Versandstücken sowie an Tragwagen Großzettel (Placards) nach den Unterabschnitten 5.3.1.2, 5.3.1.3 und 5.3.1.5 sowie im Huckepackverkehr nach Absatz 1.1.4.4.4, Rangierzettel nach Abschnitt 5.3.4 sowie das Kennzeichen nach Abschnitt 5.3.6 RID,

b)
an einem Wagen oder Container orangefarbene Tafeln nach Absatz 5.3.2.1.1 Satz 1 neunter Anstrich und Absatz 5.3.2.1.2 RID und

c)
orangefarbene Tafeln an Tragwagen nach Absatz 5.3.2.1.5 sowie im Huckepackverkehr die Kennzeichen oder orangefarbenen Tafeln nach Absatz 1.1.4.4.4 RID

angebracht sind;".

bb)
In Nummer 4 Buchstabe b werden die Wörter „das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und" gestrichen.

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 und Nummer 2 Buchstabe a bis e wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

bb)
In Nummer 3 werden die Wörter „die Vorschriften über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und" und wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

e)
Absatz 5 wird aufgehoben.

21.
§ 22 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die Vorschriften über das Verpacken, Umverpacken und die Kennzeichnung nach den Abschnitten 3.4.1 bis 3.4.11 ADR/RID/ADN;".

b)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Verpacken" wird ein Komma und das Wort „Umverpacken" eingefügt.

bb)
Die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

c)
In Nummer 3 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

d)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
Buchstabe b wird aufgehoben.

bb)
Der bisherige Buchstabe c wird neuer Buchstabe b und die Wörter „Unterabschnitt 3.5.4.3 und" und die Angabe „ADNR/" werden gestrichen.

22.
§ 23 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 4 werden die Wörter „zugelassenen gefährlichen Gütern befüllen" durch die Wörter „zulässigen gefährlichen Gütern nur befüllen" ersetzt.

bb)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aaa)
Nach dem Wort „Tanks" werden die Wörter „und Ladetanks" eingefügt.

bbb)
Die Angabe „ADNR" wird durch die Angabe „ADN" ersetzt.

cc)
In Nummer 9 wird das Wort „beachtet" durch das Wort „durchgeführt" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 werden die Wörter „wenn es sich um Stoffe handelt, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf die Beachtung des § 35 hinzuweisen" durch die Wörter „wenn Güter auf der Straße befördert werden, die § 35 Absatz 1 unterliegen, auf dessen Beachtung schriftlich hinzuweisen" ersetzt.

bb)
In Nummer 9 wird das Wort „an" durch das Wort „bei" und das Wort „eingehalten" durch das Wort „durchgeführt" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 2 Buchstabe e wird am Ende das Wort „, und" durch ein Semikolon ersetzt.

bb)
In Nummer 3 wird am Ende der Punkt durch das Wort „, und" ersetzt.

cc)
Folgende Nummer 4 wird angefügt:

„4.
dafür zu sorgen, dass die Beladevorschriften nach den Unterabschnitten 7.5.1.1 und 7.5.1.2 RID beachtet werden."

d)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

bb)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aaa)
Die Wörter „mit loser Schüttung" werden durch die Wörter „mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung" ersetzt.

bbb)
In den Buchstaben a bis d wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

cc)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
dafür zu sorgen, dass ein Tankschiff nur mit den gefährlichen Gütern gemäß der Liste nach Absatz 1.16.1.2.5 befüllt wird und das Datum nach Unterabschnitt 8.1.8.4 Satz 2 ADN im Zulassungszeugnis für das Tankschiff nicht überschritten ist."

