§ 10 MPAHSBundV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.01.2016 geltenden Fassung | § 10 MPAHSBundV n.F. (neue Fassung) in der am 12.01.2016 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 06.01.2016 BGBl. I S. 27 |
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(Textabschnitt unverändert) § 10 Prüfungsamt | |
(Text alte Fassung) Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Fachhochschule ein Prüfungsamt ein. | (Text neue Fassung) Für die Organisation und Durchführung der Masterprüfung richtet die Hochschule ein Prüfungsamt ein. |