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Änderung § 9 MPAHSBundV vom 12.01.2016
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§ 9 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 9 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 9 Modulkoordination | |
(Text alte Fassung) (1) Die Fachhochschule bestellt für jedes Modul mindestens eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. | (Text neue Fassung) (1) Die Hochschule bestellt für jedes Modul mindestens eine Modulkoordinatorin oder einen Modulkoordinator. |
(2) Die Modulkoordinatorinnen und -koordinatoren betreuen und beraten die Lehrkräfte und die Studierenden in allen inhaltlichen Fragen des Moduls. Sie sind auch verantwortlich für | |
1. die Qualitätssicherung und Weiterentwicklung der Module, | 1. die Sicherung der Qualität der Module und die Weiterentwicklung der Module, |
2. die Festlegung von Form, Umfang und Gewichtung der in den Modulen zu erbringenden Studien- und Prüfungsleistungen, | |
3. eine regelmäßige Aktualisierung der Studienbriefe im Modul, | 3. die regelmäßige Aktualisierung der Studienbriefe in den Modulen, |
4. die Bereitstellung von Klausuraufgaben sowie 5. die Steuerung des Einsatzes der Lehrkräfte in den Präsenzveranstaltungen. | |
(3) Der Modulkoordinatorenrat nimmt Stellung und unterbreitet Vorschläge insbesondere zu Grundsatzfragen, zur Sicherung der Qualität und zur Weiterentwicklung des Studiums. Er besteht aus den Modulkoordinatorinnen und Modulkoordinatoren als stimmberechtigten Mitgliedern sowie aus der wissenschaftlichen Leiterin oder dem wissenschaftlichen Leiter des Masterstudiengangs als Vorsitzender oder Vorsitzendem. | |
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