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Änderung § 6 MPAHSBundV vom 12.01.2016
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§ 6 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 6 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 6 Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen | |
(Text alte Fassung) Studien- und Prüfungsleistungen anderer Studiengänge werden auf Antrag anerkannt, wenn sie den im Masterstudium 'Master of Public Administration' zu erbringenden Leistungen gleichwertig sind. | (Text neue Fassung) Studien- und Prüfungsleistungen, die an anderen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen in oder außerhalb der Bundesrepublik Deutschland erworben wurden, werden auf Antrag anerkannt, wenn zu den im Masterstudium 'Master of Public Administration' zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Qualifikationen, die nicht an einer Hochschule oder staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademie erworben wurden, können auf Antrag anerkannt werden, wenn zu den im Masterstudium 'Master of Public Administration' zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen kein wesentlicher Unterschied besteht. Näheres regelt eine Richtlinie, die auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht wird. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9669/al53324-0.htm