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Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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Eingangsformel
Auf Grund des § 26 Absatz 1 Nummer 2 des Bundesbeamtengesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160) verordnet die Bundesregierung:
Abschnitt 1 Allgemeines
§ 1 Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (Hochschule) und eine anschließende oder das Studium begleitende berufspraktische Einführung in die Laufbahn des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 2 Studienziele
Das Masterstudium vermittelt die wissenschaftlichen Methoden und Kenntnisse, die für die Erfüllung der Aufgaben im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes erforderlich sind. Die Studierenden sollen ihre im Erststudium und in der beruflichen Praxis erworbenen Kompetenzen weiterentwickeln, um den ständig wachsenden Herausforderungen der Bundesverwaltung gerecht zu werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 3 Akademischer Grad
Mit dem erfolgreichen Abschluss des Studiums wird der akademische Grad „Master of Public Administration" verliehen.
§ 4 Zulassung
Zum Studium können Beamtinnen und Beamte zugelassen werden, die die Laufbahnbefähigung für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes und einen Bachelor- oder einen Diplomabschluss, einen Abschluss eines akkreditierten Bachelorausbildungsgangs an einer Berufsakademie oder einen gleichwertigen Abschluss besitzen. § 36 der Bundeslaufbahnverordnung bleibt unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
Abschnitt 2 Studienordnung
§ 5 Dauer des Studiums, Freistellung
(1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 120 Leistungspunkte vergeben.
(2) Für Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium um nicht mehr als drei Jahre verlängert werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 treffen die zuständigen Dienstbehörden im Einvernehmen mit der Hochschule.
(3) Das Studium ist ein berufsbegleitender Fernstudiengang mit Präsenzzeiten. Die Studierenden sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen und für die Teilnahme an den Prüfungen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Im Modul Masterarbeit sind die Studierenden für die Anfertigung der Masterarbeit im Umfang von 30 Arbeitstagen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. In den übrigen Modulen sind die Studierenden für das Selbststudium im Umfang von acht Arbeitstagen je Modul von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration" zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Qualifikationen, die nicht an einer Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworben wurden, können auf Antrag anerkannt werden, wenn zu den im Masterstudium „Master of Public Administration" zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Näheres regelt eine Richtlinie, die auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht wird.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 7 Studieninhalte, Module
(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlmodule.
(2) Pflichtmodule sind vier Basis- und vier Aufbaumodule sowie das Modul „Masterarbeit". Zu belegen sind je ein Basis- und Aufbaumodul
- 1.
- „Staat und Politik - Public Governance",
- 2.
- „Allgemeines Verwaltungshandeln - Economic and Legal Framework",
- 3.
- „Personalwesen - Human Resources Management",
- 4.
- „Finanzielles Verwaltungshandeln - Public Finance".
(3) Wahlmodule werden nach dem ermittelten Bedarf der Dienstbehörden angeboten. Aus diesem Angebot haben die Studierenden in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde vier Module zu belegen.
(4) Der Studienverlauf, die Inhalte der Module und die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte richten sich nach dem für den jeweiligen Jahrgang geltenden Modulhandbuch für das Masterstudium „Master of Public Administration". Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 8 Leitung des Studiums
Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Hochschule. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist insbesondere zuständig für
- 1.
- die Sicherung der Qualität des Studiums,
- 2.
- die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4),
- 3.
- die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6),
- 4.
- die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden,
- 5.
- die Sicherstellung der Betreuung der Studierenden sowie
- 6.
- die Planung der Präsenzveranstaltungen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 9 Modulkoordination
(1) Die Hochschule bestellt für jedes Modul mindestens eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator.
(2) Die Modulkoordinatorinnen und -koordinatoren betreuen und beraten die Lehrkräfte und die Studierenden in allen inhaltlichen Fragen des Moduls. Sie sind auch verantwortlich für
- 1.
- die Sicherung der Qualität der Module und die Weiterentwicklung der Module,
- 2.
- die Festlegung von Form, Umfang und Gewichtung der in den Modulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen,
- 3.