23.
Nach § 23 wird folgender § 23a eingefügt:

„§ 23a Pflichten des Entladers

(1) Der Entlader im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt hat

1.
sich nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN durch einen Vergleich der entsprechenden Informationen im Beförderungspapier mit den Informationen auf dem Versandstück, Container, Tank, MEMU, MEGC, Fahrzeug, Wagen oder Beförderungsmittel zu vergewissern, dass die richtigen Güter ausgeladen werden;

2.
nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN vor und während der Entladung zu prüfen, ob die Verpackungen, der Tank, das Fahrzeug, der Wagen, das Beförderungsmittel oder der Container so stark beschädigt worden sind, dass eine Gefahr für den Entladevorgang entsteht; in diesem Fall hat er sich zu vergewissern, dass die Entladung erst durchgeführt wird, wenn geeignete Maßnahmen zur Abwehr einer Gefahr ergriffen worden sind;

3.
nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN unmittelbar nach der Entladung des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers

a)
gefährliche Rückstände zu entfernen, die nach dem Entladevorgang an der Außenseite des Tanks, Fahrzeugs, Wagens, Beförderungsmittels oder Containers anhaften, und

b)
den Verschluss der Ventile und der Besichtigungsöffnungen sicherzustellen;

4.
nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN sicherzustellen, dass die vorgeschriebene Reinigung und Entgiftung von Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln oder Containern vorgenommen wird;

5.
nach Absatz 1.4.3.7.1 ADR/RID/ADN dafür zu sorgen, dass bei vollständig entladenen, gereinigten, entgasten und entgifteten Fahrzeugen, Wagen, Beförderungsmitteln, Containern, MEGC, MEMU, Tankcontainern und ortsbeweglichen Tanks keine Gefahrenkennzeichnungen gemäß Kapitel 5.3 ADR/RID/ADN mehr sichtbar sind, und

6.
das Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.4 ADR/RID/ADN nach der Belüftung und Entladung von begasten Güterbeförderungseinheiten vom Fahrzeug, Wagen, Beförderungsmittel, Container, Tank oder MEGC zu entfernen.

(2) Der Entlader in der Binnenschifffahrt hat

1.
nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Ladetanks

a)
vor dem Entladen der Ladetanks eines Tankschiffes seinen Teil der Prüfliste nach Unterabschnitt 7.2.4.10 ADN auszufüllen;

b)
sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen;

c)
sicherzustellen, dass in der Gasrückführ- oder Gaspendelleitung, wenn diese gemäß Absatz 7.2.4.25.5 ADN erforderlich ist, eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist, welche das Schiff gegen Detonation und Flammendurchschlag von Land aus schützt;

d)
sicherzustellen, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion nach Absatz 9.3.2.25.9 oder 9.3.3.25.9 ADN ist und der Druck an der Übergabestelle der Gasrückführ- oder Gasabfuhrleitung den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt;

e)
sicherzustellen, dass die von ihm zur Verfügung gestellten Dichtungen zwischen den Verbindungsflanschen der Schiff-Land-Verbindung der Lade- und Löschleitungen aus Werkstoffen bestehen, die weder durch die Ladung angegriffen werden noch eine Zersetzung der Ladung oder eine schädliche oder gefährliche Reaktion mit der Ladung verursachen können;

f)
sicherzustellen, dass für die gesamte Dauer des Löschens eine ständige und zweckmäßige Überwachung gewährleistet ist;

g)
sicherzustellen, dass beim Löschen mit der bordeigenen Löschpumpe diese von der Landanlage aus abgeschaltet werden kann, und

2.
nach Absatz 1.4.3.7.1 ADN betreffend das Entladen von Schiffen mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung sicherzustellen, dass im Bereich des Vor- und des Hinterschiffes geeignete Mittel vorhanden sind, um das Schiff in Notfällen zu verlassen."

24.
§ 24 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/" gestrichen.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „die Tanks, Container" durch die Wörter „Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks, MEGC" ersetzt.

c)
In Nummer 4 wird das Wort „Tanks" durch die Wörter „Tankcontainer, ortsbewegliche Tanks" ersetzt.

25.
§ 26 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nach dem Wort „Wer" wird das Wort „ungereinigte" eingefügt.

b)
In Nummer 1 wird das Wort „leeren" durch das Wort „den" ersetzt.

