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Änderung § 8 MPAHSBundV vom 12.01.2016
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§ 8 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 8 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Leitung des Studiums | |
(Text alte Fassung) Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Fachhochschule. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist insbesondere zuständig für 1. die Qualitätssicherung des Studiums, | (Text neue Fassung) Die wissenschaftliche und organisatorische Leitung des Studiums obliegt der Hochschule. Sie ist zuständig für alle Aufgaben, die in dieser Verordnung nicht anderen Stellen zugewiesen sind. Sie stellt einen ordnungsgemäßen Ablauf des Studiums sicher und ist insbesondere zuständig für 1. die Sicherung der Qualität des Studiums, |
2. die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen (§ 4), | |
3. die Entscheidung über die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6), | 3. die Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen (§ 6), |
4. die Bedarfsabfragen bei den Dienstbehörden, 5. die Sicherstellung der Betreuung der Studierenden sowie 6. die Planung der Präsenzveranstaltungen. |
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