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Erstes Gesetz zur Änderung des Heimgesetzes (1. HeimGÄndG k.a.Abk.)
Eingangsformel
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1 (Änderung des Heimgesetzes)
Artikel 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Artikel 2 Neubekanntmachung des Gesetzes
Der Bundesminister für Jugend, Familie, Frauen und Gesundheit kann den Wortlaut des Heimgesetzes in der vom 1. August 1990 an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 3 Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 des Dritten Überleitungsgesetzes auch im Land Berlin. Rechtsverordnungen, die auf Grund dieses Gesetzes erlassen werden, gelten im Land Berlin nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes.
Artikel 4 Anwendung auf bestehende Heimverhältnisse
(1) Heimverhältnisse auf Grund von Verträgen, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes geschlossen worden sind, richten sich von diesem Zeitpunkt an nach dem neuen Recht.
(2) § 14 Abs. 3 Satz 2 ist nicht auf Leistungen auf Grund von Verträgen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes abgeschlossen worden sind.
(3) § 14 Abs. 4 ist in bezug auf die Verzinsung nicht auf Heimverhältnisse anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes vereinbart worden sind, wenn der Ausschluß der Verzinsung ausdrücklich vereinbart worden ist.
Artikel 5 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am ersten Tage des auf die Verkündung folgenden vierten Kalendermonats in Kraft. Artikel 1 Nr. 7 Buchstabe b tritt am 1. April 1991 in Kraft.
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