26.
§ 27 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 und 2 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

b)
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die an der Beförderung gefährlicher Güter im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt Beteiligten haben entsprechend ihren Verantwortlichkeiten

1.
die Vorschriften über die Sicherung nach Kapitel 1.10 zu beachten und insbesondere die in Unterabschnitt 1.10.1.3 ADR/RID/ADN genannten Bereiche, Plätze, Fahrzeugdepots, Liegeplätze und Rangierbahnhöfe ordnungsgemäß zu sichern, gut zu beleuchten und, soweit möglich und angemessen, für die Öffentlichkeit unzugänglich zu gestalten und

2.
dafür zu sorgen, dass

a)
die Unterweisung im Bereich der Sicherung nach Unterabschnitt 1.10.2.3 erfolgt und

b)
die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Unterabschnitt 1.10.2.4 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden."

c)
Absatz 4 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Beförderer" wird das Wort „, Entlader" eingefügt.

bb)
Die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

d)
Folgende Absätze 5 und 6 werden angefügt:

„(5) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass

1.
die Unterweisung von Personen, die an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligt sind, nach Kapitel 1.3 erfolgt und

2.
die Aufzeichnungen über die Unterweisung des Arbeitnehmers nach Abschnitt 1.3.3 ADR/RID/ADN fünf Jahre ab ihrer Fertigung aufbewahrt werden.

(6) Die Beteiligten im Straßen- und Eisenbahnverkehr sowie in der Binnenschifffahrt haben dafür zu sorgen, dass die mit der Handhabung von begasten Güterbeförderungseinheiten befassten Personen nach Unterabschnitt 5.5.2.2 ADR/RID/ADN unterwiesen sind."

27.
§ 28 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 7 wird die Angabe „5.3.2.1.8 ADR" durch die Angabe „5.3.2.1.8" ersetzt.

b)
In Nummer 9 werden die Wörter „Warnzeichen nach Unterabschnitt 5.5.2.2" durch die Wörter „Warnkennzeichen nach Absatz 5.5.2.3.1" ersetzt.

28.
§ 29 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 werden die Wörter „über das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen nach Abschnitt 3.4.8 Buchstabe c und die Vorschriften" gestrichen.

b)
Absatz 2 wird aufgehoben.

c)
Die Absätze 3 und 4 werden die neuen Absätze 2 und 3.

d)
Der neue Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nach dem Wort „Fahrzeugführer" wird das Wort „, Entlader" eingefügt.

bb)
In Nummer 3 wird das Semikolon durch das Wort „und" ersetzt.

cc)
In Nummer 4 wird am Ende das Wort „und" gestrichen.

dd)
Nummer 5 wird aufgehoben.

e)
Im neuen Absatz 3 wird das Wort „Empfänger" durch das Wort „Entlader" ersetzt.

f)
Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:

„(4) Der Verlader, Beförderer und Fahrzeugführer im Straßenverkehr haben die Vorschriften über die Verladung in offene oder belüftete Fahrzeuge oder über das Anbringen der Kennzeichnung nach Abschnitt 7.5.11 Sondervorschrift CV 36 ADR zu beachten.

(5) Die Beteiligten im Straßenverkehr haben dafür zu sorgen, dass eine Unterweisung aller an der Beförderung gefährlicher Güter beteiligten Personen nach Abschnitt 8.2.3 ADR erfolgt."

29.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1, 4 und 5 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

b)
In Nummer 6 wird die Angabe „ADNR/" und werden die Wörter „sowie deren Wartung und Instandhaltung" gestrichen.

c)
In Nummer 8 Buchstabe a und Nummer 9 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

d)
In Nummer 10 werden nach dem Wort „Vorschriften" die Wörter „der Nummern 1 bis 9" hinzugefügt.

30.
§ 34 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 1 wird die Angabe „ADNR/" und werden die Wörter „sowie deren Wartung und Instandhaltung" gestrichen.

b)
In Nummer 2 bis 5 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

31.
§ 35 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:

a)
Im Einleitungssatz werden die Wörter „mit Ausnahme bei" durch die Wörter „mit Ausnahme von" ersetzt.

b)
In Nummer 2 werden die Wörter „und wenn" durch das Wort „wenn" ersetzt.

