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§ 20 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)

V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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§ 20 Urkunden



(1) Wer die Masterprüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis, ein Diploma Supplement, ein Transcript of Records und eine Masterurkunde.

(2) Das Abschlusszeugnis enthält

1.
die Feststellung, dass die Masterprüfung bestanden worden ist,

2.
die Gesamtnote und die abschließende Rangpunktzahl sowie

3.
das Thema, die Note und die Rangpunktzahl des Moduls „Masterarbeit".

(3) 1Das Diploma Supplement und das Transcript of Records werden entsprechend dem ECTS-Leitfaden in der jeweils geltenden auf der Internetseite der Kommission der Europäischen Gemeinschaften veröffentlichten Fassung ausgestellt. 2Das Diploma Supplement wird sowohl in deutscher als auch in englischer Sprache ausgestellt.

(4) 1Die Hochschule stellt auf Grund des Abschlusszeugnisses eine Masterurkunde aus. 2Mit der Aushändigung der Masterurkunde wird der akademische Grad „Master of Public Administration" verliehen. 3Die Masterurkunde enthält

1.
die Bezeichnung der Hochschule,

2.
Vornamen, Familiennamen, Geburtsdatum und Geburtsort der Absolventin oder des Absolventen,

3.
den Hinweis auf die bestandene Masterprüfung mit dem Prüfungsdatum,

4.
die Bezeichnung des verliehenen akademischen Grades einschließlich der Kurzform,

5.
Ort und Datum der Ausstellung,

6.
die Unterschrift der Präsidentin oder des Präsidenten der Hochschule und der wissenschaftlichen Leiterin oder des wissenschaftlichen Leiters des Masterstudiengangs sowie das Siegel der Hochschule.

(5) Wer die Masterprüfung nicht bestanden hat, erhält vom Prüfungsamt einen Bescheid über die nicht bestandene Prüfung sowie eine Bescheinigung über die erbrachten Studienleistungen, aus der die absolvierten Module, deren Bewertung und die erworbenen Leistungspunkte hervorgehen.





 

Frühere Fassungen von § 20 MPAHSBundV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 12.01.2016Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
vom 06.01.2016 BGBl. I S. 27

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 20 MPAHSBundV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 20 MPAHSBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MPAHSBundV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Artikel 1 MPAFHBundVÄndV
... 2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Urkunden". b) Die Angabe zu ... a) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst: „§ 20 Urkunden". b) Die Angabe zu § 24 wird wie folgt gefasst:  ... Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium beendet." 14. § 20 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:  ... a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „§ 20 Urkunden". b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Wer die ...