- die regelmäßige Aktualisierung der Studienbriefe in den Modulen,
- 4.
- die Bereitstellung von Klausuraufgaben sowie
- 5.
- die Steuerung des Einsatzes der Lehrkräfte in den Präsenzveranstaltungen.
(3) Der Modulkoordinatorenrat nimmt Stellung und unterbreitet Vorschläge insbesondere zu Grundsatzfragen, zur Sicherung der Qualität und zur Weiterentwicklung des Studiums. Er besteht aus den Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren als stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter des Masterstudiengangs als Vorsitzender oder Vorsitzendem.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
Abschnitt 3 Masterprüfung
§ 10 Prüfungsamt
Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 11 Prüfende, Prüfungskommissionen
(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen. 2Es richtet für die mündliche Verteidigung der Masterarbeit (§ 14) Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.
(2) 1Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.
(3) 1Für Modulprüfungen werden grundsätzlich zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer an der Hochschule sein soll. 2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. 3Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander. 4Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 5Für zu wiederholende Modulprüfungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.
(4) 1Für jede Masterarbeit werden zwei Prüfende bestellt, von denen die Erstprüferin oder der Erstprüfer eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer an der Hochschule sein soll. 2Die Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Masterarbeit ausgegeben worden ist. 3Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.
(5) 1Der Prüfungskommission für die mündliche Verteidigung der Masterarbeit gehören zwei Mitglieder an. 2Ein Mitglied der Prüfungskommission soll Erstprüferin oder Erstprüfer der Masterarbeit gewesen sein. 3Das andere Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes sein; ausnahmsweise kann auch eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter bestellt werden. 4Die Prüferin oder der Prüfer der Masterarbeit soll den Vorsitz führen. 5Wenn beide Prüfenden der Masterarbeit Mitglied der Prüfungskommission sind, führt die Erstprüferin oder der Erstprüfer den Vorsitz. 6Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden für höchstens drei Jahre bestellt. 7Wiederbestellung ist zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 12 Modulprüfungen
§ 12 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen. In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.
(2) Modulprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von
- 1.
- Klausuren,
- 2.
- mündlichen Prüfungen,
- 3.
- Vorträgen,
- 4.
- Präsentationen,
- 5.
- schriftlichen Ausarbeitungen oder
- 6.
- Sprachprüfungen.
§ 13 Masterarbeit
(1) 1Durch die Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie fähig sind, innerhalb einer vorgegebenen Frist eine für die Studienziele relevante Problemstellung mit wissenschaftlichen Methoden selbständig zu bearbeiten. 2Die Bearbeitungszeit beträgt vier Monate. 3§ 5 Absatz 2 gilt entsprechend.
(2) 1Das Thema der Masterarbeit wird vom Prüfungsamt auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben. 2Die Prüfenden sollen sich mit der oder dem Studierenden und der Dienstbehörde auf ein Thema einigen. 3Thema und Ausgabezeitpunkt sind so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. 4Das Thema der Masterarbeit kann nicht zurückgegeben werden. 5Geringfügige Änderungen am Wortlaut des Themas sind mit Zustimmung der Erstprüferin oder des Erstprüfers möglich.
(3) Bei der Anfertigung der Masterarbeit werden die Studierenden von den in § 11 Absatz 4 genannten Prüfenden betreut.
(4) Die formalen Anforderungen an die Masterarbeit regelt die Modulkoordinatorin oder der Modulkoordinator des Moduls „Masterarbeit".
(5) 1Der Abgabetermin wird vom Prüfungsamt festgelegt. 2Die Abgabe beim Prüfungsamt ist so zu dokumentieren, dass nicht erkennbare Veränderungen nach dem Stand der Technik ausgeschlossen sind. 3Bei der Abgabe müssen die Studierenden schriftlich versichern, dass sie die Masterarbeit selbständig und ohne fremde Mitwirkung verfasst und nur die angegebenen Quellen und Hilfsmittel benutzt haben.
(6) Das Bewertungsverfahren soll höchstens sechs Wochen dauern.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 14 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit
(1) Zur mündlichen Verteidigung der Masterarbeit wird zugelassen, wer die Masterarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bestanden hat.
