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Änderung § 18 MPAHSBundV vom 12.01.2016

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§ 18 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung
§ 18 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung)
in der am 12.01.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27

(Textabschnitt unverändert)

§ 18 Wiederholung von Prüfungen


(Text alte Fassung)

(1) Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. Für die Wiederholung der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, ist nur die Verteidigung zu wiederholen.

(2) Mit Ausnahme des Moduls 'Masterarbeit' kann einmalig eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 nicht. Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium beendet.

(Text neue Fassung)

(1) 1 Eine nicht bestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden. 2 Ist auch die Wiederholung erfolglos, ist das Studium beendet. 3 Für die Wiederholung der Masterarbeit und ihrer mündlichen Verteidigung gelten die §§ 13 und 14 entsprechend. 4 Wurde die mündliche Verteidigung der Masterarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet, ist nur die Verteidigung zu wiederholen.

(2) 1 Mit Ausnahme des Moduls Masterarbeit kann abweichend von Absatz 1 Satz 1 jeweils in einem Pflichtmodul und in einem Wahlmodul eine nicht bestandene Modulprüfung ein zweites Mal wiederholt werden. 2 Wird auch die zweite Wiederholungsprüfung nicht bestanden, ist das Studium beendet.

(3) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.