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§ 19 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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§ 19 Bestehen der Masterprüfung, Gesamtnote
(1) Die Masterprüfung ist bestanden, wenn die Modulprüfungen jeweils mit mindestens fünf Rangpunkten bewertet worden sind.
(2) Die Note der Masterprüfung wird aus den Bewertungen der Module mit folgender Gewichtung errechnet:
- 1.
- 75 Prozent für das arithmetische Mittel der Bewertungen der Modulprüfungen und
- 2.
- 25 Prozent für die Bewertung des Moduls „Masterarbeit".
(3) Beträgt die abschließende Rangpunktzahl 5 oder mehr, wird bei Nachkommawerten ab 50 aufgerundet; bei kleineren Nachkommawerten wird abgerundet.
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9669/a170591.htm