§ 11 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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§ 11 Prüfende, Prüfungskommissionen


§ 11 hat 1 frühere Fassung und wird in 2 Vorschriften zitiert

(1) 1Das Prüfungsamt bestellt Prüfende für die Bewertung der Modulprüfungen. 2Es richtet für die mündliche Verteidigung der Masterarbeit (§ 14) Prüfungskommissionen ein und bestellt deren Mitglieder und Ersatzmitglieder.

(2) 1Die Prüfenden und die Mitglieder der Prüfungskommissionen müssen mindestens die durch die Prüfung festzustellende oder eine gleichwertige Qualifikation besitzen. 2Sie sind bei ihren Entscheidungen unabhängig und nicht weisungsgebunden.

(3) 1Für Modulprüfungen werden grundsätzlich zwei Prüfende bestellt, von denen eine oder einer eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer an der Hochschule sein soll. 2Das Prüfungsamt legt fest, wer Erstprüferin oder Erstprüfer und wer Zweitprüferin oder Zweitprüfer ist. 3Die Prüfenden bewerten die Prüfung oder den Prüfungsteil unabhängig voneinander. 4Die Zweitprüferin oder der Zweitprüfer darf Kenntnis von der Bewertung der Erstprüferin oder des Erstprüfers haben. 5Für zu wiederholende Modulprüfungen gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.

(4) 1Für jede Masterarbeit werden zwei Prüfende bestellt, von denen die Erstprüferin oder der Erstprüfer eine hauptamtliche Hochschullehrerin oder ein hauptamtlicher Hochschullehrer an der Hochschule sein soll. 2Die Bestellung erfolgt, sobald das Thema der Masterarbeit ausgegeben worden ist. 3Absatz 3 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(5) 1Der Prüfungskommission für die mündliche Verteidigung der Masterarbeit gehören zwei Mitglieder an. 2Ein Mitglied der Prüfungskommission soll Erstprüferin oder Erstprüfer der Masterarbeit gewesen sein. 3Das andere Mitglied soll eine Beamtin oder ein Beamter des höheren Dienstes sein; ausnahmsweise kann auch eine vergleichbare Tarifbeschäftigte oder ein vergleichbarer Tarifbeschäftigter bestellt werden. 4Die Prüferin oder der Prüfer der Masterarbeit soll den Vorsitz führen. 5Wenn beide Prüfenden der Masterarbeit Mitglied der Prüfungskommission sind, führt die Erstprüferin oder der Erstprüfer den Vorsitz. 6Die Mitglieder und Ersatzmitglieder der Prüfungskommission werden für höchstens drei Jahre bestellt. 7Wiederbestellung ist zulässig.


Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016

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Frühere Fassungen von § 11 MPAHSBundV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
vom 06.01.2016 BGBl. I S. 27

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Zitierungen von § 11 MPAHSBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 11 MPAHSBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAHSBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 13 MPAHSBundV Masterarbeit (vom 12.01.2016)
...  (3) Bei der Anfertigung der Masterarbeit werden die Studierenden von den in § 11 Absatz 4 genannten Prüfenden betreut. (4) Die formalen Anforderungen an die ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Artikel 1 MPAFHBundVÄndV
... Leiter des Masterstudiengangs als Vorsitzender oder Vorsitzendem." 10. § 11 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:  ...


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