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§ 21 - Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung (MPAHSBundV)
V. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 497 (Nr. 12); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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Geltung ab 30.03.2011; FNA: 2030-8-4-1 Beamte
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§ 21 Prüfungsakten, Einsichtnahme
(1) 1Die schriftlichen Prüfungsleistungen nach § 12, die Masterarbeit, das Protokoll der mündlichen Verteidigung sowie eine Ausfertigung des Abschlusszeugnisses oder des Bescheids über das Nichtbestehen der Masterprüfung sind zu den Prüfungsakten zu nehmen. 2Die Hochschule hat die Prüfungsakten mindestens fünf und höchstens zehn Jahre aufzubewahren.
(2) Die Studierenden und die Absolventinnen und Absolventen können Einsicht in ihre Prüfungsakten nehmen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung V. v. 6. Januar 2016 BGBl. I S. 27 m.W.v. 12. Januar 2016
Frühere Fassungen von § 21 MPAHSBundV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 12.01.2016 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung vom 06.01.2016 BGBl. I S. 27 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 21 MPAHSBundV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 21 MPAHSBundV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
MPAHSBundV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Verordnung zur Änderung der Verordnung über den Aufstieg in den höheren nichttechnischen Verwaltungsdienst des Bundes über das Studium „Master of Public Administration" an der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung
V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27
Artikel 1 MPAFHBundVÄndV
... März 2011 (BGBl. I S. 497) weiter anzuwenden." 16. In den §§ 1, 10, 21 Absatz 1 Satz 2, § 23 Absatz 1 Satz 2 und § 23 Absatz 2 wird jeweils das Wort ...
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