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§ 12 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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§ 12 Modulprüfungen



(1) Die Masterprüfung besteht aus den Modulprüfungen. In jedem Modul ist eine Prüfung abzulegen.

(2) Modulprüfungen werden insbesondere durchgeführt in Form von

1.
Klausuren,

2.
mündlichen Prüfungen,

3.
Vorträgen,

4.
Präsentationen,

5.
schriftlichen Ausarbeitungen oder

6.
Sprachprüfungen.

Eine Modulprüfung kann aus mehreren Prüfungsteilen bestehen. Die zulässigen Prüfungsformen sind im Modulhandbuch festzulegen. Spätestens zu Beginn eines Moduls werden den Studierenden die Prüfungstermine und die Prüfungsformen durch das Prüfungsamt bekannt gegeben.



 

Zitierungen von § 12 MPAHSBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 12 MPAHSBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAHSBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 21 MPAHSBundV Prüfungsakten, Einsichtnahme (vom 12.01.2016)
... Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12 , die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des ...