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Änderung § 7 MPAHSBundV vom 12.01.2016
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§ 7 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 7 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Studieninhalte, Module | |
(1) Das Studium gliedert sich in Pflicht- und Wahlmodule. (2) Pflichtmodule sind vier Basis- und vier Aufbaumodule sowie das Modul 'Masterarbeit'. Zu belegen sind je ein Basis- und Aufbaumodul 1. 'Staat und Politik - Public Governance', | |
(Text alte Fassung) 2. 'Allgemeines Verwaltungshandeln - Public Management', | (Text neue Fassung) 2. 'Allgemeines Verwaltungshandeln - Economic and Legal Framework', |
3. 'Personalwesen - Human Resources Management', 4. 'Finanzielles Verwaltungshandeln - Public Finance'. Das Modul 'Masterarbeit' besteht aus der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung. (3) Wahlmodule werden nach dem ermittelten Bedarf der Dienstbehörden angeboten. Aus diesem Angebot haben die Studierenden in Abstimmung mit ihrer Dienstbehörde vier Module zu belegen. | |
(4) Studienverlauf, Inhalte der Module und die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte richten sich nach dem auf der Internetseite der Fachhochschule veröffentlichten Modulhandbuch für das Masterstudium 'Master of Public Administration'. | (4) Der Studienverlauf, die Inhalte der Module und die Zahl der zu erwerbenden Leistungspunkte richten sich nach dem für den jeweiligen Jahrgang geltenden Modulhandbuch für das Masterstudium 'Master of Public Administration'. Das Modulhandbuch wird auf der Internetseite der Hochschule veröffentlicht. |
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