(2) Durch die Verteidigung der Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
(3) 1Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2Sie soll 60 Minuten nicht unterschreiten. 3Den Termin für die Verteidigung legt das Prüfungsamt fest.
(4) 1Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden oder ihre Dienstbehörde nicht widersprechen. 2Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.
(5) Der wesentliche Verlauf und das Ergebnis der Verteidigung werden protokolliert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 15 Bewertung der Prüfungen
(1) Prüfungen werden mit Rangpunkten und Noten, Prüfungsteile werden nur mit Rangpunkten bewertet.
(2) Die Rangpunkte und Noten werden dem prozentualen Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl wie folgt zugeordnet:
Prozentualer Anteil der erreichten Punktzahl an der erreichbaren Punktzahl | Rang- punkte | Note |
100,00 bis 93,70 | 15 | sehr gut |
93,69 bis 87,50 | 14 | |
87,49 bis 83,40 | 13 | gut |
83,39 bis 79,20 | 12 | |
79,19 bis 75,00 | 11 | |
74,99 bis 70,90 | 10 | befriedigend |
70,89 bis 66,70 | 9 | |
66,69 bis 62,50 | 8 | |
62,49 bis 58,40 | 7 | ausreichend |
58,39 bis 54,20 | 6 | |
54,19 bis 50,00 | 5 | |
49,99 bis 41,70 | 4 | nicht ausreichend |
41,69 bis 33,40 | 3 | |
33,39 bis 25,00 | 2 | |
24,99 bis 12,50 | 1 | |
12,49 bis 0,00 | 0 |
(3) Rangpunkte werden auf zwei Nachkommastellen ohne Auf- oder Abrundung vergeben. Werden Prüfungen oder Prüfungsteile von zwei Prüfenden bewertet, wird bei abweichenden Bewertungen das arithmetische Mittel gebildet.
(4) Besteht eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungsteilen, wird die Note der Modulprüfung anhand der prozentualen Gewichtung der Prüfungsteile nach § 9 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 festgelegt.
(5) Für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit" werden die Masterarbeit mit 80 Prozent und die mündliche Verteidigung mit 20 Prozent gewichtet.
(6) Eine Modulprüfung ist bestanden, wenn sie mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden ist.
§ 16 Fernbleiben, Rücktritt
(1) Bleibt eine Studierende oder ein Studierender ohne Genehmigung durch das Prüfungsamt einer Prüfung oder einem Prüfungsteil fern oder tritt eine Studierende oder ein Studierender ohne Genehmigung durch das Prüfungsamt von einer Prüfung oder einem Prüfungsteil zurück, gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht bestanden.
(2) Bei genehmigtem Fernbleiben oder Rücktritt gilt die Prüfung oder der Prüfungsteil als nicht begonnen. Die Genehmigung darf nur aus wichtigem Grund erteilt werden. Bei Erkrankung soll die Genehmigung nur erteilt werden, wenn unverzüglich ein ärztliches Zeugnis vorgelegt wird. Auf Verlangen des Prüfungsamtes ist ein amtsärztliches Zeugnis oder das Zeugnis einer Ärztin oder eines Arztes vorzulegen, die oder der von der Dienstbehörde beauftragt worden ist.
(3) Muss die oder der Studierende die Bearbeitung der Masterarbeit aus einem wichtigen Grund um nicht mehr als die Hälfte der Bearbeitungszeit unterbrechen, hat das Prüfungsamt die Bearbeitungszeit auf Antrag der oder des Studierenden entsprechend zu verlängern. Bei Unterbrechung um mehr als die Hälfte der Bearbeitungszeit gilt die Masterarbeit als nicht begonnen und kann mit einem anderen Thema erneut begonnen werden.
