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Änderung § 4 MPAHSBundV vom 12.01.2016
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§ 4 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 4 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 4 Zulassung | |
(Text alte Fassung) Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder gleichwertigen Abschluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. | (Text neue Fassung) Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt. |
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