32.
§ 36 wird aufgehoben.

abweichendes Inkrafttreten am 12.03.2011

33.
§ 37 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a)
Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

„3.
entgegen § 17

a)
Absatz 1 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass eine dort genannte Angabe schriftlich mitgeteilt oder auf § 35 Absatz 1 schriftlich hingewiesen wird,

b)
Absatz 1 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass auf das gefährliche Gut hingewiesen wird, oder

c)
Absatz 2 nicht dafür sorgt, dass die dort genannten Angaben schriftlich mitgeteilt werden,".

b)
Nummer 4 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe k werden die Wörter „oder nicht die geeignete Sprache für das Warnzeichen angibt" gestrichen.

bb)
Nach Buchstabe k wird folgender neuer Buchstabe l hinzugefügt:

„l)
Absatz 1 Nummer 12 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt,".

cc)
Die Buchstaben l und m werden die neuen Buchstaben m und n.

dd)
Der Buchstabe n wird Buchstabe o und die Wörter „und das Kennzeichen" werden durch die Wörter „, das Kennzeichen und der Rangierzettel" ersetzt.

ee)
Folgender Buchstabe p wird hinzugefügt:

„p)
Absatz 3 Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass das Beförderungspapier die Angaben enthält,".

ff)
Die Buchstaben o und p werden die neuen Buchstaben q und r.

c)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
Folgende Buchstaben c und d werden angefügt:

„c)
Nummer 3 eine Kopie des Beförderungspapiers, der Informationen oder Dokumentation nicht oder nicht mindestens drei Monate aufbewahrt oder

d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass die Dokumente die erforderlichen Angaben enthalten,".

d)
Nummer 6 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe p wird am Ende das Wort „oder" durch ein Komma ersetzt.

bb)
In Buchstabe q wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe r wird angefügt:

„r)
Nummer 18 nicht dafür sorgt, dass die Vorschrift über das Abstellen eingehalten wird,".

e)
Nummer 7 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe d werden die Wörter „oder eine schriftliche Weisung" und wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
Folgende Buchstaben f bis i werden angefügt:

„f)
Nummer 6 eine schriftliche Weisung nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig bereitstellt,

g)
Nummer 7 den Triebfahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig informiert,

h)
Nummer 8 nicht dafür sorgt, dass die vorgeschriebene Ausrüstung auf dem Führerstand mitgeführt wird, oder

i)
Nummer 9 nicht dafür sorgt, dass die orangefarbenen Tafeln oder die Großzettel (Placards) angebracht sind,".

f)
Nummer 8 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe f werden die Wörter „eine Urkunde" durch die Wörter „ein Dokument" ersetzt.

bb)
In Buchstabe g werden die Wörter „nur ein Schiff eingesetzt wird, bei dem ein Sachkundiger mit einer gültigen Bescheinigung an Bord ist" durch die Wörter „ein Schiff nur unter der dort genannten Voraussetzung eingesetzt wird" ersetzt.

g)
Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

„9.
entgegen § 20

a)
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a die Annahme des Gutes verzögert,

b)
Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b nicht oder nicht rechtzeitig prüft, dass die Vorschriften eingehalten worden sind,

c)
Absatz 1 Nummer 2 den Absender nicht oder nicht rechtzeitig über die Nichteinhaltung eines Grenzwertes informiert,

d)
Absatz 2 Nummer 1 einen Container zurückstellt,

e)
Absatz 2 Nummer 2 den Fahrzeugführer nicht oder nicht rechtzeitig einweist,

f)
Absatz 3 einen Wagen oder Container zurückstellt oder wieder verwendet oder

g)
Absatz 4 einen Container, ein Fahrzeug oder einen Wagen zurückstellt,".

h)
Nummer 10 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe e wird das Wort „Warnzeichen" durch das Wort „Warnkennzeichen" ersetzt.

bb)
In Buchstabe k wird das Wort „dass" durch das Wort „ob" ersetzt.

cc)
In Buchstabe n wird das Wort „das" durch das Wort „ein" ersetzt.

dd)
In Buchstabe p werden die Wörter „, das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen" gestrichen.

i)
In Nummer 11 Buchstabe a werden nach dem Wort „Verpacken" die Wörter „, das Umverpacken" hinzugefügt.

j)
In Nummer 12 Buchstabe i wird das Wort „beachtet" durch das Wort „durchgeführt" ersetzt.

k)
Nummer 13 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe c wird das Wort „wird" durch das Wort „werden" ersetzt.

bb)
In Buchstabe i wird das Wort „eingehalten" durch das Wort „durchgeführt" ersetzt.

l)
Nummer 14 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b wird am Ende das Wort „oder" gestrichen.

