Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2016 aufgehoben

§ 1 - Flexografen-Ausbildungsverordnung (FlexogrAusbV)

V. v. 15.03.2011 BGBl. I S. 440 (Nr. 11); aufgehoben durch Artikel 2 V. v. 05.02.2016 BGBl. I S. 175
Geltung ab 01.08.2011; FNA: 806-22-1-64 Berufliche Bildung
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§ 1 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes



Der Ausbildungsberuf Mediengestalter Flexografie und Mediengestalterin Flexografie wird

1.
nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes und

2.
nach § 25 der Handwerksordnung zur Ausbildung für das Gewerbe Nummer 42, „Flexografen" der Anlage B Abschnitt 1 der Handwerksordnung

staatlich anerkannt.



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