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§ 14 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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§ 14 Mündliche Verteidigung der Masterarbeit
(1) Zur mündlichen Verteidigung der Masterarbeit wird zugelassen, wer die Masterarbeit mit mindestens fünf Rangpunkten bestanden hat.
(2) Durch die Verteidigung der Masterarbeit sollen die Studierenden nachweisen, dass sie gesichertes Wissen auf den bearbeiteten Themengebieten besitzen und fähig sind, die angewendeten Methoden und erzielten Ergebnisse zu erläutern und zu begründen.
(3) 1Die Verteidigung wird als Einzelprüfung durchgeführt. 2Sie soll 60 Minuten nicht unterschreiten. 3Den Termin für die Verteidigung legt das Prüfungsamt fest.
(4) 1Die Verteidigung ist hochschulöffentlich, wenn die Studierenden oder ihre Dienstbehörde nicht widersprechen. 2Es sollen nicht mehr als fünf Zuhörerinnen und Zuhörer zugelassen werden.
(5) Der wesentliche Verlauf und das Ergebnis der Verteidigung werden protokolliert.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 14 MPAHSBundV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.01.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 06.01.2016 BGBl. I S. 27 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 14 MPAHSBundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14 MPAHSBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPAHSBundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 11 MPAHSBundV Prüfende, Prüfungskommissionen (vom 12.01.2016)
... Es richtet für die mündliche Verteidigung der Masterarbeit (§ 14 ) Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder. (2) ...
§ 18 MPAHSBundV Wiederholung von Prüfungen (vom 12.01.2016)
... der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Artikel 1 MPAFHBundVÄndV
... auf Vorschlag einer hauptamtlichen Lehrkraft ausgegeben." 12. § 14 Absatz 5 Satz 2 wird aufgehoben. 13. § 18 Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ...
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