bb)
In Buchstabe c wird am Ende das Wort „oder" angefügt.

cc)
Folgender Buchstabe d wird angefügt:

„d)
Nummer 4 nicht dafür sorgt, dass eine Beladevorschrift beachtet wird,".

m)
Nummer 15 Buchstabe c wird wie folgt gefasst:

„c)
Nummer 3 nicht dafür sorgt, dass ein Tankschiff nur mit den zugelassenen gefährlichen Gütern befüllt wird und das Datum im Zulassungszeugnis nicht überschritten ist,".

n)
Nach Nummer 15 wird folgende Nummer 15a. eingefügt:

„15a.
entgegen § 23a

a)
Absatz 1 Nummer 1 sich nicht vergewissert, dass die richtigen Güter ausgeladen werden,

b)
Absatz 1 Nummer 2 nicht prüft oder sich nicht vergewissert, dass geeignete Maßnahmen ergriffen wurden,

c)
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe a gefährliche Rückstände nicht oder nicht rechtzeitig entfernt,

d)
Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b den Verschluss nicht oder nicht rechtzeitig sicherstellt,

e)
Absatz 1 Nummer 4 die Reinigung und Entgiftung nicht sicherstellt,

f)
Absatz 1 Nummer 5 nicht dafür sorgt, dass die Gefahrenkennzeichnungen nicht mehr sichtbar sind,

g)
Absatz 1 Nummer 6 das Warnkennzeichen nicht entfernt,

h)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a die Prüfliste nicht oder nicht rechtzeitig ausfüllt,

i)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe b nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,

j)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe c nicht sicherstellt, dass eine Flammendurchschlagsicherung vorhanden ist,

k)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe d nicht sicherstellt, dass die Laderate in Übereinstimmung mit der Ladeinstruktion ist und der Druck den Öffnungsdruck des Hochgeschwindigkeitsventils nicht übersteigt,

l)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe e nicht sicherstellt, dass die Dichtungen aus den dort genannten Werkstoffen bestehen,

m)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe f nicht sicherstellt, dass eine Überwachung gewährleistet ist,

n)
Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe g nicht sicherstellt, dass die Löschpumpe abgeschaltet werden kann, oder

o)
Absatz 2 Nummer 2 nicht sicherstellt, dass geeignete Mittel vorhanden sind,".

o)
Nummer 16 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe b werden die Wörter „Tank oder ein Container" durch die Wörter „Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank, ein MEGC oder ein Schüttgutcontainer" ersetzt.

bb)
In Buchstabe d wird das Wort „Tank" durch die Wörter „Tankcontainer, ein ortsbeweglicher Tank" ersetzt.

p)
Nummer 19 Buchstabe c und d wird durch folgende Buchstaben c bis i ersetzt:

„c)
Absatz 3 Nummer 1 eine Vorschrift über die Sicherung nicht beachtet,

d)
Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe a nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,

e)
Absatz 3 Nummer 2 Buchstabe b nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden,

f)
Absatz 4 Sicherungspläne nicht einführt oder anwendet,

g)
Absatz 5 Nummer 1 nicht dafür sorgt, dass die Unterweisung erfolgt,

h)
Absatz 5 Nummer 2 nicht dafür sorgt, dass die Aufzeichnungen fünf Jahre aufbewahrt werden, oder

i)
Absatz 6 nicht dafür sorgt, dass die Personen unterwiesen sind,".

q)
In Nummer 20 Buchstabe i wird das Wort „Warnzeichen" durch das Wort „Warnkennzeichen" ersetzt.

r)
Nummer 21 wird wie folgt geändert:

aa)
In Buchstabe a werden die Wörter „das Ausrichten von Versandstücken und Umverpackungen oder" gestrichen.

bb)
Buchstabe b wird aufgehoben.

cc)
Die Buchstaben c und d werden die neuen Buchstaben b und c.

dd)
Der neue Buchstabe b wird wie folgt gefasst:

„b)
Absatz 2 eine dort genannte Vorschrift nicht beachtet,".

ee)
Im neuen Buchstaben c wird die Angabe „Absatz 4" durch die Angabe „Absatz 3" ersetzt.

ff)
Folgende Buchstaben d und e werden angefügt:

„d)
Absatz 4 eine Vorschrift über die Verladung oder Kennzeichnung nicht beachtet oder

e)
Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass eine Unterweisung erfolgt,".

