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Änderung § 5 MPAHSBundV vom 12.01.2016
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§ 5 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 5 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 5 Dauer des Studiums, Freistellung | |
(1) Die Regelstudienzeit beträgt fünf Semester. Für das erfolgreich abgeschlossene Studium werden 120 Leistungspunkte vergeben. | |
(Text alte Fassung) (2) Für Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium um nicht mehr als drei Jahre verlängert werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 treffen die zuständigen Dienstbehörden im Einvernehmen mit der Fachhochschule. (3) Die Studierenden sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen und für die Teilnahme an Prüfungen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Für die Anfertigung der Masterarbeit ist Dienstbefreiung im Umfang von 30 Arbeitstagen zu gewähren. Für das Selbststudium ist je Modul mit Ausnahme des Moduls 'Masterarbeit' Dienstbefreiung im Umfang von acht Arbeitstagen zu gewähren. | (Text neue Fassung) (2) Für Verlängerungen und Unterbrechungen des Studiums gilt § 15 Absatz 1 und 2 der Bundeslaufbahnverordnung entsprechend. Insgesamt soll das Studium um nicht mehr als drei Jahre verlängert werden. Entscheidungen nach den Sätzen 1 und 2 treffen die zuständigen Dienstbehörden im Einvernehmen mit der Hochschule. (3) Das Studium ist ein berufsbegleitender Fernstudiengang mit Präsenzzeiten. Die Studierenden sind für den Besuch der Präsenzveranstaltungen und für die Teilnahme an den Prüfungen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. Im Modul Masterarbeit sind die Studierenden für die Anfertigung der Masterarbeit im Umfang von 30 Arbeitstagen von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. In den übrigen Modulen sind die Studierenden für das Selbststudium im Umfang von acht Arbeitstagen je Modul von ihren sonstigen Dienstpflichten freizustellen. |
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