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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 18.07.2024 aufgehoben
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§ 4 - Postsicherstellungsgesetz (PSG)
Artikel 1 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506, 941 (Nr. 13); aufgehoben durch Artikel 43 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.04.2011; FNA: 900-16 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 01.04.2011; FNA: 900-16 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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§ 4 Unterstützung der Feldpost
§ 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
1Postunternehmen haben die von der Bundeswehr betriebene Postversorgung ihrer Angehörigen und Einheiten im Einsatz (Feldpost) durch Postdienstleistungen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 zu unterstützen. 2Dabei haben sie jeder Person die Möglichkeit zu bieten, Feldpostsendungen einzuliefern und zu empfangen. 3Postunternehmen haben eingelieferte Feldpostsendungen zu befördern und mit der auf der Sendung angegebenen Feldpostleitstelle der Bundeswehr auszutauschen. 4Die Bundeswehr kann mit Postunternehmen vereinbaren, dass und in welchem Umfang diese die Feldpost durch Fachpersonal sowie postspezifisches Ge- und Verbrauchsmaterial unterstützen.
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Zitierungen von § 4 PSG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 PSG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PSG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 10 PSG Kontrolle und Durchsetzung von Verpflichtungen (vom 01.12.2021)
... Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 ...
§ 11 PSG Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2021)
... Annahmestellen in angemessenem Umfang nicht aufrechterhält, 3. entgegen § 4 die Feldpost nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise unterstützt, 4. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Telekommunikationsmodernisierungsgesetz
G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858, 2022 BGBl. I S. 1045
Artikel 48 TKMoG Änderung des Post- und Telekommunikationssicherstellungsgesetzes
... Zwangsgelder bis zu 50.000 Euro zur Durchsetzung der Verpflichtungen nach Absatz 1 Satz 3 und den §§ 4 und 8 Absatz 1 festsetzen." 7. § 11 wird wie folgt geändert: ...
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/9670/a170615.htm