Ende abweichendes Inkrafttreten


34.
§ 38 wird wie folgt gefasst:

„§ 38 Übergangsbestimmungen

Bis zum 30. Juni 2011 darf die Beförderung gefährlicher Güter noch nach den Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 1. Januar 2011 geltenden Fassung durchgeführt werden."

35.
Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben.

36.
In der Anlage 1 Tabelle 4 werden die Einträge für die UN-Nummer 1308 wie folgt gefasst:

„1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF

1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C größer als 110 kPa)

1308 ZIRKONIUM, SUSPENDIERT IN EINEM ENTZÜNDBAREN FLÜSSIGEN STOFF (Dampfdruck bei 50 °C höchstens 110 kPa)".

37.
Anlage 2 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

„Einschränkungen aus Gründen der Sicherheit der Beförderung gefährlicher Güter zu den Teilen 1 bis 9 des ADR und zu den Teilen 1 bis 7 des RID für innerstaatliche Beförderungen sowie zu den Teilen 1 bis 9 des ADN für innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderungen".

b)
Nummer 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Abweichungen von den Teilen 1 bis 7" durch die Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7" ersetzt.

bb)
In Nummer 1.1 Buchstabe a bis c und in Nummer 1.2 wird jeweils die Angabe „ADNR/" gestrichen.

c)
Nummer 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Abweichungen von den Teilen 1 bis 7" durch die Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7" ersetzt.

bb)
In Nummer 2.1 Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird die Angabe „20 kg" durch die Angabe „50 kg" ersetzt.

d)
Nummer 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Abweichungen von den Teilen 8 und 9" durch die Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 8 und 9" ersetzt.

bb)
Nummer 3.3 wird wie folgt gefasst:

„3.3
Überwachung der Fahrzeuge und Container

Ergänzend zu Kapitel 8.4 sind alle mit orangefarbener Tafel kennzeichnungspflichtigen Fahrzeuge und Container entsprechend den Vorgaben nach Abschnitt 8.4.1 ADR zu überwachen. Gleiches gilt für Anhänger einer kennzeichnungspflichtigen Beförderungseinheit, die von der Zugmaschine oder dem Motorwagen getrennt abgestellt werden; in diesen Fällen darf die Kennzeichnung am Anhänger nicht entfernt werden."

cc)
Nummer 3.5 wird aufgehoben.

e)
In Nummer 4 werden die Wörter „Abweichungen von den Teilen 1 bis 7" durch die Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 7" ersetzt.

f)
Nummer 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In der Überschrift werden die Wörter „Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADNR/ADN" durch die Wörter „Einschränkungen zu den Teilen 1 bis 9 ADN" ersetzt.

bb)
Die Nummern 5.1 bis 5.5 werden aufgehoben.

cc)
Die Nummer 5.6 wird die neue Nummer 5.1 und die Angabe „ADNR/" wird gestrichen.

dd)
Die Nummern 5.7 und 5.8 werden aufgehoben.

g)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
Abweichungen von den Teilen 1 bis 9 ADN für Beförderungen auf dem Rhein

6.1
Abweichend von den Abschnitten 7.1.5.1 und 7.2.5.1 ADN dürfen Schiffe, die gefährliche Güter befördern oder nicht entgast sind, nicht in Schubverbänden enthalten sein, deren Abmessungen 195x 24 m überschreiten.

6.2
Folgende Übergangsbestimmungen gelten bei der Beförderung nachstehender Stoffe:

6.2.1
Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 6 kPa (0,06 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 10 kPa (0,10 bar)) befördert werden:

a)
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

b)
Die nachstehend aufgeführten Schiffe hatten am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und sind auf Grund ihrer Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von den in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:

SchiffsnameAmtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EVA M 600 3995 3
T.M.S. PRIMAZEE 231 4207 4
T.M.S. PIZ LOGAN 700 1829 2
T.M.S. STOLT MADRID 232 6328 1
T.M.S. STOLT OSLO 232 6324 1


 
 
