(1) 1Beschäftigte des Bundes können in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde als Gasthörerinnen und Gasthörer zu den Modulen zugelassen werden. 2Über die Zulassung entscheidet die Hochschule.
(2) Über das Bestehen einzelner Modulprüfungen stellt die Hochschule den Gasthörerinnen und Gasthörern auf Antrag ein Zertifikat als Ausbildungsnachweis aus.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Artikel 1 MPAFHBundVÄndV ... 497) weiter anzuwenden." 16. In den §§ 1, 10, 21 Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2 und § 23 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das ... 16. In den §§ 1, 10, 21 Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2 und § 23 Absatz 2 wird jeweils das Wort „Fachhochschule" durch das Wort „Hochschule" ...