§ 17 Täuschung, Ordnungsverstoß
(1) Studierenden, die bei einer Prüfung täuschen, eine Täuschung versuchen oder daran mitwirken oder sonst gegen die Ordnung verstoßen, soll die Fortsetzung der Prüfung unter dem Vorbehalt einer Entscheidung des Prüfungsamtes gestattet werden. Bei einem erheblichen Verstoß können sie von der weiteren Teilnahme an der Prüfung oder dem Prüfungsteil ausgeschlossen werden. Das Prüfungsamt kann je nach Schwere des Verstoßes die Prüfung oder den Prüfungsteil für nicht bestanden erklären.
(2) Bei einer Täuschung, die nach Beendigung einer Modulprüfung oder eines Prüfungsteils oder nach Abgabe der Masterarbeit festgestellt wird, ist Absatz 1 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Abschluss der Masterprüfung bekannt oder kann sie erst dann nachgewiesen werden, kann das Prüfungsamt die Prüfung innerhalb von fünf Jahren nach dem Tag der mündlichen Abschlussprüfung für nicht bestanden erklären.
(4) Die Betroffenen sind vor Entscheidungen nach Absatz 1 Satz 3 sowie den Absätzen 2 und 3 anzuhören.
§ 18 Wiederholung von Prüfungen
(1) 1Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. 3Für die Wiederholung der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. 4Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, ist nur die Verteidigung zu wiederholen.
(2) 1Mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. 2Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium beendet.
(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 19 Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet:
- 1.
- 75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und
- 2.
- 25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit".
(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.
§ 20 Urkunden
(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, ein Diploma Supplement, ein Transcript of Records und eine Masterurkunde.
(2) Das Abschlusszeugnis enthält
- 1.
- die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,
- 2.
- die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie
- 3.
- das Thema, die Note und die Rangpunktzahl des Moduls „Masterarbeit".
(3) 1Das Diploma Supplement und das Transcript of Records werden entsprechend dem ECTS-Leitfaden in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung ausgestellt. 2Das Diploma Supplement wird sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt.
(4) 1Die Hochschule stellt auf Grund des Abschlusszeugnisses eine Masterurkunde aus. 2Mit der Aushändigung der Masterurkunde wird der akademische Grad „Master of Public Administration" verliehen. 3Die Masterurkunde enthält
- 1.
- die Bezeichnung der Hochschule,
- 2.
- Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,
- 3.
- den Hinweis auf die bestandene Masterprüfung mit dem Prüfungsdatum,
- 4.
- die Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades einschließlich der Kurzform,
- 5.
- Ort und Datum der Ausstellung,
- 6.
- die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule und der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters des Masterstudiengangs sowie das Siegel der Hochschule.
(5) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2Die Hochschule hat die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Studierenden und die Absolventinnen und Absolventen können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
Abschnitt 4 Berufspraktische Einführung
§ 22 Berufspraktische Einführung
(1) In einer berufspraktischen Einführung sollen die Beamtinnen und Beamten nachweisen, dass sie die Eignung und Befähigung für den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes besitzen. Die berufspraktische Einführung dauert ein Jahr und kann studienbegleitend durchgeführt werden. Während dieser Zeit nehmen die Beamtinnen und Beamten Aufgaben des höheren nichttechnischen Verwaltungsdienstes wahr. § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung gilt entsprechend. Die Beamtinnen und Beamten sollen in mindestens zwei Verwendungsbereichen eingesetzt werden, wenn dienstliche Gründe dem nicht entgegenstehen.
(2) Die berufspraktische Einführungszeit schließt mit einer dienstlichen Beurteilung ab, aus der hervorgeht, ob sich die Beamtin oder der Beamte im höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst bewährt hat.
Abschnitt 5 Schlussvorschriften
§ 23 Gasthörerinnen und Gasthörer
(1) 1Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden. 2Über die Zulassung entscheidet die Hochschule.
(2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Hochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis aus.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
§ 24 Übergangsregelung
Für Studierende, die vor dem 1. Mai 2016 mit dem Studium begonnen haben, ist die Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 24. März 2011 (BGBl. I S. 497) weiter anzuwenden.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
Schlussformel
Die Bundeskanzlerin
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
Dr. Angela Merkel
Der Bundesminister des Innern
Hans-Peter Friedrich
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