6.2.2
Folgende Stoffe dürfen in Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 10 kPa (0,10 bar) (Prüfdruck der Ladetanks von 65 kPa (0,65 bar)) befördert werden:

a)
Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N offen, ein Typ N offen mit Flammendurchschlagsicherung oder ein Typ N geschlossen mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.

b)
Das nachstehend aufgeführte Schiff hatte am 31. Dezember 1986 eine Sondergenehmigung für bestimmte Stoffe und ist auf Grund seiner Bauweise, d. h. mit Doppelböden und Wallgängen zugelassen für die Beförderung von in der separaten Liste aufgenommenen Stoffen:

SchiffsnameAmtliche Schiffsnummer Stoffliste Nummer
T.M.S. EILTANK 9 430 4830 5


 
 
6.2.3
Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 9 kPa (0,09 bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 10 kPa (0,10 bar) gefordert wird.

6.2.4
Folgende Stoffe dürfen in Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von mindestens 35 kPa (0,35 bar) befördert werden:

Alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN mindestens ein Typ N oder ein Typ C mit einem Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von höchstens 35 kPa (0,35 bar) gefordert wird.

Wenn das Hochgeschwindigkeitsventil umgebaut wird auf 50 kPa (0,50 bar), dürfen alle Stoffe, für die in Kapitel 3.2 Tabelle C ADN ein Einstelldruck des Hochgeschwindigkeitsventils von 50 kPa (0,50 bar) gefordert wird, befördert werden.

Stoffliste Nummer 1


UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
11143, F1 IIBENZEN
11343, F1 IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1 ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
12033, F1 IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12183, F1 IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1 IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1 IROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12673, F1 IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1 IERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1 IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12773, FC IIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1 II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FC IITRIETHYLAMIN
15786.1, T2 IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
15916.1, T1 IIIo-DICHLORBENZEN
15936.1, T1 IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1 I1,2-DIBROMETHAN
17106.1, T1 IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1 IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1 ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1 IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1 IDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18633, F1 IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18886.1, T1 IIICHLOROFORM
18976.1, T1 IIITETRACHLORETHYLEN
19933, F1 IENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
19933, F1 IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22056.1, T1 IIIADIPONITRIL
22383, F1 IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663, FC IIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1 IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1 IIALLYLACETAT
27333, FC IIAMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1 IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
28746.1, T1 IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1 IKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
32953, F1 IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
34556.1, TC2 IICRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN


 
 
Stoffliste Nummer 2


UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
11143, F1 IIBENZEN
11293, F1 IIBUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
11343, F1 IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
12033, F1 IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12473, F1 IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1 IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1 IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12773, FC IIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1 II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FC IITRIETHYLAMIN
15786.1, T2 IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
15916.1, T1 IIIo-DICHLORBENZEN
15936.1, T1 IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1 I1,2-DIBROMETHAN
16626.1, T1 IINITROBENZEN
17106.1, T1 IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1 IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1 ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1 IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1 IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18886.1, T1 IIICHLOROFORM
18976.1, T1 IIITETRACHLORETHYLEN
19173, F1 IIETHYLACRYLAT, STABILISIERT
19933, F1 IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 %
BENZEN
22383, F1 IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663, FC IIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1 IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1 IIALLYLACETAT
27333, FC IIAMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1 IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2 -Trichlorethan)
28746.1, T1 IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1 IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN


 
 
