Artikel 4 - Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (1. HeimGÄndG k.a.Abk.)

G. v. 23.04.1990 BGBl. I S. 758
Geltung ab 01.08.1990; FNA: 2170-5-4 Sozialhilfe und Wohlfahrtswesen

Artikel 4 Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse



(1) Heimverhältnisse Vertr von Grund aufägen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.

(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.

(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.



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