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Änderung § 8 PSG vom 10.11.2016
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§ 8 PSG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 10.11.2016 geltenden Fassung | § 8 PSG n.F. (neue Fassung) in der am 01.12.2021 geltenden Fassung durch Artikel 48 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858 |
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(Textabschnitt unverändert) § 8 Auskunfts- und Mitwirkungspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) 1 Post- und Telekommunikationsunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2 § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (2) Post- und Telekommunikationsunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen. | (Text neue Fassung) (1) 1 Postunternehmen haben der Bundesnetzagentur Auskünfte zu erteilen, die für die Kontrolle der Erfüllung der Verpflichtungen nach diesem Gesetz erforderlich sind. 2 § 55 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. (2) Postunternehmen haben auf Anordnung des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie in den Fällen des § 1 Absatz 2 sowie im Rahmen von Vorsorgeplanungen und Übungen in Arbeitsstäben im Inland mitzuwirken sowie das hierfür erforderliche Fachpersonal abzustellen. |
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