Stoffliste Nummer 3


UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
11063, FC IIAMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
11143, F1 IIBENZEN
11293, F1 IIBUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
11343, F1 IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1 ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
11843, FT1 IIETHYLENDICHLORID (1,2-Dichlorethan)
12033, F1 IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12473, F1 IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1 IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1 IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12753, F1 IIPROPIONALDEHYD
12773, FC IIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1 II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12793, F1 II1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
12963, FC IITRIETHYLAMIN
15476.1, T1 IIANILIN
15786.1, T2 IICHLORNITROBENZENE, FEST, GESCHMOLZEN (p-CHLORNITROBENZEN)
15936.1, T1 IIIDICHLORMETHAN (Methylenchlorid)
16056.1, T1 I1,2-DIBROMETHAN
16626.1, T1 IINITROBENZEN
17106.1, T1 IIITRICHLORETHYLEN
17506.1, TC1 IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1 ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
18466.1, T1 IITETRACHLORKOHLENSTOFF
18633, F1 IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
18886.1, T1 IIICHLOROFORM
18976.1, T1 IIITETRACHLORETHYLEN
19173, F1 IIETHYLACRYLAT, STABILISIERT
19933, F1 IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
20786.1, T1 IITOLUYLENDIISOCYANAT (und isomere Gemische) (2,4-TOLUYLENDIISO-
CYANAT)
22056.1, T1 IIIADIPONITRIL
22383, F1 IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663, FC IIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23126.1, T1 IIPHENOL, GESCHMOLZEN
23333, FT1 IIALLYLACETAT
27333, FC IIAMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
28106.1, T1 IIIGIFTIGER, ORGANISCHER, FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (1,1,2-Trichlorethan)
28746.1, T1 IIIFURFURYLALKOHOL
32953, F1 IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
34556.1, TC2 IICRESOLE, FEST, GESCHMOLZEN


 
 
Stoffliste Nummer 4


UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
11063, FC IIAMYLAMINE (n-AMYLAMIN)
11143, F1 IIBENZEN
11293, F1 IIBUTYRALDEHYDE (n-BUTYRALDEHYD)
11343, F1 IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
11436.1, TF1 ICROTONALDEHYD, STABILISIERT
12033, F1 IIBENZIN MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12473, F1 IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12673, F1 IIROHERDÖL, MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12683, F1 IIERDÖLDESTILLATE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN oder ERDÖL-
PRODUKTE, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
12753, F1 IIPROPIONALDEHYD
12773, FC IIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1 II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12793, F1 II1,2-DICHLORPROPAN oder PROPYLENDICHLORID
12963, FC IITRIETHYLAMIN
18633, F1 IIDÜSENKRAFTSTOFF MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
19173, F1 IIETHYLACRYLAT, STABILISIERT
19933, F1 IIENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN
22383, F1 IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663, FC IIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23333, FT1 IIALLYLACETAT
27333, FC IIAMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
32953, F1 IIKOHLENWASSERSTOFFE, FLÜSSIG, N.A.G. MIT MEHR ALS 10 % BENZEN


 
 
Stoffliste Nummer 5


UN-
Nummer
Klasse und
Klassifizierungs-
code
Verpackungs-
gruppe
Benennung und Beschreibung
11343, F1 IIICHLORBENZEN (Phenylchlorid)
12183, F1 IISOPREN, STABILISIERT
12473, F1 IIMETHYLMETHACRYLAT, MONOMER, STABILISIERT
12773, FC IIPROPYLAMIN (1-Aminopropan)
12783, F1 II1-CHLORPROPAN (Propylchlorid)
12963, FC IITRIETHYLAMIN
15476.1, T1 IIANILIN
17506.1, TC1 IICHLORESSIGSÄURE, LÖSUNG
18318, CT1 ISCHWEFELSÄURE, RAUCHEND
22383, F1 IIICHLORTOLUENE (m-, o- oder p-CHLORTOLUEN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (cis-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22633, F1 IIDIMETHYLCYCLOHEXANE (trans-1,4-DIMETHYLCYCLOHEXAN)
22663, FC IIDIMETHYL-N-PROPYLAMIN
23333, FT1 IIALLYLACETAT
27333, FC IIAMINE, ENTZÜNBAR, ÄTZEND, N.A.G. (2-AMINOBUTAN)
34466.1, T2 IINITROTOLUENE, FEST, GESCHMOLZEN (o-NITROTOLUEN)


".


Artikel 2



Es werden aufgehoben:

1.
die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf dem Rhein vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648), die durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 595) geändert worden ist, und

2.
die Verordnung über die Beförderung gefährlicher Güter auf der Mosel vom 12. Juli 2003 (BGBl. 2003 II S. 648).


Artikel 3



Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung kann den Wortlaut der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt in der vom 1. Januar 2011 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.


Artikel 4



Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2 mit Wirkung vom 1. Januar 2011 in Kraft. Artikel 1 Nummer 33 tritt am Tag nach der Verkündung*) in Kraft.


---
*)
Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 11. März 2011.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.

Der Bundesminister für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

Peter Ramsauer